Anlage

Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen.
über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen
des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im

Land Nordrhein-Westfalen

 

Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Finanzministerin,

und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,

 

schließen den nachstehenden Staatsvertrag:

 

Artikel 1

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind:

1. die selbständigen und die nicht selbständigen Steuerberater, Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigten, die der Steuerberaterkammer Thüringen als Mitglied angehören;

2. die persönlich haftenden Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater, Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte sind, wenn die Steuerberatungsgesellschaft Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen ist.

Auf die Rechtsverhältnisse der in Satz 1 genannten Personenkreise finden die Ausnahmevorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen sind (Übernahmebestand), richtet sich nach Artikel 8.

(3) Die Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen, die Mitglied des Versorgungswerkes sind, wählen 3 Vertreter oder Vertreterinnen sowie 3 Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen zur Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. Das Nähere bestimmen die Wahlordnung und die Satzung des Versorgungswerkes.

 

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen, die Mitglied des Versorgungswerkes sind, und der daraus abzuleitenden sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Gesetz über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1999 und der Wahlordnung vom 13.September 1999 in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe. Bei der Festsetzung der Beiträge findet auf Antrag § 228a Abs. 1 Satz 1 SGB VI entsprechende Anwendung.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Gesetz über die Versorgung der Steuer-berater im Land Nordrhein-Westfalen oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungsberechtigten das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.

 

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im Freistaat Thüringen nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs-gesetzes vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

 

Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von der Steuerberaterkammer Thüringen Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Dauer der Mitgliedschaft, Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

 

Artikel 5

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium wahrgenommen, soweit Belange der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungsberechtigten berührt sein können. Vor der Genehmigung von Satzungsänderungen, die die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 betreffen, ist das Einvernehmen herzustellen.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium jeweils zweifach den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

 

Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungs-werkes im Freistaat Thüringen angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.

 

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden; vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann der Freistaat Thüringen den Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn die Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungs-werkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden.

(2) Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch den Freistaat Thüringen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Rechtsnachfolger die Leistungsberechtigten nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Falle der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungs-mathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündi-gung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleiben-den Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Freistaat Thüringen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Rechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium herzustellen.

 

Artikel 8

(1) Personen des Übernahmebestandes, die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden Mitglied des Versorgungswerkes. Sie werden auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit. Sie können stattdessen einen Beitrag in Höhe von 1/10 bis 15/10 des Höchstbeitrages (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils in Zehntelstufen beantragen.

(2) Personen des Übernahmebestandes, die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet haben, können die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen. Sie können einen Beitrag in Höhe von 1/10 bis 10/10 des Höchstbeitrags (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils in Zehntelstufen beantragen.

(3) Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 sind schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zu stellen.

(4) Für die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenrenten für die nach Absatz 2 Satz 1 zugehenden Mitglieder ist Voraussetzung, dass diese für mindestens 60 Monate sowie für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für mindestens 24 Monate Beiträge geleistet haben.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium des Freistaats Thüringen ernennt auf Vorschlag der Steuerberaterkammer Thüringen 3 Vertreter oder Vertreterinnen sowie 3 Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen als Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. Die Vertreter oder Vertreterinnen sind ab In-Kraft-Treten des Staatsvertrages zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Die erste Wahl der Vertreter oder Vertreterinnen und Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen aus Thüringen erfolgt zeitgleich mit der nach dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages stattfindenden nächsten Wahl zur Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.

 

Artikel 9

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Das nordrhein-westfälische Gesetz über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 ist in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

(3) Die Satzung des Versorgungswerkes ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen.

 

Erfurt, den 13. Oktober 2003

Düsseldorf, den 12. September 2003

Für den Freistaat Thüringen

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Finanzministerin

Namens des Ministerpräsidenten

Birgit Diezel

Der Finanzminister

 

Jochen Dieckmann

-GV. NRW. 2003 S. 778