215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

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Anlage l (Zu §6)

Hinwelse für Rinderausstellungen

Soweit unter Berücksichtigung von Art und Größe der jeweiligen Veranstaltung sowie insbesondere der Seuchenlage erforderlich, sollten für die Durchführung von Rinderausstellungen in der Regel folgende Auflagen erteilt werden:

1. Rinderausstellungen jeder Art:

a) Rinder,

1. in deren Herkunftsbestand anzeige- oder meldepflichtige auf Rinder übertragbare Krankheiten * herrschen oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Krankheiten gegeben ist,

2. in deren Herkunftsort Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,

3. deren Herkunftsbestand sich in einem wegen Maul- und Klauenseuche gebildeten Sperrbezirk oder in einem Maul- und Klauenseuche-Beobachtungsgebiet befindet,

dürfen auf die Veranstaltung nicht verbracht werden.

b) Aussteller und mit der Wartung der Rinder beauftragte Personen haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen läßt, sowie jeden Todesfall sofort der Ausstellungsleitung anzuzeigen.

c) Die Ausstellungsleitung hat für die Durchführung der veterinärbehördlichen Anordnungen zu sorgen. Dabei hat sie Erkrankungen von Tieren oder den Verdacht auf Erkrankungen, die auf eine Anstek-kung mit Seuchenerregern schließen lassen, sofort dem Amtstierarzt anzuzeigen.

dj Sofern die Seuchenlage es erfordert, sind die zu der Veranstaltung kommenden Rinder dem Amtstierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen.

2. Rinderausstellungen auf Landesebene sowie nationale und internationale Rinderausstellungen:

a) Zur Ausstellung kommende Rinder sind dem Amtstierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist. ein bestimmter Zeitraum festzusetzen. Bei der Einlaßuntersuchung ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß die Rinder

aa) nicht aus einem in Nummer l Buchst a genannten Bestand oder Ort stammen und daß der Bestand amtlich anerkannt frei von Tuberkulose und Brucellose sowie leukoseunverdächtig ist,

bb) frühestens vier Wochen vorher mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose und Brucellose untersucht worden sind und

Der Nachweis der Impfung kann auch durch tierärztliche Bescheinigung erbracht werden.

Bei günstiger Seuchensituation kann bei Ausstellungen auf Landesebene und bei nationalen Ausstellungen von den Anforderungen nach Buchstabe a ganz oder teilweise abgesehen werden.

b) Kranke oder verdächtige oder nicht identifizierbare Rinder sowie Rinder, für die eine Bescheinigung nach Buchstabe a nicht vorgelegt wird, sind bei der Einlaßuntersuchung zurückzuweisen.

c) Vor Beendigung der Ausstellung dürfen lebende und tote Tiere nur mit Genehmigung des Amtstierarztes entfernt werden. In Notfällen dürfen die Tiere an ei-, nem von der Ausstellungsleitung im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt bestimmten Ort getötet werden.

d) Die Ausstellungsleitung darf nach Beendigung der Ausstellung die Genehmigung zum Abtransport der Tiere erst erteilen, wenn nach dem Gutachten des Amtstierarztes dem Abtransport Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

e) Nach Abschluß der Ausstellung sind die Standplätze und die für die Unterbringung der Tiere benutzten zurückbleibenden Einrichtungen und Stallgeräte nach Anweisung des Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Auflagen für Veranstaltungen ähnlicher Art - ausgenommen z. B. Schlachtviehmärkte - sollten sinngemäß vorgesehen werden.