1110Anlagen

Gesetz
über die Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum
Landtag Nordrhein-Westfalen
(Wahlkreisgesetz)

Vom 3. Februar 2004 (Fn 1)

§ 1

(1) Die 128 Wahlkreise, in die das Land für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen einzuteilen ist, werden wie folgt benannt und abgegrenzt: (s. Tabelle)

(2) Soweit bei der Einteilung der Wahlkreise in Absatz 1 auf Stadtbezirke, Stadtteile, Ortsteile, Quartiere, Wahlbezirke, Stimmbezirke oder statistische Bezirke abgestellt ist, gelten jeweils deren Grenzen nach dem Stande vom 1. Mai 2003. Ändern sich bis 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode Gemeindegrenzen, die zugleich Wahlkreisgrenzen sind, und werden nicht mehr als 200 Einwohner davon erfasst, so ändern sich insoweit auch die Wahlkreisgrenzen entsprechend.

§ 2

Das Innenministerium berichtet dem Landtag innerhalb von 27 Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Landtags über die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob und welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes für geboten hält.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 2)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fn 1

GV. NRW. S. 80, in Kraft getreten am 17. Februar 2004.

Fn 2

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.


Anlagen