245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

18. 12. 98 (2)

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Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich insbesondere durch Hinweise auf (vgl. auch Entwurf der Bodenschutz- und 'Altlastenverordnung):

- den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblichen Mengen über die Luft,

- eine Ausbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässern mit Schadstoffen auf Böden (z.B. durch unsachgemäße Anwendung von Klärschlamm),

- eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöher Gehalte an Schadstoffen in Böden durch wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Schwermetallfreisetzungen und -umlagerungen bei Vererzungen in oberflächennahen Bodenschichten),

- erhöhte Schadstoffegehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,

- den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblichen Mengen über Gewässer (z.B. Schadstoff eintrage durch Sedimentation in Überschwemmungsgebieten),

- den Auftrag von Baggergut aus schadstoffbelasteten Sedimenten von Oberaächengewässern,

- den Auftrag von schadstoffbelasteten Bodenmaterialien auf Spiel- und Sportplätzen,

- das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,

- den Eintrag von Schadstoffen aus Bleischroten und Wurf scheibenresten auf Schießständen.

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