167.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.4.1985 = MB1.NW.Nr. 18einschl.) 23. 2. 84 (2)

Anlage 20320 Hinweise

des Bundesminister des Innern

\

zu den besoldungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 voni 22. Dezember 1983 (BGB1.1 S. 1532)

Vom 19. Januar 1984

Zur Durchführung der besoldungsrechtlichen Vorschriften in Artikel 30 des Haushaltsbegleitgesetzes, die am 1. Januar 1984 in Kraft getreten sind, gebe ich folgende Hinweise:

A. Zu Artikel 30 Nr. l (§ 19 a BBesG-Eingangsbesoldung) Seite

1. Personenkreis

1.1 Erfaßte Personen 2,3,4 13. Nicht erfaßte Personen 4,5 1.3 Beamte an Hochschulen usw.

2. Dauer der Absenkung • ' T • 5,6

3. Anrechnung auf die Absenkungszeit P" ^\f • ^rV/i 6.7 .

4. Erfaßte Besoldungsbestandteile, Auswirkungen auf sonstige Leistungen 7,8

5. Berechnungsweise bei Prozentabsenkung (R l, C1) ' 8

B. Zu Artikel 30 Nr. 3

(Anlage VIII BBesG - Anwärterbezüge -) 8

C. Zu Artikel 30 Nr. 4

(Übergangsvorschrift bei Wehrdienst, Zivildie'nst) 9,10

A. Zu Artikel 30 Nr. l (§ 19 a BBesG - Eingangsbesoldung -)

1. Personenkreis

1.1 Von der Absenkung der Grundgehaltssätze sind vorbehaltlich Nr. 12 dieser Hinweise erfaßt:

- a) Nach § 19a Abs. l Satz l Nr. l BBesG:

Beamte auf Probe, auf Lebenszeit, auf Zeit, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (mit Ausnahme der unter Nr. 1.2.4 und Nr. 1.3.2 genannten), Beamte auf Widerruf, die nur vorübergehend verwendet werden (vgl. § 3 Abs. l Nr. 4 Buchst, b BRRG) für die nach dem 31. Dezember 1983 erstmals der Anspruch auf Dienstbezüge (Grundgehalt) nach der Besoldungsgruppe der nachstehenden Eingangsämter/Einstellungsdienstgrade entstanden ist:

Bundesbesoldungsordnung A

Laufbahnen'des/der BesGr.

Höheren Dienstes

alle Eingangsämter A 13

Gehobenen Dienstes

- Technische Fachrichtungen • A10

- Nichttechnische Fachrichtungen A 9

- Lehrer Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - ' All

Lehrer

- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - A 12 Fachschuloberlehrer

- im Bundesdienst - A 13

Lehrer ' •

-• mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - A 13

Realschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser

Befähigung entsprechenden Verwendung - A 13

23. 2. 84 (2) 167.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.4.1985 = MB1.NW.Nr. 18einschl.)

20320 Soldaten

die unmittelbar mit einem'Offiziersdienstgrad der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 eingestellt werden (z. B. als Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung oder in Laufbahnen der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des militärgeographischen Dienstes).

Landesbesoldungsordnungen A

Beamte in Eingangsämtern des gehobenen und höheren Dienstes. Ist für eine Laufbahn nur ein Amt vorhanden (insbes. im Lehrerbereich), so ist dieses Amt Eingangsamt im Sinne des §19 a Abs. l Nr. l BBesG,

b) nach § 19 a Abs. l Satz l Nr. 2 BBesG:

Richter und Beamte bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R l (ohne Amtszulage),

c) nach § 19a Abs. l Satz l Nr. 3 BBesG:

Hochschulassistenten in dem Amt der Besoldungsgruppe C l (Dienstaltersstufen l und 2).

Erfaßt sind auch Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem 31. Dezember 1983 erneut in ein Dienstverhältnis berufen werden und nicht unter die Ausnahmeregelung des § 19 a Abs. l Satz 2 BBesG (s. Nr. 1.2.1 Buchst, a Abs. 3 dieser Hinweise) fallen.

Beispiele:

1. Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Beamten unter Berufung in das Eingangsamt (z. B. Lehrer in BesGr. A 12 BBesO), vgl. § 13 Abs. 4 BBesG.

2. Wiedereinstellung eines entlassenen Beamten unter Übertragung eines Eingangsamtes (vgl.

§ 30 Nr. 2 BBesG).

Von der Absenkung sind auch Beamte (zur Anstellung) und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge erfaßt, denen noch kein Amt verliehen ist (vgl. § 19 Abs. l Satz 3 BBesG), wenn der Anspruch auf die Dienstbezüge erst nach dem 31. Dezember 1983 entstanden ist.

Ist bei einer Laufbahn in einer Besoldungsgruppe ein Amt ohne und ein Amt mit Amtszulage ausgebracht (vgl. z. B. Fußnote 8 zur BesGr. A 12 BBesO), ist das Amt mit einer Amtszulage als Beförderungsamt anzusehen.

1.2 Von der Absenkung der Grundgehaltssätze sind nicht erfaßt:

1.2.1 nach § 19 a Abs. l Satz 2 BBesG:

a) Beamte, Richter und Soldaten, denen unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus einem nicht in § 19 a Abs. l Satz l BBesG genannten Amt (oder Dienstgrad) oder aus einem vor dem 1. Januar 1984 übertragenen Amt (Dienstgrad) im Sinne des § 19 a Abs. l Satz l BBesG zugestanden haben. Dienstbezügen aus den vorgenannten Ämtern stehen die entsprechenden Dienstbezüge von Beamten und Richtern gleich, denen noch kein Amt verliehen worden ist (vgl. § 19 Abs. l Satz 3 BBesG).

Dabei wird ein gleichwertiges Amt grundsätzlich nicht vorausgesetzt. Die Ausnahmeregelung nach § 19 a Abs. l Satz 2 BBesG gilt z. B. für

- unmittelbare Wechsel aus einem Dienstverhältnis in ein anderes (bei demselben oder bei einem anderen Dienstherrn)

- Fälle eines „horizontalen" und/oder „vertikalen" Laufbahnwechsels, insbesondere auch bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,

beim Übertritt in eine Sonderlaufbahn, die auf einer Regellaufbahn aufbaut (z. B. Amtsanwälte),

- Fälle, in denen das nach Satz l erfaßte Amt anders als im Wege des Aufstiegs/Laufbahnwechsels erreicht wird (sog. „Einheitslaufbahn").

Die Art des Statuswechsels (z. B. Versetzung nach § 123 BRRG oder Entlassung aus dem bisherigen und Berufung in das neue Dienstverhältnis) ist unerheblich. Erforderlich ist aber, daß der Wechsel des Dienstverhältnisses ohne Unterbrechung vollzogen worden ist. Eine Unterbrechung liegt nicht vor, wenn zwischen beiden Dienstverhältnissen kein allgemeiner Arbeitstag liegt.

b) Beamte, Richter und Soldaten, denen vor der Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus einem vor dem 1. Januar 1984 verliehenen Amt (Dienstgrad) nach Satz l nur wegen einer Beurlaubung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben; Entsprechendes gilt für Beamte zur Anstellung. Beurlaubung im Sinne des § 19 a Abs. l Satz 2 BBesG ist jede Beurlaubung eines Beamten, Richters und Soldaten unter Wegfall der Dienstbezüge nach den urlaubsrechtlichen Vorschriften; auf den Anlaß der Beurlaubung kommt es nicht an.

Beispiele:

Beamte und Richter, die vor dem l' Januar 1984 ernannt worden sind, und am 31. Dezember

1983

1. Grundwehrdienst leisteten und deshalb gemäß § 9 Abs. l Arbeitsplatzschutzgesetz ohne

Bezüge beurlaubt waren; dies gilt nach § 78 Abs. l Nr. l des Zivildienstgesetzes für Zivil-

dienstleistende entsprechend,

167.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.4.1985 = MB1.NW.Nr. 18einschl.) 23. 2. 84 (3)

2. ohne Dienstbezüge zur Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation nach den Entsendungsrichtlinien in der Fassung vom 1. August 1979 (GMBL S. 454) oder bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments beurlaubt waren, • '

3. zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 79a Abs. l Nr. 2 BBG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften beurlaubt waren.

122 nach § 19a Abs. 2 Satz l BBesG:

Beamte, Richter und Soldaten, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 1984 begründeten hauptberuflichen Arigestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst gestanden haben. .

1 Das Arbeitsverhältnis muß nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag vor dem 1. Januar 1984 begonnen haben. Als öffentlicher Dienst in diesem Sinne gilt gemäß § 29 Abs. l BBesG eine Tätigkeit beim Bund, bei den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie bei anderen Körperschaften/Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für die Tätigkeit bei den in § 29 Abs. l BBesG ausgenommenen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gilt § 19 a Abs. 3 BBesG (vgl. Nr. 1.2.3). Wegen des Begriffs „hauptberuflich" vgl. BBesGVwV Nr. 28.3.2.1 Satz l bis 3.

Von Angestellten außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegte Zeiten, die nach den Absenkungsregelungen im Tarifbereich den Zeiten im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden können (vgl. Nr. 8 meines Rundschreibens vom 27. Dezember 1983 - D III l - 220 200/21 - bzw. Nr. 7 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 27. Dezember 1983)*), gelten nicht . als Zeiten im öffentlichen Dienst im Sinne dieser Regelung. Ggf. kommt ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 19 a Abs. 3 BBesG in Betracht (vgl. Nr. 1.2.3 Buchst, c).

Die Regelung stellt darauf ab, daß ein hauptberufliches Angestelltenverhältnis bestanden hat; der Bezug einer Vergütung wird nicht vorausgesetzt. Eine Gleichwertigkeit zwischen vorangegangener Angestelltentätigkeit und der anschließenden Beamtentätigkeit wird vom Gesetz nicht gefordert. Voraussetzung ist jedoch, daß der Wechsel aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung vollzogen worden ist (vgl. Nr. 1.2.1 Buchst, a, letzter Absatz).

Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn zwischen hauptberuflichem Angestelltenverhältnis und Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge eine Zeit in einem Vorbereitungsdienst mit Anwärterbezügen lag.

1.2.3 nach § 19a Abs. 3 BBesG:

Beamte, Richter und Soldaten, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge

a) als Kirchenbeamte oder Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (vgl. BBesGVwV Nr. 29.3.4)

- aus einem vor dem 1. Januar 1984 übertragenen Amt entsprechend § 19 a Abs. l Satz l BBesG

- aus einem sonstigen Amt, das einem der in § 19 a Abs. l Satz l BBesG nicht genannten

Ämter entsprach,

Anspruch auf Dienstbezüge hatten oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament nicht hatten,

b) in einem vor dem 1. Januar 1984 begründeten hauptberuflichen Angestelltenverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden (vgl. BBesGVwV Nr. 29.3.4) gestanden haben, . '

c) in einem vor dem 1. Januar 1984 begründeten hauptberuflichen Angestelltenverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes, in dem auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (vgl. z. B. für Ersatzschulen § 8 des Ersatzschulfinanzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1961, für Zuwendungsempfänger des Bundes jeweils Nr. 1.3 der Anlagen l und 2 zur Vorl. W Nr. 5.1 zu den §§ 44, 44 a BHO"), RdSchr. des BMF vom 4. Mai 1981 - II A 3 -H -1361 - 30/81, MinBIFin S. 398) eine Vergütung entsprechend den besoldungsrechtlichen Vorschriften oder tarifrechtlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst gezahlt worden ist, gestanden haben.

Im übrigen wird zu Buchstabe a auf Nr. 1.2.1 und zu den Buchstaben b und c auf Nr. 122 hingewiesen.

1.2.4 Kommunale Wahlbeamte auf Zeit und hauptamtliche Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen im Beamtenverhältnis auf Zeit

12.5 Beamte, Richter und Soldaten, die unmittelbar in einem höheren Amt (Dienstgrad) als dem Eingangsamt (Einstellungsdienstgrad) angestellt oder eingestellt werden.

1.3 Beamte an Hochschulen usw.***)

___________________________________________'__________ _________

•) Für NRW vgl. Nr. 8 meines RdErl. v. 27. 12. 1983 (MB1. NW. 1984 S. 60/SMB1. NW. 20310) ~) Für Zuwendungsempfänger des Landes NRW; vgl. Nr. 1.3 der Anlagen l und 2 der Vorl. W Nr. 5.1 zu § 44 LHO (mein RdErl. v. 21. 7.1972 - SMBL NW.

' 631 —) . ~) hier nicht abgedruckt

23. 2. 84 (3) 170.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl.ll.l985 = MB1.NW.Nr.69einschl.)

2- D«uer der Absenkung nach § 19a Abs. l Satz l (3 bzw. 4 Jahre)

2.1 Besteht der Anspruch auf Dienstbezüge nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der (abgesenkten) Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt (§ 3 Abs. 4 BBesG). /

Beispiel: .

Entstehen des Anspruchs • 21.5.1984 Dauer der Absenkungszeit 3 Jahre Anspruch auf volles Grundgehalt aus dem Eihgangsamt • 21.5.1987

22 Bei einer Beförderung vor Ablauf der Absenkungszeit endet diese mit dem Tage vor Entstehen des Anspruchs auf Bezüge aus dem Beförderungsamt

Die Verleihung eines Amtes derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage steht einer Beförderung gleich.

Beispiel:

Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge 13.11.1984 Dauer der Absenkungszeit 4 Jahre Verleihung des Beförderungsamtes mit finanzieller Wirkung vom 1.4.1987 Ende der Absenkungszeit '' 31.3.1987

2.3 Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleiben unberücksichtigt In diesen Fällen ist der Zeitpunkt der Beendigung der Absenkung um die Zeit der Dauer des Urlaubs hinauszuschieben. ^~-is

o*

3. Anrechnung auf die Absenkungszeit ^1^»

Nach g 19a Abs. l Satz 3 BBesG ist die Zeit/in der abweichende Grundgehaltssätze nach Satz l in einem anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn zugestanden haben, anzurechnen.

Die Vorschrift gilt für Beamte, Richter und Soldaten, die nach § 19 a Abs. l Satz l von der Absenkung der Grundgehaltssätze betroffen sind und nach dem 31. Dezember 1983 unter Übertragung eines (anderen) Eingangsamtes in ein anderes Dienstverhältnis oder in eine andere Laufbahn bei demselben oder bei einem anderen Dienstherrn wechseln. Die Vorschrift ist auch auf Beamte anzuwenden, denen noch kein Amt verliehen ist. i

Beispiele:

1. Entstehen des Anspruchs auf (abgesenktes) Grundgehalt in einem. Amt

der BesGr. A 13 1.6.1984

Dauer der Absenkungszeit 4 Jahre Wechsel in ein Amt der BesGr. R l 1.3.1986

Dauer der Absenkungszeit in diesem Amt 4 Jahre

Ende der Absenkungszeit 31.5.1988 ^^

1 ' ^^^^)*

2: Entstehen des Anspruchs auf (abgesenktes) Grundgehalt in einem Ein- ^^^

gangsamt im Bereich des Dienstherrn X . 1.8.1985 ^^^ Dauer der Absenkungszeit < 3 Jahre ^PP,

Wechsel in ein Eingangsamt mit abgesenktem Grundgehalt im Bereich des Dienstherrn Y 1.1.1987 Dauer der Absenkungszeit in diesem Amt 3 Jahre Ende der Absenkungszeit 31.7.1988

Auf die Absenkungszeit sind auch Zeiten in einem der in § 19 a Abs. 2 und 3 BBesG genannten Dienst- oder Angestelltenverhältnisse, in denen nach einer Regelung im Sinne des § 19 a Abs. l Satz l BBesG das Grundgehalt aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe bzw. die Grundvergütung aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe zugestanden hat, anzurechnen.

4. Erfaßte Besoldungsbestandteile, Auswirkungen auf sonstige Leistungen

§ 19 a Abs. l trifft eine abweichende Bestimmung nur für Grundgehaltssätze: Die Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe oder die statusrechtliche Stellung des Beamten, Richters oder Soldaten (z. B. Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe) ändert sich durch die vorübergehende Absenkung der Grundgehaltssätze nicht Unverändert bleiben daher u. a. auch die Zuordnung zur Tarifklasse des Ortszuschlages, die für das innegehabte Amt vorgesehenen Stellenzulagen und die Mehrarbeitsvergütung.

Ausgangsbasis für die Berechnung von Zulagen nach § 46 BBesG ist das nicht abgesenkte Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten:

Dem Auslandszuschlag (§ 55 BBesG) und dem Auslandskinderzuschlag (§ 56 BBesG) ist die bisherige Eingangsbesoldungsgruppe zugrunde zu legen. Der Kaufkraftausgleich (§§ 7,54 BBesG)

170.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl.11.1985 = MB1.NW.Nr.69einschl.) 23. 2. 84 (4)

und der Mietzuschuß (§ 57 BBesG) sind auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Grundgehälter zu berechnen.

Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung und die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung sind die abgesenkten Grundgehaltssätze zugrunde zu legen.

Soweit sonstige Leistungen des Dienstherrn (z. B: Reisekosten, Umzugskosten, Beihilfen) von der Besoldung (z. B. Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe) abhängen, bleibt § 19 a BBesG unberücksichtigt

5. Berechnungshinweise bei Prozentabsenkung (R l, C 1)

Bei der Berechnung des abgesenkten Grundgehalts in den Fällen des § 19 a Abs. l Satz l Nr. 2 und 3 (BesGr. R l und C 1) ist auf volle Pfennigbeträge aufzurunden. Beim Vorrücken in den Lebensaltersstufen der Besoldungsgruppe R l ist der neue Betrag mit 90 v. H. des nächsten ungekürzten Stufenbetrages zu berechnen, nicht durch Addition eines auf 90 v. H. verminderten Unterschiedsbetrages.

B. Zu Artikel 30 Nr. 3 (Anlage VIII BBesG - Anwärterbezüge -)

1. Bei den Vergleichsberechnungen nach §§ 63 Abs. 3, 64, 65 Abs. l und 2 und 66 Abs. l BBesG ist das Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe - wie bisher - zugrunde zu legen.

2. Die Absenkung der Anwärterbezüge hat keine Auswirkungen auf die Höhe des örtlichen Sonderzuschlages nach Artikel l Nr. 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGB1.1 S. 1523).

3. Anwärtern; die vor dem 1. Januar 1984 eingestellt worden sind und nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes unverzüglich ein weiteres Anwärterverhältnis begründen, werden die Anwärterbezüge grundsätzlich nach der für das bisherige Anwärterverhältnis geltenden Tabelle gewährt Die Kürzung nach § 66 BBesG bleibt hiervon unberührt.

C. Zu Artikel 30 Nr. 4 (Übergangsvorschrift bei Grundwehrdienst/Zivildienst)

Die nach Absatz l vorausgesetzte „Ernennung" bedeutet die Begründung eines Dienstverhältnisses mit Anspruch auf Besoldung (Dienstbezüge). Für Anwärter ist nach Absatz 2 der Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgebend (Entstehung des Anspruchs auf Anwärterbezüge). Voraussetzung ist ferner, daß der Anspruch auf Dienstbezüge/An Wärterbezüge nach dem 31. Dezember 1983 entstanden ist oder entsteht.

Für die Überschreitung des Stichtags bei der Ernennung muß der geleistete Grundwehrdienst/Zivildienst ursächlich sein; d. h. die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Beamte (Richter, Soldat) ohne Ableistung des Grundwehrdienstes/Zivildienstes vor dem 1. Januar 1984 in ein Dienstverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge/Anwärterbezüge übernommen worden wäre.

In diesen Fällen muß der berufliche Werdegang fiktiv so nachgezeichnet werden, wie er ohne den abgeleisteten Grundwehrdienst/Zivildienst und durch diesen verursachte Übergangszeiten voraussichtlich verlaufen wäre. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift können auch bei einem Beamten (Richter, Soldaten) erfüllt sein, dessen Ausbildungsgang (mit dem Ziele des Erwerbs der für den öffentlichen Dienst vorgeschriebenen Qualifikation) sich aus in seiner Person oder nicht in seiner Person liegenden Gründen verlängert oder verzögert hat (z. B. durch Überschreitung der Regelstudienzeit, durch späteren Beginn des Studiums wegen Zulassungsbeschränkungen), wenn er trotz dieser Verzögerungen ohne Ableistung des Grundwehrdienstes/Zivildienstes noch vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Dienstbezüge/Anwärterbezüge erworben hätte.

Die Ursächlichkeit des Grundwehrdienstes/Zivildienstes ist nicht gegeben, wenn nach Ableistung des Grundwehrdienstes/Zivildienstes eine nicht vorgeschriebene Ausbildung aufgenommen oder eine nicht als Laufbahnvoraussetzung vorgeschriebene Berufstätigkeit ausgeübt worden ist und bei Außerachtlassung dieser Zeiten die Ernennung trotz des Grundwehrdienstes/Zivildienstes vor dem 1. Januar 1984 hätte erfolgen können. Eine nicht vorgeschriebene Berufstätigkeit oder Ausbildung ist jedoch unschädlich, wenn sie der Überbrückung von Wartezeiten (insbesondere vor Beginn und nach Beendigung einer vorgeschriebenen Ausbildung) gedient hat.

Artikel 30 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 ist auf ehemalige Soldaten auf Zeit nur insoweit anwendbar, als diese vor der Übernahme zum Soldaten auf Zeit tatsächlich Grundwehrdienst gegen Wehrsold abgeleistet haben. Der Zeitraum dieses Grundwehrdienstes bis zur Ernennung zum Soldaten auf Zeit kann als Verzögerung anerkannt werden.

Der gesetzliche Endstichtag (Anwendung der Übergangsvorschrift nur auf die bis zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und Soldaten) ist zu beachten.

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