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215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

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Anlage 3 (Zu § 6)

Hinweise für Schaf- und Ziegenausstellungen

Soweit unter Berücksichtigung von Art und Größe der

jeweiligen Veranstaltung sowie insbesondere der Seu-

' chenlage erforderlich, sollten für die Durchführung von

Schaf- und Ziegenausstellungen in der Regel folgende

Auflagen erteilt werden:

1. Schaf- und Ziegenausstellungen jeder Art: a) Schafe und Ziegen,

1. in deren Herkunftsbestand auf Schafe und Ziegen übertragbare anzeige- oder meldepflichtige Krankheiten herrschen oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Krankheiten zu befürchten ist,

2. in deren Herkunftsort Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist oder

3. deren Herkunftsbestand sich in einem wegen Maul- und Klauenseuche gebildeten Sperrbezirk oder in einem Maul- und Klauenseuche-Beobachtungsgebiet befindet,

dürfen auf die Veranstaltung nicht verbracht werden.

b) Aussteller und mit der Wartung der Schafe und Ziegen beauftragte Personen haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen läßt, sowie jeden Todesfall sofort der Ausstellungsleitung anzuzeigen.

c) Die Ausstellungsleitung hat für die Durchführung der veterinärbehördlichen Anordnungen zu sorgen. Dabei hat sie Erkrankungen von Tieren oder den Verdacht auf Erkrankungen, die auf eine Anstek-kung mit Seüchenerregern schließen lassen, sofort • dem Amtstierarzt anzuzeigen.

d) Sofern die Seuchenlage es erfordert, sind die zu der Veranstaltung kommenden Schafe' und Ziegen dem Amtstierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen.

2. Schaf- und Ziegenausstellungen auf Landesebene sowie nationale und internationale Schaf- und Ziegenausstellungen:

a) Zur Ausstellung kommende Schafe und Ziegen sind dem Amtstierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen. Bei der Einlaßuntersuchung ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß aa) die Schafe und Ziegen nicht aus einem in Nummer l Buchst, a genannten Bestand oder Ort stammen,

bb) Im Herkunftsbestand der Schafe während der letzten vier Jahre und Q-Fieber während der letzten sechs Monate nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind,

cc) die Schafe frühestens vier Wochen vorher mit negativem Ergebnis auf Brucellose und die Ziegen frühestens vier Wochen vorher mit negativem Ergebnis auf Brucellose und Tuberkulose untersucht worden sind und

dd) nach amtlich festgestelltem Ausbruch der Mäedi/Visna bei Schafen der Herkunftsbestand unter amtstierärztlicher Kontrolle saniert wurde und die Ausstellungstiere frühestens vier Wochen vorher mit serologisch negativem Ergebnis auf Maedi/Visna untersucht worden sind.

Das Gesundheitszeugnis darf nicht länger als fünf Tage vor Beginn der Ausstellung ausgestellt sein.

Bei günstiger Seuchensituation kann bei Ausstellungen auf Landesebene und bei nationalen Ausstellungen von den Anforderungen nach Buchstabe a ganz oder teilweise abgesehen werden.

b) Kranke oder verdächtige oder nicht identifizierbare Schafe und Ziegen sowie Schafe und Ziegen, für die eine Bescheinigung nach Büchstabe a nicht vorgelegt wird, sind bei der Einlaßuntersuchung zurückzuweisen.

c) Vor Beendigung der Ausstellung dürfen lebende oder tote Tiere nur mit Genehmigung des Amtstierarztes entfernt werden. In Notfällen dürfen Tiere an einem von der Ausstellungsleitung im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt bestimmten Ort getötet werden.

d) Die Ausstellungsleitung darf nach Beendigung der Ausstellung die Genehmigung zum Abtransport der Tiere erst erteilen, wenn nach dem Gutachten des Amtstierarztes dem Abtransport Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

e) Nach Abschluß der Ausstellung sind die Standplätze und die für die Unterbringung der Tiere benutzten

206.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.12.1991 = MBl.NW. Nr. 78 einschl.)

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zurückbleibenden Einrichtungen und Stallgeräte nach Anweisung des Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Auflagen für Veranstaltungen ähnlicher Art - ausgenommen z. B. Schlachtviehmärkte - sollten sinngemäß vorgesehen werden.

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