Anlage 1
Zu
Nummer 6.31 VV II. BV.
Rundschreiben des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
betr. Zweite Berechnungsverordnung, §
11;
hier: Kosten von baulichen
Änderungen
Vom 5. Januar 1973‑
11 A 26 23 0f‑2
An die
für das Bau‑, Wohnungs‑ und
Siedlungswesen zuständigen Herren
Minister (Senatoren) der Länder
Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 II. BV sind Erneuerungen, Instandhaltungen und
Instandsetzungen keine baulichen Änderungen. Aus dieser Bestimmung kann sich
für die Vermieter die rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Frage ergeben, ob
und inwieweit die Kosten von solchen baulichen Maßnahmen nach den Absätzen 4
bis 6 den Gesamtkosten hinzugerechnet werden dürfen, die zwar der Erneuerung,
Instandhaltung oder Instandsetzung dienen, zugleich aber eine Wertverbesserung
bewirken. Ich vertrete hierzu folgende Ansicht:
Die Bestimmung ist durch die Verordnung zur Änderung der Zweiten
Berechnungsverordnung vom 14. Dezember 1970 zusammen mit dem Begriff „bauliche
Änderungen" zur Abgrenzung eingefügt worden. Sie soll vermeiden, dass
Maßnahmen der Erneuerung, Instandhaltung oder Instandsetzung, die der Vermieter
ohne Auswirkungen auf die Gesamtkosten durchführen muss, nicht schon deswegen
als bauliche Änderungen in den Gesamtkosten berücksichtigt werden dürfen, weil
der Vermieter nicht genau den ursprünglichen baulichen Zustand wieder
herstellt.
Auch Maßnahmen der Erneuerung, Instandhaltung oder Instandsetzung, die zu einem
anderen, aber gleichwertigen Zustand führen, oder die infolge einer allgemeinen
technischen Entwicklung zwangsläufig zu Änderungen führen, die mit
Verbesserungen verbunden sind, sind daher noch keine baulichen Änderungen. Ich
möchte dies durch zwei Beispiele verdeutlichen: Die Ersetzung eines defekten
Drehschalters durch einen Kippschalter führt zu einem anderen, aber
gleichwertigen Zustand. Die Ersetzung von defekten zweiadrigen elektrischen
Leitungen führt zwangsläufig zum Einbau von sicheren dreiadrigen Leitungen,
weil der Einbau von zweiadrigen Leitungen nicht mehr zulässig ist. In diesen
Fällen handelt es sich um Instandsetzungen, durch die nur Mängel beseitigt
werden, um die Wohnung nach § 536 BGB in einen zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustand zu erhalten.
Die eingangs aufgezeigte rechtliche Problematik ergibt sich mithin erst bei
solchen Maßnahmen, durch die über die Verpflichtung nach § 536 BGB hinaus ein
Zustand geschaffen wird, der den Gebrauchswert der Wohnung erhöht oder die
allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessert. Solche Maßnahmen, die im
wohlverstandenen Interesse des Mieters liegen und deshalb von ihm nach § 541a
BGB geduldet werden müssen, sollten durch die Kostenfolgen aus § 11 Abs. 4 Satz
2 II. BV nicht verhindert werden. Die Bestimmung muss deshalb sachgerecht in
dem Sinne interpretiert werden, dass Maßnahmen, die nur der (notwendigen)
Erneuerung, Instandhaltung oder Instandsetzung dienen, keine baulichen
Änderungen sind. Darüber hinaus gehende Maßnahmen sind bauliche Änderungen.
Ihre Kosten dürfen nach Absatz 5 den Gesamtkosten hinzugerechnet werden, soweit
die Änderungen Wertverbesserungen bewirken. Soweit die Änderungen zugleich
Erneuerungen, Instandhaltungen oder Instandsetzungen ersetzen, bleiben die
Kosten jedoch unberücksichtigt. Die insgesamt angefallenen Kosten sind also vor
der Zurechnung um die fiktiven Kosten der Erneuerung, Instandhaltung oder
Instandsetzung zu kürzen.
Ich wäre dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob Sie meine Auffassung
teilen.