196.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.4.1990 = MBl.NW. Nr. 24 einschl.)

Anhang 50

Zahnbehandlung

Anlage l

5. 3. 90 (2)

77

l' Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.

1.2 Ausgenommen

•>1.2.1 Abwasser aus der Filmentwicklung

1.2.2 sanitäres Abwasser.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt:

. 2.1 Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist vor der Vermischung mit sonstigem Sanitärabwasser um 95% zu verringern.

- 2.2 Die in Nummer 2.1 bestimmte Anforderung ist einzuhalten. Sie gilt als eingehalten, wenn

2.2.1 in den Ablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch Prüfzeichen und gegebenenfalls nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95% aufweist;

2.2.2 Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird;

22.3 für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von Wasser so gering halten, daß der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann;

2.2.4 der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schriftliche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und

2.2.5 der Amalgamabscheider in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.

3 Abfallrechtliche Anforderungen an die Entsorgung des Abscheidegutes

Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter auf zufangen, und über die Anforderungen der Nummer 22A hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und - soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle i. S. des Abfallgesetzes handelt - den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen.