206.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.12.1991 = MB1.NW. Nr. 78 einschl.)

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Anlage 4 (Zu § 6)

Hinweise für Geflogelausstellungen

Soweit .unter Berücksichtigung von Art und Größe der jeweiligen Veranstaltung sowie insbesondere der Seuchenlage erforderlich, sollten für die Durchführung von Geflügelausstellungen in der Regel folgende Auflagen erteilt werden:

1. Geflügelausstellungen jeder Art:

a) Geflügel,

1. in dessen Herkunftsbestand auf Geflügel übertragbare anzeige- oder meldepflichtige Krankheiten herrschen oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Krankheiten zu befürchten ist,

2. in dessen Herkunftsort Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden ist oder

3. dessen Herkunftsbestand sich in einem wegen Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gebildeten Sperrbezirk befindet,

darf auf die Ausstellung nicht verbracht werden.

b) Zur Ausstellung kommendes Geflügel muß mit numerierten Marken oder numerierten Fußringen gekennzeichnet sein.

c) Aussteller und mit der Wartung des Geflügels beauftragte Personen haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen läßt, sowie , jeden Todesfall sofort der Ausstellungsleitung anzuzeigen.

d) Die Ausstellungsleitung hat für die Durchführung der veterinärbehördlichen Anordnungen zu sorgen. Dabei hat sie Erkrankungen von Tieren oder den Verdacht auf Erkrankungen, die auf eine Anstek-kung mit Seuchenerregern schließen lassen, sofort dem Amtstierarzt anzuzeigen.

e) Sofern die Seuchenlage es erfordert, ist das zu der Veranstaltung kommende Geflügel dem Amtstierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen.

Sofern es die Seuchenlage erfordert, ist anzuordnen, daß bei der Einlaßuntersuchung ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen ist, aus dem hervorgeht, daß das Geflügel nicht aus einem in Nummer l Buchst, a genannten Betrieb stammt. Dieses Gesundheitszeugnis darf nicht länger als fünf Tage vor Beginn der Veranstaltung ausgestellt sein.

2. Geflügelausstellungen auf Landesebene sowie nationale und internationale Geflügelausstellungen:

a) Zur Ausstellung kommendes Geflügel ist dem Amtstierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen. Bei der Einlaßuntersuchung ist ein

amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß das Geflügel nicht aus einem in Nummer l Buchst, a genannten Betrieb stammt. Dieses Gesundheitszeugnis darf nicPT länger als fünf Tage vor Beginn der Veranstaltung ausgestellt sein.

b) Für die zur Veranstaltung kommenden Hühner ist ferner dem für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Amtstierarzt zur Einlaßuntersuchung eine tierärztliche Bescheinigung über eine Impfung gegen Newcastle-Krankheit vorzulegen, aus der folgendes zu ersehen sein muß:

1. Name und Wohnort des Besitzers;

2. Datum und Art der Impfung des Herkunftsbestandes;

3. Zahl, Art, Rasse, ungefähres Alter und Nummern der Marken oder der Fußringe sowie Datum und Art der Impfung der auszustellenden Tiere;

4. Bezeichnung, Hersteller und Chargennummer des verwendeten Impfstoffes;

5. Unterschrift und Wohnort des Tierarztes, der die Impfung durchgeführt hat.

Die Impfung gegen Newcastle-Krankheit des Herkunftsbestandes und der Ausstellungstiere muß vorgenommen sein:

1. Bei Lebendimpfstoffen spätestens 21 Tage und frühestens 90 Tage vor Beginn der Ausstellung mit der vom Hersteller angegebenen Dosis.

2. Bei Adsorbatimpfstoffen (inaktivierten Impfstoffen)

- für die Einmalimpfung

spätestens 14 Tage und frühestens 90 Tage,

- für die Doppelimpfung im Abstand von 14 bis 28 Tagen spätestens 14 Tage und frühestens 180 Tage

vor Beginn der Ausstellung mit der vom Hersteller angegebenen Dosis.

Die Vorlage einer Impfbescheinigung kann auch für anderes zur Veranstaltung kommendes Geflügel als Hühner angeordnet werden, wenn Belange der Seuchenbekämpfung das erfordern.

Bei günstiger Seuchensituation kann bei Ausstellungen auf Landesebene und bei nationalen Ausstellungen von den Anforderungen nach den Buchstaben a und b ganz oder teilweise abgesehen werden. Dazu ist das Einvernehmen des Regierungspräsidenten, in dessen Bezirk die Geflügelausstellung stattfindet, herzustellen.

c) Krankes oder verdächtiges oder nicht gekennzeichnetes Geflügel ist bei der Einlaßuntersuchung zurückzuweisen. Gleiches gilt für Geflügel, für das eine Gesundheitsbescheinigung nach Buchstabe a oder eine Impfbescheinigung nach Buchstabe b nicht vorgelegt wird.

d) Vor Beendigung der Ausstellung dürfen lebende oder tote Tiere nur mit Genehmigung des zuständigen beamteten Tierarztes entfernt werden. In Notfällen dürfen Tiere an einem von der Ausstellungsleitung im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt bestimmten Ort getötet werden.

e) Die Ausstellungsleitung darf nach Beendigung der Ausstellung die Genehmigung zum Abtransport der Tiere erst erteilen, wenn nach dem Gutachten des Amtstierarztes dem Abtransport Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

f) Nach Abschluß der Ausstellung sind die Standplätze und die für die Unterbringung der Tiere benutzten zurückbleibenden Einrichtungen und Stallgeräte nach Anweisung des zuständigen beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Auflagen für Veranstaltungen ähnlicher Art sollten sinngemäß vorgesehen werden.