Anlage 1 zum RdErl. vom
21.2.1992
Vertrag über die
tierärztliche Betreuung von Fischzuchten und Teichwirtschaften
Der
Verband nordrhein-westfälischer Fischzüchter und Teichwirte e.V. für die
angeschlossenen Betriebe
und
die Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen
schließen nachstehenden Betreuungsvertrag:
I.
Der Vertrag umfasst die tierärztliche Betreuung der dem o.g. Verband
angeschlossenen Betriebe.
Der
Verband legt der Landesanstalt für Fischerei bis zum 1. März eines jeden Jahres
eine aktuelle Liste der angeschlossenen Betriebe vor.
II.
Für die Vertragspartner bestehen folgende Verpflichtungen:
1
Für den Fischzüchter/Teichwirt:
1.1
Beachtung der vom FGD empfohlenen Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Bestandes.
1.2
Umgehende Verständigung des FGD bei Erkrankungen im Bestand, gegebenenfalls
unter Einsendung von verendeten oder kranken Fischen.
1.3
Unterstützung des FGD einschließlich der Bereitstellung von Gerätschaft und
Desinfektionsmitteln bei der Bestandsbehandlung.
1.4
Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel ausschließlich vom FGD, einem
approbierten Tierarzt oder aufgrund einer tierärztlichen Verschreibung von
einer Apotheke.
1.5
Sorgfältige Aufbewahrung der erhaltenen Arzneimittel.
1.6
Anwendung der erhaltenen Arzneimittel ausschließlich für die im Vertrag
erfassten Fische und nur nach tierärztlicher Anweisung.
1.7
Einhaltung der erforderlichen Wartezeit, in der Arzneimittel vor der
Schlachtung nicht mehr verabreicht werden dürfen.
1.8
Eintragung der angewandten Arzneimittel in die dafür vorgesehenen Unterlagen.
Die Nachweise über erhaltene und angewandte Arzneimittel sind mindestens drei
Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten des FGD bzw. den
zuständigen Behörden vorzulegen.
1.9
Die dem Verband angeschlossenen Betriebe haben eine jährliche Gebühr in Höhe
von 100,- DM zu zahlen. Damit sind alle im Rahmen des Routinebesuches
anfallenden Kosten einschließlich der Besuchsgebühr und Wegegebühr abgegolten.
Alle weiteren Besuche und Leistungen (Laboruntersuchungen usw.) des FGD werden
nach der Gebührenordnung der Landesanstalt für Fischerei abgerechnet. Der
Verband überweist die Gesamtgebühr bis zum 15. Januar eines jeden Jahres an die
Landesanstalt.
1.10
Die Kosten für Arzneimittel werden gesondert berechnet.
2
Für den Fischgesundheitsdienst:
2.1
Regelmäßige Betreuung der Bestände durch einen Routinebesuch pro Jahr
einschließlich der notwendig werdenden Probeentnahmen.
2.2
Beratung in Fragen der Hygiene und Gesunderhaltung und –soweit erforderlich –
Durchführung diagnostischer, prophylaktischer und therapeutischer Maßnahmen.
2.3
Buchführung über die Bestandsuntersuchungen und alle durchgeführten
prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.
2.4
Ausarbeitung spezieller Hygieneprogramme für den Betrieb.
2.5
Abgabe von Arzneimitteln, die nach Anwendungsgebiet und Menge
veterinärmedizinisch gerechtfertigt sind, um das Behandlungsziel zu erreichen –
soweit nicht Vorschriften des Arzneimittel-, Futtermittel-, Lebensmittel- und
Tierseuchenrechts entgegenstehen – mit konkreten Anweisungen über Art, Dauer
und Zeitpunkt der Anwendung. Für die Anwendung von Arzneimitteln durch den
Tierarzt gilt Entsprechendes.
2.6
Eintragung der abgegebenen Arzneimittel in die dafür vorgesehenen Unterlagen
und Überprüfung ihrer Anwendung.
3
Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren. Er verlängert sich jeweils
um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Albaum,
den 1. März 1992
Der
Verband nordrhein-westfälischer Fischzüchter und Teichwirte e.V.
Die
Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen