Anlage 3

Dienst- und Geschäftsanweisung für den Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst

1. Aufgabenziel

Dem Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst obliegt die wissenschaftliche Beratung des Parlaments, seiner Fraktionen, Gruppen, Ausschüsse und Gremien, sowie der einzelnen Mitglieder des Landtags. Dies geschieht durch schriftliche und mündliche Beratung.

2. Aufgaben/Arbeitsweise

• Beratende, unterstützende und gutachterliche Tätigkeit in grundsätzlichen parlamentsrelevanten Fragestellungen.

• Beratende, unterstützende und gutachterliche Tätigkeit insbesondere bei der Wahrnehmung der Gesetzgebungs- und Budgetfunktion.

• Aufträge an den Wissenschaftlichen Dienst können die oben genannten Organe des Landtags sowie - im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten - die Mitglieder des Landtags erteilen.

• Ereignisse oder Gerichtsentscheidungen von besonderer Bedeutung, die einen allgemeinen Informationsbedarf auslösen, können in geeigneten Fällen zu entsprechenden Informationen aufbereitet und angeboten werden (aktive Information).

• Die Tätigkeit darf nicht der Formulierung oder Untermauerung eines bestimmten parteipolitischen Standpunktes oder zur Lösung politischer Konflikte dienen. Bei Vorgängen in laufender Parlamentarischer Beratung kann sich die Fragestellung nur auf konkret bezeichnete Sachfragen richten. Aufträge, die eine politische Wertung durch den Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst implizieren sind nicht zulässig.

• Die Beauftragung muss einen erkennbaren Bezug zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung haben; Redeentwürfe, Formulierungshilfen zu Reden sowie lokalpolitische oder private Angelegenheiten können nicht Gegenstand der Beauftragung sein.

• Aufgabe des Wissenschaftlichen Dienstes ist es nicht, Rechtsauskünfte in persönlichen Angelegenheiten und in Einzelfällen aus dem Wahlkreis zu erteilen oder parteiliche Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu leisten.

• Eine Beauftragung kann abgelehnt werden, sofern eine gerichtliche Klärung oder eine diesbezügliche Petition anhängig ist.

• Der/die Leiter/in sorgt für die Einhaltung dieser Grundsätze.

3. Arbeitsgrundsätze

In Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Wissenschaftliche Dienst folgenden Prinzipien verpflichtet:

• Parlamentarische Relevanz

Der Wissenschaftliche Dienst dient allen Mitgliedern und Organen des Landtags und unterstützt sie in ihrem Auftrag, alle parlamentarischen Funktionen in möglichst effektiver Weise wahrzunehmen.

• Politische Neutralität, wissenschaftliche Arbeitsmethode

Strikte parteipolitische Neutralität kennzeichnet die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes. Er erfüllt seine Aufgabe nur dann, wenn die Nutzer sich vorbehaltlos auf seine Unparteilichkeit und Ausgewogenheit verlassen können.

• Unparteilichkeit

Der Wissenschaftliche Dienst arbeitet unparteilich und leistet dementsprechend bei rechtlichen Auseinandersetzungen keine parteiliche Unterstützung.

• Inhaltliche Weisungsfreiheit

Der Wissenschaftliche Dienst arbeitet inhaltlich weisungsfrei. Er ist gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten über Art und Zahl der eingegangenen Aufträge berichtspflichtig.

• Parlamentsgerechte Darstellung/Nutzerorientierung

Wissenschaftliche Information und Fachberatung sind auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Wünsche der Nutzer im konkreten Fall zugeschnitten.

• Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit/Vertraulichkeit

Die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes können mit Zustimmung des Auftraggebers auch anderen Interessenten zur Verfügung gestellt werden (Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit), sofern nicht in besonderen Fällen eine vertrauliche Behandlung beansprucht wird oder sich aus den Umständen ergibt.

In den Fällen der Vertraulichkeit arbeitet der Wissenschaftliche Dienst auf der Basis eines Vertrauensverhältnisses zu den Auftraggebern. Nach Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode soll der Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit für alle Aufträge hergestellt werden. Bei den bis dahin vertraulich behandelten Aufträgen findet insoweit eine erneute Abstimmung mit der/dem Auftraggeber statt.

Externe und interne Unterstützung

Der Wissenschaftliche Dienst kann unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben zu seiner Aufgabenerledigung bei Bedarf flexible, zeitlich befristete Zuarbeit über Werkverträge, Abordnungen, Auftragsvergaben o. ä. von wissenschaftlichen Instituten, aus dem Universitätsbereich, der Landesverwaltung und anderen Organisationen in Anspruch nehmen.