Anlage 1 zum RdErl. vom 27.3.1998

DIN-Mitt. 76. 1997, Nr. 12

 

Wartung und bedarfsorientierte Entleerung von Abscheideranlagen für
Leichtflüssigkeiten nach den Normen der Reihe DIN 1999

 

Der Arbeitsausschuss V 5 „Abscheider" beschloss auf seiner letzten Sitzung am 23. und 24. Juni 1997 in Berlin eine erneute Information zu diesem Thema.

DIN 1999-2: 1989-03, Abschnitt 5.1, besagt:
Für das ordnungsgemäße Überwachen, Leeren und Reinigen der Abscheider und Schlammfänge sowie für die gefahrlose Beseitigung der abgeschiedenen bzw. abgesetzten Stoffe ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.

Die Reinigungsintervalle sind so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfangs nicht überschritten und die Funktionsfähigkeit nicht unterbrochen wird. Soweit durch Entwässerungssatzung und/oder sonstige Auflagen nichts anderes bestimmt ist, sind die Abscheider bei einer abgeschiedenen Leichtflüssigkeitsmenge entsprechend 4/5 der Speichermenge, die Schlammfänge bei Füllung des halben Schlammfanginhaltes, beide jedoch mindestens halbjährlich zu leeren. Nach der Leerung ist der Abscheider wieder mit Wasser zu füllen. Der selbsttätige Abschluss ist zu säubern und danach in Schwimmlage zu bringen.

Unter Berücksichtigung
- des zu DIN 1999-2: 1989-03, Abschnitt 5.1, offenbar bestehenden Auslegungsbedarfs,
- der voraussichtlichen Festlegungen der sich in Erarbeitung befindlichen Europäischen Norm EN 858-2 und der für DIN 1999-1 ff. geltenden Stillhalteverpflichtung,
- des ATV-Merkblattes M 167,
- der Resonanz auf die Aussagen in den DIN-Mitt. 75. 1996, Nr. 6, S. 470/471,
- einschlägiger, z.T. differierender Verwaltungsvorschriften verschiedener Bundesländer,
- der Grundforderung, Wartungs- und Reinigungsintervalle so zu gestalten, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht gestört und die Speicherfähigkeit von Abscheider und Schlammfang nicht überschritten werden
und mit dem Ziel
- einer möglichst bundeseinheitlichen Regelung bezüglich Wartung und Entleerung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN 1999-1 ff.
hält es der Arbeitsausschuss für vertretbar, dass die in DIN 1999-2: 1989-03, Abschnitt 5.1, enthaltene Forderung nach einer halbjährlichen Leerung und Reinigung dann entfallen kann, wenn die in den folgenden Punkten 1 bis 6 festgelegten Bedingungen erfüllt werden:

 

1. Anwendungsbereich

Die Festlegungen gelten für Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN 1999-1 ff.,
- die ausreichend bemessen sind,
- die mit einem selbsttätigen Abschluss ausgestattet sind,
- für die ein Betriebstagebuch geführt wird,
- bei denen nach den bisherigen Betriebserfahrungen die abzuscheidende Menge der Leichtflüssigkeit innerhalb sechs Monaten 4/5 der Speichermenge des Abscheiders und die abzuscheidende Menge des Schlamms innerhalb sechs Monaten die Hälfte des Schlammfanginhaltes nicht erreicht.

 

2. Kontrolle (Eigenkontrolle) - monatlich -

Die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist von einer sachkundigen und eingewiesenen Person *1) des Betreibers oder eines beauftragten Dritten mindestens monatlich durch folgende Maßnahmen zu kontrollieren:
- Messung der Schlammspiegelhöhe zur Bestimmung des Volumens an Schlamm im Schlammfang, wobei die im Schlammfang angesammelten Sinkstoffe / Schlämme spätestens dann zu entnehmen sind, wenn ihre Menge die Hälfte des Schlammfangvolumens erreicht hat,
- Messung der Schichtdicke der Leichtflüssigkeit zur Bestimmung der abgeschiedenen Leichtflüssigkeitsmenge, wobei die im Abscheider zurückgehaltene Leichtflüssigkeit spätestens dann zu entnehmen ist, wenn ihre Menge 4/5 (80%) der Speichermenge nach Typenschild (bzw. nach den zum Abscheider gehörenden technischen Unterlagen) erreicht hat,
- Entfernen grober Schwimmstoffe an der Wasseroberfläche,
- Messung des Wasserstandes vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz (falls vorhanden) bei Wasserdurchfluss, um ein eventuelles Zusetzen des Einsatzes zu erkennen; Sonderkonstruktionen sind nach Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers zu prüfen,
- Kontrolle des selbsttätigen Abschlusses auf eventuelle Verschmutzung oder Beschädigung sowie auf Gängigkeit (z.B. durch Auslösen),
- Kontrolle ggf. vorhandener Warn- und/oder Überwachungsanlagen auf eventuelle Verschmutzung oder – Störmeldungen.

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

 

3. Wartung - halbjährlich -

Die Abscheideranlage ist mindestens halbjährlich durch eine sachkundige Person *1) zu warten. Die Wartungsarbeiten sind entsprechend den Vorgaben des Herstellers (Betriebs- und Wartungsanleitung) auszuführen.

Neben den Kontrollmaßnahmen nach 2. sind dabei folgende Arbeiten auch dann auszuführen, wenn sie in der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers nicht aufgeführt sind:
- Kontrolle des Koaleszenzeinsatzes (Durchlässigkeit), wenn die Messung des Wasserstandes vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz deutliche Abweichungen aufweist. Erforderlichenfalls ist eine Reinigung oder der Austausch des Koaleszenzeinsatzes nach den Angaben des Herstellers vorzunehmen.
- Reinigung der Ablaufrinne im Probenahmeschacht,
Entleerung und Reinigung der Abscheideranlage, falls erforderlich.

Der Abschluss eines Wartungsvertrags wird empfohlen.

 

4. Prüfung der Abscheideranlage

In Abständen von längstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage völlig zu entleeren, zu reinigen und durch einen Fachkundigen *2) zu prüfen, wobei folgendes zu beachten ist:
- Dichtheit der Anlage (einschließlich Zu- und Ablauf),
- baulicher Zustand der Anlage (einschließlich Schachtaufbau),
- Zustand der Innenbeschichtung sowie der Einbauteile,
- Zustand der elektrischen Einrichtungen, falls vorhanden,
- Schwimmtarierung entsprechend der Dichte der Leichtflüssigkeit,
- Vollständigkeit der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch.

Ferner ist ein Prüfbericht einschließlich Angabe eventueller Mängel zu erstellen. Wurden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich zu beseitigen.

 

5. Betriebstagebuch

Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem jeweils Zeitpunkt und Ergebnisse der in 2. bis 4. aufgeführten Kontrollen, Prüfungen, Entleeren der Inhaltsstoffe sowie die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel zu dokumentieren sind.

Betriebstagebuch und Prüfberichte sind vom Betreiber bereitzuhalten und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde bzw. dem Beauftragten der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlage und ggf. sonstigen berechtigten Stellen vorzulegen.

 

6. Zuständigkeit

Ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Entleerungsintervalle für die Inhaltsstoffe der Abscheideranlage im Einzelfall vorliegen, kann durch den Betreiber der Abscheideranlage in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit festgestellt werden. Eine Prüfung ist durch die nach 3. geforderte Wartung impliziert.

Hinweis: Die in 1. bis 6. genannten Voraussetzungen und Festlegungen für eine bedarfsorientierte Entsorgung gelten, soweit durch andere Bestimmungen, z.B. Landes- und Satzungsrecht, nichts anderes geregelt ist.

 

G. Zeisler

 

*1) Als „sachkundig" werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter ohne eine besondere wasserrechtliche Anerkennung angesehen, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleisten, dass sie Bewertungen oder Prüfungen im jeweiligen Sachgebiet sachgerecht durchführen.
Die sachkundige Person kann die Sachkunde für den Betrieb von Abscheideranlagen auf einem Lehrgang mit nachfolgender Vororteinweisung erwerben, den z.B. die einschlägigen Hersteller, Berufsverbände und Handwerkskammern sowie die auf dem Gebiet der Abscheidetechnik tätigen Sachverständigenorganisationen anbieten.

 

*2) Als Fachkundige kommen z. B. die in *1) für die Durchführung des Sachkundelehrgangs benannten Stellen oder ein durch den Hersteller autorisierter Betrieb oder einschlägig anerkannte Sachverständige in Frage.