245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)
18. 12. 98 (2)
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Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich insbesondere durch Hinweise auf (vgl. auch Entwurf der Bodenschutz- und 'Altlastenverordnung):
- den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblichen Mengen über die Luft,
- eine Ausbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässern mit Schadstoffen auf Böden (z.B. durch unsachgemäße Anwendung von Klärschlamm),
- eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöher Gehalte an Schadstoffen in Böden durch wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Schwermetallfreisetzungen und -umlagerungen bei Vererzungen in oberflächennahen Bodenschichten),
- erhöhte Schadstoffegehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
- den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblichen Mengen über Gewässer (z.B. Schadstoff eintrage durch Sedimentation in Überschwemmungsgebieten),
- den Auftrag von Baggergut aus schadstoffbelasteten Sedimenten von Oberaächengewässern,
- den Auftrag von schadstoffbelasteten Bodenmaterialien auf Spiel- und Sportplätzen,
- das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
- den Eintrag von Schadstoffen aus Bleischroten und Wurf scheibenresten auf Schießständen.
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