206.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl.l2.1991 = MB1.NW. Nr. 78 einschl.) 4.9.91 (2)

Anlage

Empfehlungen zur Durchführung der Probeentnahme bei wirtschaftseigenen Futtermitteln

Rdschr. des BML vom 11. Juni 1981 - 324 - 3811 - 30')

Die Verordnung zur Änderung der Futtermittel-Probenahme-Verordnung vom 28. 10. 1980 (BGB1. I S. 2035) ergänzt die Vorschriften für die Probeentnahme hinsichtlich der wirtschaftseigenen Futtermittel (z. B. Weidepflanzen, Grünfutter, Grünfuttersilage, Heu und Stroh). Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind folgende Hinweise zu beachten:

1. Allgemeine Hinweise

Die Futtermittel sollen in dem Zustand erfaßt werden, in dem sie zur Verfütterung gelangen. Eine Probeentnahme auf dem Feld ist bei Futter, das geerntet und konserviert oder anderweitig behandelt werden soll, um so weniger zu empfehlen, je größer die Möglichkeit der Kontamination (z. B. durch Aufnahme von Schmutz bei der Ernte) oder Dekontamination (z. B. durch Abstauben oder Bröckelverluste bei der Heugewinnung oder Reinigung von Rüben) ist.

Zeitpunkt und Art der Probeentnahme von Silage sind so zu wählen, daß die Silage nicht infolge des Luftzutritts verdirbt. Gegebenenfalls muß sich die •Probenahme auf die zur baldigen Verfütterung vorgesehene Partie beschränken. Wenn eine Abdeckfolie durchstochen wird, sind die entstandenen Hohlräume möglichst zuzustopfen und die Löcher zu verschließen, so daß Luft und Niederschlagswasser nicht' eindringen können.

Anmerkung

') Mit dem Rdschr. wurden den obersten Landesbehörden für die Futtermittelwirtschaft die von den Ländern gemeinsam erarbeiteten Empfehlungen übersandt mit dem Hinweis, daß die für das Futtermittelrecht zuständigen Überwachungsbehörden bei ihrer Besprechung am 6./7. Mai 1981 übereinstimmend erklärt haben, diese Empfehlungen bei der Durchführung der Probeentnahme von wirtschaftseigenen Futtermitteln anzuwenden.

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4. 9. 91 (2)

206.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.12.1991 = MB1.NW. Nr. 78 einschl.)

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Der Schadstoffgehalt von Kartoffeln, Rüben, Mohren und dergl. kann durch anhaftenden schadstoffreichen Schmutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Proben müssen deshalb mit dem gleichen Verschmut-.. zungsgrad zur Untersuchung gelangen, mit dem sie verfüttert werden.

2. Besondere Hinweise

Zu § 2 Nr. l (Begriffsbestimmungen - Partie)

Eine mit wirtschaftseigenem Grundfutter bewachsene Fläche gilt als Partie, wenn sie einheitlich und gleichzeitig beerntet oder beweidet wird.

Zu § 3 (Probenahmegeräte)

Zur Probenahmeentnahme von Silage aus einem Flachsilo wird ein Probestecher mit einem Wellenschliff und einem Durchmesser von etwa 80 mm empfohlen. Bei der Probeentnahme von Weidefutter sind Schneidegeräte einzusetzen. Im übrigen kann auf den Einsatz von Geräten verzichtet werden. Dies gilt insbesondere für die Probeentnahme von Heu, Stroh und Knollen.

Zu § 8 (Entnahme und Bildung der Proben)

(1) Einzelproben

Aufwuchs von Grünfutter einschl. Weidefutter Die als Einheit (Partie) erkennbare Grünland- oder Ackerfläche wird zur Entnahme der Einzelproben in der Weise begangen, daß etwa 5 Schrägüberquerungen zustande kommen. Die Einzelproben sind in annähernd gleichen Abständen zu entnehmen (z. B. alle 10 m bei einem Gesamtweg von 500 m). Sie werden bis auf die voraussichtliche Schnitt- oder Verbißhöhe abgetrennt

Grünfutter im Schwad liegend

Die Fläche wird in der gleichen Weise wie beim Weidefutter begangen. Die Einzelproben werden in regelmäßigen Abständen beim Kreuzen eines Schwads entnommen. Dabei ist darauf zu achten, daß ein repräsentativer, dem natürlichen Verhältnis entsprechender Anteil von Stengeln und Blättern in die Probe gelangt.

Silage

Bei Verwendung des empfohlenen Probenahmestechers erfolgt die Probeentnahme am zweckmäßigsten absetzig, wobei jeweils ein Kern von etwa 30 cm her-• ausgezogen wird.

Heu und Stroh

Bei Heu und Stroh sind die Proben von Hand zu entnehmen.

Knollen und Wurzeln

Bei Knollen und Wurzeln, die noch nicht berodet oder in Reihen oder in kleinen Haufen auf dem Feld liegen, wird die erforderliche Zahl von Einzelproben sinngemäß wie beim Grünfutter entnommen. Jeweils eine Knolle oder Wurzel bildet eine Einzelprobe. Aus Haufen, Mieten oder Lagern werden die Wurzeln oder Knollen aus. verschiedenen Tiefen entnommen.

(2) Sammel- und Endproben

Bei trockenen Futtermitteln wie z. B. Heu und Stroh werden die Einzelproben zur Bildung der Sammelprobe gemischt und die Endproben am Ort der Probeentnahme gebildet Die anfallenden Blatt- und Staubteile sind proportional zum Gewicht auf die Endproben und auf einen evtl. verbleibenden Rest der Sammelprobe aufzuteilen.

Bei anderen wirtschaftseigenen Futtermitteln wird die Sammelprobe direkt der Landwirtschaftlichen Unter-suchungs- und Forschungsanstalt zugeleitet. Dort erfolgt nach der entsprechenden Behandlung (Trocknen, Schneiden, Mahlen u. dergl.) das Mischen und die Bildung der Endprobe. Die für eine etwaige private oder amtlich veranlaßte Gegenuntersuchung bestimmten beiden Futtermittelproben werden von der Untersuchungsanstalt plombiert und aufbewahrt Sie sind auf Anforderung entsprechend ihrem Bestimmungszweck zur Verfügung zu stellen.