154. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1983 = MB1. NW. Nr. 23 einschl.) 21.7.81(1)

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Anlage Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

§62 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 47 Abs. 5,- §§ 53, 54) hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

14. Anzeigepflicht §60

(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Behörde (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

18~l.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl. 9.1987 = MBl.NW. Nr. 53 einschl.)

21.7.81(2)

BeamtVGVwV

Zu § 62 62.0 Allgemeines

62.0.1 Die Anzeigepflichten der Beschäftigungsstelle nach § 62 Abs. l und die Anzeigepflichten des Versorgungsberechtigten nach § 62 Abs. 2 bestehen unabhängig voneinander.

62.0.2 Geht eine Mitteilung nach § 62 Abs. l oder 2 bei der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse ein, so hat sie diese Mitteilung unverzüglich der Regelungsbehörde zuzuleiten.

62.1 Zu Absatz l

62.1.1 Beschäftigungsstellen (§ 62 Abs. 1) sind alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände. Ob die Beschäftigung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis oder in anderer Form erfolgt oder aus welchen Mitteln die Vergütung für die Leistung fließt, ist unerheblich. Im übrigen wird auf die Tz 53.5.1 bis 53.5.5 hingewiesen.

62.1.2 Die Beschäftigungsstellen haben sich bei der Einstellung von Arbeitskräften in geeigneter Weise darüber zu vergewissern, ob die Arbeitskräfte Empfänger von Versorgungsbezügen sind und somit

eine Anzeigepflicht nach § 62 Abs. l besteht.

i

82.1.3 Im Falle der Gewährung einer Versorgung ist auch jede spätere Änderung dieser Versorgung anzuzeigen.

62.1.4 Sonstige Anzeigepflichten (z. B. zur Durchführung des § 40 Abs. 5 bis 7 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie des Bundeskindergeldgesetzes) bleiben unberührt.

gen Hoheitsakt die Rechte oder die Stellung einer Körperschaft usw. des Öffentlichen Rechts erhalten haben. Bei einer Verwendung im Dienst öffentlichrechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände sind die Ruhensvorschriften nicht anzuwenden (vgl. jedoch die Tz 53.5.9).

53.5.4 Verbände von Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts (§ 53 Abs. 5 Satz 1) sind rechtsfähige Zusammenschlüsse jeder Art ohne Rücksicht auf die Rechtsform und Bezeichnung, auch Zusammenschlüsse von Verbänden. Hierzu gehören nicht Kapitalgesellschaften, auch wenn sich deren gesamtes Kapital in öffentlicher Hand befindet, sowie Stiftungen des privaten Rechts unabhängig von der Herkunft ihrer Mittel.

53.5.5 Im Falle der Beschäftigung bei einem nicht rechtsfähigen Zusammenschluß (z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, nichteingetragener Verein) kann davon ausgegangen werden, daß die einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) dieses Zusammenschlusses Arbeitgeber sind. Wenn ein Versorgungsberechtigter bei einem nicht rechtsfähigen Zusammenschluß beschäftigt ist, dem Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihre Verbände angehören (z. B. Gemeinschaftsstelle, Arbeitsgemeinschaft), ist das Verwendungseinkommen daher insoweit für die Ruhensregelung nach § 53 heranzuziehen, als es auf diese Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihre Verbände entfallt.

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Zu §55

53.5 Zu Absatz 5

53.5.1 Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschriften ist jede Beschäftigung im Dienst des Bundes usw. Es kommt also weder auf die Dauer der Beschäftigung noch darauf an, ob die Beschäftigungsstelle eine Behörde ist, ob die Be-. schäftigung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis oder in anderer Form erfolgt oder aus welchen Mitteln die Vergütung für die Leistung fließt. Ausgenommen ist jedoch eine Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger. Ausgenommen ist ferner eine Tätigkeit, die unter das Umsatzsteuergesetz fällt, es sei denn, daß

a) die Tätigkeit für sich allein betrachtet nicht der Umsatzsteuer unterliegen würde und nur deshalb unter das Umsatzsteuergesetz fällt, weil sie im Zusammenhang mit einer selbständigen Berufstätigkeit ausgeübt wird, oder

b) die nach § 53 Abs. 5 Satz 3 zuständige Stelle für besondere Fälle bestimmt, daß trotz der Unterwerfung der Tätigkeit unter das Umsatzsteuergesetz § 53 anzuwenden ist.

Es wird u. a. auf die Abschnitte 54 und 55 der Lohnsteuer-Richtlinien hingewiesen.

53.5.2 Die Ruhensvorschriften werden auch dann angewendet, wenn zu ihrer Umgehung die Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts mißbraucht werden.

53.5.3 Als Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 53 Abs. 5 Satz 1) sind, soweit es sich um Einrichtungen handelt, die erst nach dem 30. Januar 1933 geschaffen worden sind, nur solche zu verstehen, die durch Gesetz oder sonsti-

') MBl. NW. 1984 S. 216, geändert durch RdErl. v. 18. 5. 1984 (MBl. NW. 1984 S. 704), 17. 1. 1985 (MBl. NW. 1985 S. 157), 5. 6. 1987 (MBl. NW. 1987 S. 1138).