Anlage 1
zur Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung
Überleitungsabkommen
Die Nordrheinische Ärzteversorgung,
Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein,
Körperschaft des öffentlichen
Rechts, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
und
die
schließen nachfolgendes
Überleitungsabkommen :
§ 1
(1)
1Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben
genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
waren und dort ausgeschieden sind (abgebende Versorgungseinrichtung), weil sie
durch Aufnahme einer Tätigkeit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der anderen Versorgungseinrichtung
führt, dort (aufnehmende Versorgungseinrichtung) Mitglied geworden sind, werden
auf der Grundlage dieses Überleitungsabkommens die vom Mitglied oder für das Mitglied bisher an die abgebende
Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen zur aufnehmenden Versorgungseinrichtung
übergeleitet. 2Mit der Überleitung erlöschen die Rechte und
Pflichten des Mitgliedes gegenüber der abgebenden Versorgungseinrichtung. 3Die
Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung rückständiger Beiträge an die
abgebenden Versorgungseinrichtung bleibt davon unberührt.
(2)
Zu den Geldleistungen, die
für das Mitglied geleistet worden sind, gehören insbesondere
1.
für das Mitglied geleistete
Nachversicherungsbeiträge einschließlich der Dynamisierungszuschläge gemäß §
181 Abs. 4 SGB VI,
2.
Pflegeversicherungsbeiträge,
3.
vom Arbeitsamt geleistete
Beiträge,
4.
Beiträge für Wehr- und
Zivildienstleistungen sowie Wehr- und Eignungsübungen und
5.
vom Bundesversicherungsamt
für den Mutterschaftsurlaub geleistete Beiträge.
(3)
Von der Überleitung
ausgenommen sind die
1. Zinsen, die der abgebenden Versorgungseinrichtung aus den Geldleistungen gemäß Absatz 1 erwachsen sind.
2. Beiträge, die den Anwartschaften oder Renten zugrunde liegen, die im Zuge einer Versorgungsausgleichentscheidung zulasten der Anwartschaften des die Überleitung beantragenden Mitgliedes begründet worden sind. Sie werden auf Antrag des ausgleichspflichtigen Mitgliedes unter Beachtung der Regelungen des § 4 VAHRG zugunsten des ausgleichspflichtigen Mitgliedes an das Versorgungswerk, bei dem das ausgleichspflichtige Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 4 VAHRG Mitglied ist, übergeleitet, sobald die Voraussetzungen des § 4 VAHRG eingetreten sind. Der Antrag ist bei dem Versorgungswerk zu stellen, bei dem der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 4 VAHRG Mitglied ist. Dieses ist für die Feststellung der Ansprüche aus § 4 VAHRG zuständig.
3. Säumniszuschläge, Stundungszinsen oder Kosten, die zulasten des Mitgliedes vom abgebenden Versorgungswerk erhoben worden sind.
§ 2
(1) Die Überleitung ist ausgeschlossen, sofern das Mitglied
Die Überleitung ist ferner ausgeschlossen, sofern und
solange Ansprüche des Mitgliedes gegen die Versorgungseinrichtung gepfändet
worden sind.
(2) Die Überleitung ist nicht
dadurch ausgeschlossen, dass
a. zu Lasten der Anwartschaften des die Überleitung
beantragenden Mitgliedes bei der abgebenden Versorgungseinrichtung
Anwartschaften zu Gunsten eines oder einer Ausgleichsberechtigten bei der
abgebenden oder einer anderen Versorgungseinrichtung oder einem Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind.
b. zu Gunsten des Mitgliedes Anwartschaften bei der abgebenden
Versorgungseinrichtung begründet worden sind.
§ 3
Der Antrag auf Überleitung ist
schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt
des Beginns der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung, bei
einer der beiden Versorgungseinrichtung zu stellen. Für die Fristwahrung wird
auf den Zugang des Antrages bei einer der beiden Versorgungseinrichtungen
abgestellt. Macht das Mitglied innerhalb der zuvor genannten Frist von seinem
Recht, die zu der abgebenden Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen
übergeleitet zu bekommen, keinen Gebrauch, ist das Recht auf Überleitung dieser
Geldleistungen erloschen. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass das
Mitglied später Mitglied einer weiteren Versorgungseinrichtung wird.
§ 4
(1) Die abgebende Versorgungseinrichtung erteilt dem Mitglied
und der aufnehmenden Versorgungseinrichtung mittels eines mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsaktes eine Überleitungsabrechnung.
Diese soll unter Hinweis auf Beginn und Ende der Mitgliedschaft einen
detaillierten Versicherungslauf enthalten, aus dem sich ergeben sollen:
1. die jährlich gezahlten Beiträge, die nach ihrer Art näher
zu bezeichnen sind,
2. Zeiten, in denen eine die Pflichtmitgliedschaft begründende
Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, wie z.B. Zeiten des Bezuges einer
Berufsunfähigkeitsrente oder Inanspruchnahme von Kinderbetreuungszeiten;
3. die im Zuge einer Nachversicherung geleisteten
Dynamisierungszuschläge gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI.
Sofern
das Mitglied, zu dessen Gunsten die Überleitung erfolgt, von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten seines
berufsständischen Versorgungswerkes befreit war, stellt das abgebende
Versorgungswerk mit der Überleitungsabrechnung dem aufnehmenden Versorgungswerk
eine Ablichtung des Befreiungsbescheides zur Verfügung. Ferner teilt die
abgebende Versorgungseinrichtung der aufnehmenden Versorgungseinrichtung mit,
ob zugunsten oder zulasten des die Überleitung beantragenden Mitgliedes ein
Versorgungsausgleichsverfahren anhängig bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist.
Sofern bezüglich eines Versorgungsausgleichsverfahrens bereits eine
familiengerichtliche Entscheidung vorliegt, stellt die abgebende
Versorgungseinrichtung der aufnehmenden Versorgungseinrichtung zusammen mit der
Überleitungsabrechnung Ablichtungen dieser Entscheidungen zur Verfügung.
(2) Etwaige Beitragsrückstände werden von der abgebenden
Versorgungseinrichtung beigetrieben und unverzüglich nach Eingang an die
aufnehmende Versorgungseinrichtung weitergeleitet, die – soweit dies
erforderlich ist – bei der Beitreibung der Beitragsrückstände Amtshilfe
leistet.
(3) Der geldliche Ausgleich zwischen der abgebenden und der
aufnehmenden Versorgungseinrichtung erfolgt unmittelbar mit der Erstellung der
Überleitungsabrechnung.
(4) Der Risikoübergang, d.h. das Risiko des Eintritts eines
Versorgungsfalls erfolgt mit dem Beginn des Tages der Gutschrift des
Überleitungsbetrages bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung.
(5) Sofern sich nach Antragstellung oder dem Risikoübergang
gemäß Absatz 4 herausstellen sollte, dass das Mitglied in der aufnehmenden
Versorgungseinrichtung nicht Mitglied geworden ist, ist die Überleitung
entsprechend § 4 Absatz 1 rückabzuwickeln. § 1 Absatz 3 Ziffer 1 und 2 sowie §
5 gelten entsprechend.
§ 5
Die aufnehmende
Versorgungseinrichtung stellt das Mitglied unter Berücksichtigung seines bei
der abgebenden Versorgungseinrichtung zurückgelegten Versicherungsverlaufs so,
als seien die übergeleiteten Beiträge zu den Zeiten, zu denen sie bei der
angebenden Versorgungseinrichtung
geleistet worden sind, bei ihr geleistet worden.
§ 6
Überleitungen, die
1. vor Beendigung dieses Überleitungsabkommens beantragt aber
noch nicht durchgeführt worden sind,
2. innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung
dieses Überleitungsabkommens beantragt werden,
werden entsprechend den
vorstehenden Regelungen abgewickelt.
§ 7
Das Überleitungsabkommen kann von
beiden Versorgungseinrichtungen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
§ 8
Das Überleitungsabkommen tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das zwischen den Versorgungseinrichtungen bestehende Überleitungsabkommen
außer Kraft.
Düsseldorf, den
Nordrheinische Ärzteversorgung