Anlage 2

 

Antragsbearbeitung und Förderentscheidung

 

1

Antragsbearbeitung

1.1

Die NRW.BANK leitet eine Ausfertigung der Antragsunterlagen dem Ministerium für

Wirtschaft, Mittelstand und Energie und – wenn es sich um ein zur Förderung beantragtes Investitionsvorhaben in den Bereichen Ernährungswirtschaft, Verwendung nachwachsender Rohstoffe oder Abfallwirtschaft handelt – auch dem Ministerium für Umwelt und

Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu.

1.2

Des Weiteren übersendet sie im Rahmen der Antragsprüfung je eine Antragsausfertigung der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer, der Gewerkschaft und der

Bundesagentur für Arbeit, die aus fachlicher Sicht innerhalb von vier Wochen Stellung

nehmen. Nach Ablauf der Vier-Wochenfrist wird unterstellt, dass Bedenken nicht bestehen.

1.3

Die NRW.BANK übersendet auch der jeweils zuständigen Bezirksregierung eine

Antragsausfertigung, die ebenfalls innerhalb von vier Wochen, spätestens jedoch zur Sitzung des Arbeitskreises "Gewerbliche Wirtschaft" (AK "GW") – siehe Ziffer 2 - ihre

Stellungnahme aus ordnungspolitischer und/oder fachlicher Sicht abgibt.

1.4

Nach Abschluss der Antragsprüfung fertigt die NRW.BANK eine Sitzungsvorlage für den AK "GW", in der sie alle für die Entscheidung relevanten Sachverhalte zusammenfasst, die eingegangenen Stellungnahmen wiedergibt und ihre fachliche und rechtliche Bewertung mit einem Entscheidungsvorschlag einbringt.

 

2

Förderentscheidung

2.1

Über Anträge mit einem Fördervolumen von unter 50.000 EUR entscheidet die NRW.BANK in eigener Zuständigkeit. Sie unterrichtet das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und die örtlich betroffene Bezirksregierung durch Übersendung einer Kopie des

Zuwendungsbescheides

2.2

Anträge mit einem Fördervolumen ab 50.000 EUR werden in einem Gremium, dem

Arbeitskreis "Gewerbliche Wirtschaft" (AK "GW"), beraten.

2.3

Der AK "GW" setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter

-des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

-der Bezirksregierungen

-der NRW.BANK

Wenn es sich um Fördervorhaben aus den Bereichen Ernährungswirtschaft, Verwendung nachwachsender Rohstoffe oder Abfallwirtschaft handelt, wird der AK "GW" um eine

Vertreterin bzw. einen Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz erweitert.

2.4

Den Vorsitz führt die Vertreterin bzw. der Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft,

Mittelstand und Energie bzw. die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

2.5

Der AK "GW" gibt mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen.

Gegen die Stimme der Vertreterin bzw. des Vertreters des Ministeriums für Wirtschaft,

Mittelstand und Energie kann keine Empfehlung beschlossen werden.

2.6

Beabsichtigt die NRW.BANK, von der Empfehlung des AK "GW" abzuweichen, hat sie das Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und ggf. dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

herzustellen.

 

3

Allgemeine Festlegungen

Alle Verhandlungen, Beratungen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gegeben werden. Alle bei den Entscheidungen über

Investitionshilfen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.