2.11.57(3)

47. Ergänzung — SMB1. NW: — (Stand 30. 11. 1965 = MB1. NW. Nr. 148 einsdil.)

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Anlage 4

(zu Ziff. I, 5 u. V, 10 d. RdErl.)

Bedeutung des Flurbereinigungsplanes für die Grundbuchämter; Mitteilungspflichten der Grundbuchämter im Flurbereinigungsverfahren.

AV. d. Justizminister» v. 2.11.1957 ,' (8240 — II B.S) — JMBL NRW. S. 253.

AV. d. RJM. V. 5. 10. 1938 (DJ. S. 1576) AV. d. RJM. V. 9. 5. J939 (DJ. S. 798) • RdVIg. d. Justizministers v. 20. 4. 1954 — n. v. — 8240 — II A.3 —

Den anliegenden Runderlaß des Ministers lür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westlalen vom 2.' November 1957, der im Ministerblatt lür das Land Nordrhein-Westlalen zur Veröllentlichung kommen wird, bringe ich zur Kenntnis. Von dem Abdruck der darin angelührten Muster wird hier abgesehen. Die Muster werden im Ministerialblatt lür das Land Nordrhein-Westlalen abgedruckt. '

Hierzu bestimme ich folgendes:

1. Der Flurbereinigungsplan dient nach § 81 Abs. l des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 — BGB1. l S. 591 — solange als.amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. Z GBO, bis das Liegenschaftskataster nach dem Flurbereinigungsplan berichtigt ist. Die Zuständigkeit lür die Fortführung der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters geht indessen schon dann aul die zur Führung des Liegenschaftskatasters zustehende Behörde über, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Unterlagen an diese Behörde abgegeben hat.

Daraus ergibt sich insbesondere folgendes:

a) Von dem Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes eingetreten sind, bis zur Abgabe der Berichtigungsunterlagen an die zur Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde ist nach § 39 Abs. l der Grundbuchverfügung vom 8. 8. 1935 (RMB1. S. 637) die Eintragung eines Eigentümers der Flurbereinigungsbehörde bekanntzumachen und nicht der sonst nach § 39 Abs. l zuständigen Behörde. Das gleiche'gilt im Falle des § 39 Abs. 3 Satz l der Grundbuchver-lügung.

b) Auch solange das LJegenschaftskataster nicht berichtigt ist, kann ein Teil eines im Flurbereinigungs-. plan enthaltenen neuen Grundstücks abgeschrieben werden. In dem unter a) angegebenen Zeitraum liefert hierfür die Flurbereinigungsbehörde die Unterlagen. Der nach § 2 Abs. 3a GBO erforderliche beglaubigte Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis nebst Karte wird in diesem Falle durch den in Abschnitt U Zill. 7 Abs. 3 des RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westlalen v. 2. 11. 1957 erwähnten Auszug aus dem Teilnehmernachweis nebst Kartenabzeichnung dargestellt.

2. Von dem Zeitpunkt ab, in dem die Flurbereinigungsbehörde den Beginn der Arbeiten zur Feststellung der Beteiligten mitteilt (Abschnitt 111 Zifl. 8a des RdErl. v. -2. 11. 1957), bis zu-dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde die Schlußfeststellung mitteilt (Abschnitt III Ziff. 8d des RdErl. v. 2. 11. 1957), haben die Grundbuchämter der Flurbereinigungsbehörde alle Eintragungen mitzuteilen, die in der ersten, zweiten und dritten Abteilung der nach dem Muster Anlage l zur Grundbuchverfügung, geführten Blätter oder in den entsprechenden Abteilungen der nach anderen Mustern geführten Blätter der beteiligten Grundstücke vorgenommen werden.

Die Nachrichten der Flurbereinigungsbehörde über den Beginn der Arbeiten zur Feststellung der Beteiligten

(Abschnitt III Ziff. 8a des RdErl. v. 2. 11. 1957) und über die Schlußleststellung (Abschnitt 111 Zifl. 8d des RdErl. v. 2. 11. 1957) gehen zu den Grundakten eines der beteiligten Grundstücke, in den anderen Grundakten ist darauf zu verweisen. Damit die Nachricht nicht übersehen wird, empfiehlt sich ein formloser Hinweis darauf aul dem Handblatt oder dem Grundbuchblatt.

3. Aulgehoben werden:

a) die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz betr. Bedeutung des Umlegungsplans lür die Grundbuchämter, Mitteilungspflicht der Grundbuchämter im Umlegungsverlahren, v. 5. 10. 1938 — DJ. S. 1576 —,

b) die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz betr. Anwendung des Grundbuchberichtigungszwangs bei der Feststellung der Beteiligten im Umlegungsverlahren, v. 9. 5.1939 — DJ. S. 798 —,

c) meine RdVfg. betr. Neues Flurbereinigungsrecht; hier: Mitteilungspllicht der Grundbuchämter, v. 20. 4. 1954 — n. v. —.