Anlage 2

- Gebührentarif der Verwaltungsgebühren -

zur Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen


Nr.

Gegenstand

Gebühr DM


1

Zulassung von Ausnahmen in Anbauverfahren gem. §§ 25 Abs. 6, 37b Abs. 3 und 40 Abs. 4 StrWG NW (z. B. für Hochbauten, Werbeanlagen)

40,- bis 500,-

und zwar bei baulichen Anlagen für je angefangene 1000,- DM Rohbausumme

1,-

mindestens jedoch

40,-

2

Sonstige Genehmigungen und Amtshandlungen der Straßenbaubehörde in anbaurechtlichen Angelegenheiten bei Landesstraßen, z. B. gemäß § 25 Abs. 4 StrWG NW

40,- bis 500,-

und zwar bei baulichen Anlagen für je angefangene 1000,- DM Rohbausumme

1,-

mindestens jedoch

40,-