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Anlage

z. RdErl. v. 11. 11. 1965

III B 5 — 8456.1 B (III Nr. 56/65)

Dienstanweisung

für die Durchführung der Bntgeltnberwachung in der Helmarbeit durch die Staatlichen Gewerbeanfslchtsamter

S l

Entgeltüberwachungsstellen

Entgeltüberwachungsstellen für die Heimarbeit bestehen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, denen nach § l Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Heimarbeitsgesetzes v. 18. Juni 1962 — AVHAG — (GV. NW. 1962 S. 371/SGV. NW. 804) die in 5 l Abs. l Buchst, a) bis g) dieser Verordnung genannten Aufgaben übertragen worden sind. Den Entgeltüberwachungsstellen obliegt neben diesen Aufgaben auf Grund besonderer Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung bei der Förderung des Heimarbeitersdlutzes durch Gewährung von Beihilfen an die in Heimarbeit Beschäftigten durch das für den Gefahrenschutz in den Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt.

§ 2

Entgeltp'rüfer

Entgeltprüfer im Sinne dieser Dienstanweisung sind die Dienstkräfte der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, denen der Arbeits- und Sozialminister die Befugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HAG i. Verb, mit § 139 b GewO übertragen hat.

§ 3

Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten

Für die Durchführung der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes gemäß § l Abs. l Buchst, a) bis g) AVHAG gilt die Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten (RdErl. v. 3. 9. 1964 (MB1. NW. 1347/SMB1. NW. S. 280) entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas besonderes bestimmt wird.

§ 4 Überwachung der Allgemeinen Schutzvorschriften

(1) Die Entgeltprüfer haben die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten sowie die Auftraggeber und Zwischenmeister aufzusuchen und festzustellen, ob die allgemeinen Schutzvorschriften des Dritten Abschnitts des Heimarbeitsgesetzes beachtet werden.

(2) Werden Mängel festgestellt, so sind die Auftraggeber oder Zwischenmeister aufzufordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist die Mängel zu beseitigen. Der Entgeltpfüfer ist verpflichtet, sich zu vergewissern, daß die Aufforderung befolgt worden ist. Erforderlichenfalls ist

die Aufforderung unter erneuter Fristsetzung mit einem Hinweis auf die Strafbestimmungen der §§ 30 und 31 HAG, geändert durch Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs v. 26. November 1964 (BGB1. I S. 921) zu wiederholen. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

§ 5 Entgeltüberwachung

(1) Ihre Aufgaben, die gemäß den §§ 17 bis 19, 21 und 22 HAG geregelten Entgelte einschl. der gesetzlichen Ansprüche auf Feiertagsbezahlung,. Urlaubsentgelt und die zur Sicherung im Krankheitsfall zu zahlenden Beträge zu überwachen, haben die Entgeltprüfer vorrangig in den Schwerpunkten durchzuführen, die sich insbesondere nach dem Inkrafttreten einer neuen bindenden Festsetzung von Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen ergeben. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine einheitliche Beachtung der tariflichen Bestimmungen gesichert wird und tunlichst die Nachforderung von Minderentgelten über längere Zeiträume infolge Nichtbeachtung oder fehlerhafter Handhabung der tariflichen Bestimmungen vermieden wird.

(2) Werden Minderentgelte festgestellt, so können gemäß § 24 HAG Auftraggeber oder Zwischenmeister aufgefordert werden, innerhalb einer in der Aufforderung festzusetzenden Frist den Minderbetrag nächzuzahlen. In der Aufforderung sind die Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch anzügeben. Kommen Auftraggeber oder Zwischenmeister der Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so sind sie erneut unter Fristsetzung zur Nachzahlung aufzufordern. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach § 25 HAG der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, wenn auch die Nachfrist versäumt wird. Führt auch diese Aufforderung nicht zum Erfolg, so ist dem Arbeits- und Sozialministe; unter vollständiger und übersichtlicher Darstellung der tatsächlichen Voraussetzungen des erhobenen Anspruchs auf Nachzahlung des Minderbetrages zu berichten. Hierbei sind die Beweismittel anzugeben.

(3) Wird ein Minderbetrag dem Grunde nach, jedoch nicht mit Sicherheit nach der Höhe des Betrages festgestellt, weil Ungewißheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des tariflichen Anspruchs besteht, z. B. die Entgeltbelege unvollständig sind, Muster der gearbeiteten Stücke fehlen oder Streit und Ungewißheit über die Art der ausgeführten Arbeiten bestehen, so kann im Einzelfan dem Beteiligten eine vergleichsweise Regelung vorgeschlagen werden. Hierbei ist dem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten zu eröffnen, daß der Vorschlag ihn nicht hindere, vermeintliche höhere Ansprüche selbst geltend zu machen und evtl. zu versuchen, diese im Klagewege durchzusetzen. Einer Zustimmung (Abs. 4) des Arbeits- und Sozialministers bedarf es in diesem Falle nicht.

(4) Ein Vergleich, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über die Berechtigung eines tariflichen Anspruchs im Hinblick auf die Auslegung der Entgeltregelung oder einer nach § l Abs. 2 bis 4 HAG für bestimmte Personengruppen, Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten ergangenen Gleichstellung beseitigt wird, ist dem Arbeits- und Sozialminister zur Zustimmung vorzulegen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 HAG i. Verb, mit § 4 Abs. 4 TVG). Das gleiche gilt für einen Vergleich wegen Unsicherheit der Verwirklichung des Anspruchs.

§ 6 Grundlagen der Entgeltprüfung

(1) Grundlage der Entgeltprüfung ist die für den Gewerbezweig des Auftraggebers oder die Beschäftigungsart maßgebende Entgeltregelung. Gelten für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart mehrere Entgeltregelungen nebeneinander, z. B. Tarifvertrag bzw. Tarifordnung und bindende Festsetzung, so ist die Entgeltprüfung auf

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Grund der Entgeltregelung mit dem engsten fachlichen Geltungsbereich vorzunehmen.

(2) Stellt eine Entgeltregelung auf das einzelne Arbeitsstück ab, so ist festzustellen, ob die gezahlten einzelnen Stückentgelte das für das Stück vorgeschriebene Mindestentgelt erreichen. Ubertariflich gezahlte Stückentgelte dürfen nicht mit untertariflichen Stückentgelten verrechnet werden.

(3) Sind Arbeitszeiten in einer Entgeltregelung nicht festgelegt, sondern - der Festsetzung im Einzelfall nach einer Normalleistung oder auf ähnliche Grundlage überlassen, so ist festzustellen, ob die erzielten Durchschnittsverdienste mit den festgesetzten Mindeststundenentgelten übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall und erscheinen die Zeiten unangemessen niedrig, so sollen die Entgeltprüfer darauf hinwirken, daß angemessene Zeiten auf Grund von Erhebungen vereinbart werden. Hierbei können mit Zustimmung der Beteiligten die Zeiten für Arbeitsvorgänge, die in einer nach dem fachlichen Geltungsbereich und nach der Art der Arbeitsvorgänge vergleichbaren bindenden Festsetzung festgesetzt sind, oder ähnliche Erfahrungswerte zu Rate gezogen werden.

(4) Fehlt eine Entgeltregelung im Sinne der §§ 17 bis 19, 21 und 22 HAG, so ist die Entgeltprüfung auf die gesetzlichen Leistungen der Auftraggeber oder Zwischenmeister beschränkt. Der Berechnung dieser Leistungen ist das vereinbarte bzw. tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Im Zweifel ist für die Beantwortung der Frage, ob der Anspruch auf Feiertagsbezahlung, das Urlaubsentgelt und die zur Sicherung im Krankheitsfall zu zahlenden Beträge befriedigt worden ist, die Einhaltung des gesetzlichen Erfordernisses der .gesonderten Eintragung im Entgeltbeleg zugrunde zu legen. Behauptet der Auftraggeber, daß mit dem vereinbarten und gezahlten Entgelt auch alle vorgeschriebenen gesetzlichen Zuschläge abgegolten sein sollten, so. trägt er hierfür die Darlegungsund Beweislast.

§ 8

Zusammenarbeit mit den Entgeltüberwachungsstellen anderer Länder und den Heimarbeitsausschüssen

(1) Entsprechend der Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 2 Abs. l AVHAG für die Wahrnehmung der in § l Abs. l Buchst, a) bis g) AVHAG genannten Aufgaben ist auch im Verhältnis zu den Entgeltüberwachungsstellen anderer Länder zu verfahren.

(2) Bevor Ersuchen an Behörden anderer Länder ergehen, ist dem Arbeits- und Sozialministerium zu berichten, wenn eine Klage nach § 25 HAG erhoben werden soll oder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. Auch ist unverzüglich über einen nach Abs. l mit der Entgeltüberwachungsstelle eines anderen Landes geführten Schriftwechsel zu berichten, wenn keine Übereinstimmung über den Gegenstand oder die Art der Durchführung der jeweiligen Verwaltungsaufgabe erzielt wird.

(3) Werden Entgeltprüfer als sachkundige Personen zu der Sitzung eines Heimarbeitsausschusses zugezogen (§4 Abs. 2 Satz 2 HAG), so sind sie in dieser Eigenschaft nicht weisungsgebunden.

§ 7 Berechnungshilfe .

(1) Auf Antrag eines in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten, eines Auftraggebers oder Zwischenmeisters ist bei der Errechnung der Stückentgelte Berechnungshilfe zu leisten (§ 23 Abs. 2 HAG). Die Hilfeleistung setzt voraus, daß von vornherein Beanstandungen durch die Entgeltprüfer vermieden werden sollen oder ein anderes berechtigtes Interesse vorliegt.

(2) Berechnungshilfe soll grundsätzlich nur geleistet werden, wenn Arbeitsstücke aus der laufenden Fertigung vorgelegt werden oder die beteiligten Vertragsparteien das zu berechnende Arbeitsstück übereinstimmend bezeichnen.

(3) Dem Anspruch auf Leistung der Berechnungshilfe wird entsprochen, indem eine spezifizierte Aufstellung übermittelt wird, welche die auf Grund der tariflichen Vorschriften auf die einzelnen Arbeitsvorgänge entfallenden Zeiten bzw. Entgelte enthält und mit dem Betrag abschließt, der abzüglich des Unkostenzuschlages Grundlage für die. Berechnung der gesetzlichen Leistungen (Feiertagsbezahlung, Urlaubsentgelt und der zur Sicherung im Krankheitsfall zu zahlenden Beträge) ist.

(4) Die Berechnungshilfe wird von der Entgeltüberwachungsstelle geleistet, in deren Bereich der Antragsteller seinen Betrieb oder, in Ermangelung eines Betriebes, seinen Wohnsitz hat (§ 2 Abs. l AVHAG). Sind für die Beteiligten andere Entgeltüberwachungsstellen .zuständig, so soll die Berechnungshilfe grundsätzlich nur im Benehmen mit diesen erfolgen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Entgeltüberwachungsstelle eines anderen Landes handelt.-