Anlage 1 zum
RdErl. vom 17.8.2000
Verpflichtungserklärung
zur Schaffung eines Paratuberkulose-unverdächtigen bzw. –freien
Rinderbestandes
Ich
schließe mich den Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von
Rinderbeständen vor einer Infektion mit Mycobacterium paratuberculosis und die
Sanierung von mit Mycobacterium paratuberculosis-infizierten Rinderbeständen an
und verpflichte mich, die hiermit verbundenen Bedingungen und Auflagen als
verbindlich anzuerkennen und in enger Absprache mit dem betreuenden Tierarzt -
und soweit erforderlich - unter Einschaltung des zuständigen Amtstierarztes zu
beachten. Mir ist bekannt, dass
- Rinder, die nach dem Gutachten des Amtstierarztes klinisch an Paratuberkulose
erkrankt sind, Mycobacterium paratuberculosis ausscheiden oder serologisch
positiv sind, ausgemerzt werden müssen bzw. dass in stark infizierten Beständen
Teilbereiche der Herde oder die ganze Herde ausgemerzt werden können,
- ich die Kosten, die für die Entnahme der Proben durch den Tierarzt anfallen,
selbst zu tragen habe,
- das Land und die Tierseuchenkasse zu gleichen Teilen die in den
Untersuchungs-einrichtungen anfallenden Kosten für die Untersuchung der Blut-
und Kotproben tragen. Hiervon ausgenommen sind die unter Nr. 6.1.2 aufgeführten
zusätzlichen Untersuchungen in den Ammen-/Mutterkuhbetrieben,
- bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen die dem
Land Nordrhein-Westfalen und/oder der Tierseuchenkasse entstandenen Kosten
zurückgefordert werden können. Eine Kostenerstattung wird nicht gefordert, wenn
entscheidende Grundlagen für das Verfahren entfallen, so z.B. neuere
Erkenntnisse eine Weiterführung des Verfahrens sinnlos erscheinen lassen, die
Förderung des Verfahrens durch das Land Nordrhein-Westfalen und/oder die Tierseuchenkasse
eingestellt wird oder der angeschlossene Betrieb die Rinderhaltung aufgibt.
Diese
Verpflichtung gilt für mich zunächst für 3 Jahre, sofern sie nicht nach dem Vorliegen
der Ergebnisse der ersten Bestandsuntersuchung widerrufen wird. Nach Ablauf von
drei Jahren habe ich jederzeit die Möglichkeit, die Verpflichtung zu verlängern
oder aus dem Verfahren auszuscheiden.
Der
für meinen Betrieb zuständige Amtstierarzt wird in diesem Fall von mir unverzüglich
informiert. Ein Exemplar der Verpflichtungserklärung und der Leitlinien habe
ich erhalten.
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(Ort,
Datum, Unterschrift)