4 Anlage zum RdErl. vom 18.11.2002

 

Mindestanforderungen an das Stallhaltungsverfahren im Rahmen der Förderung der Festmistwirtschaft

1.
Die nachfolgenden Mindestanforderungen beziehen sich auf die berücksichtigungsfähigen Betriebszweige
- Milchviehhaltung (incl. Nachzucht),
- Mutterkuhhaltung (incl. Nachzucht,)
- Rindermast,
- Zuchtsauenhaltung,
- Schweinemast.

Fördervoraussetzung ist, dass in mindestens einem der vorgenannten Betriebszweige alle Tiere zumindest zeitweise in einem baurechtlich genehmigten Gebäude auf Stroh gehalten werden, die Exkremente dieser Tiere überwiegend als Festmist anfallen, dem Grundwasserschutz genügende Lagermöglichkeiten für den Festmist vorhanden sind und zusätzlich die unter Nr. 2-3 dieser Anlage genannten Mindestanforderungen eingehalten werden.

 

2.
Mindestanforderungen Rinderhaltung

- keine Anbindehaltung
- keine Spaltenböden (perforierte Böden – mit Flächenspaltenelementen mit einer Spaltenbreite von max. 3 cm – bis höchstens zu einem Drittel der verfügbaren Bewegungsfläche möglich)
- Milch- und Mutterkühe:
--  Bewegungsfläche mindestens 5 m² je Tier

- Rinder und Mastbullen:
--  verfügbare Fläche bis 350 kg LG mind. 3,5 m² je Tier
--  verfügbare Fläche über 350 kg LG mind. 4,5 m² je Tier
- Kälber sind spätestens ab der 2. Lebenswoche in Gruppen aufzustallen, es müssen mind. 3 m² je Tier zur Verfügung stehen

 

3.
Mindestanforderungen Schweinehaltung

- keine Spaltenböden (Ausnahme: Bei Abruffütterung von Zuchtsauen ist im Bereich der Abrufstation eine perforierte Fläche mit einer Spaltenbreite von max. 1,8 cm zulässig)
- Zuchtsauen:
-- Anbindehaltung ist ausgeschlossen, Gruppenhaltung ist vorgeschrieben
-- Mindestfläche für tragende / leere Sauen beträgt 3,5 m², für Eber 7 m²
- ferkelführende Sauen:
-- Muttersauen dürfen max. 10 Tage in der Abferkelbucht fixiert werden
-- Ferkelgruppen müssen nach 10 Tagen Kontakt zueinander aufnehmen können
- Mastschweine:
-- die Tiere sind in Gruppen zu halten; die Gruppengröße beträgt, soweit es die Bestandsgröße zulässt, mindestens 20 Tiere
-- die Buchtengröße beträgt bis 60 kg LG mind. 0,6 m² je Tier, über 60 kg LG mind.
1,2 m² je Tier.