20320

Gesetz über die Anwendung beamten- und
besoldungsrechtlicher Vorschriften auf
nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen
Dienstes (AbubesVG)

Vom 6. Oktober 1987 (Fn 1, 2)

§ 1 (Fn 3)
Besoldung der dienstordnungsmäßigen Angestellten
im Bereich der Sozialversicherung

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b, §§ 690 bis 701, § 704, §§ 978 und 1147 der Reichsversicherungsordnung, § 32 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirt, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßigen Angestellten

1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,

2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung der Absätze 3 bis 6 zuzuordnen. Dabei sind

1. Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen,

2. die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und

3. gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger

zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.

(3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:

Mitglieder

Besoldungsgruppen


bis

zu

15 000

A 12,

A 13,

A 14

15 001

bis

35 000

A 13,

A 14,

A 15

35 001

bis

60 000

A 14,

A 15,

A 16

60 001

bis

100 000

A 15,

A 16,

B 2

100 001

bis

300 000

A 16,

B 2,

B 3

300 001

bis

600 000

B 2,

B 3,

B 4

ab 600 001

B 3,

B 4,

B 5.

Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Mitglieder in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.

(4) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Landesverbände der Krankenkassen gilt folgender Rahmen:

Besoldungsgruppen

AOK-Landesverband Westfalen-Lippe

A 16,

B 2,

B 3

Verband der Ortskrankenkassen Rheinland

A 16,

B 2,

B 3

Landesverband der Innungskrankenkassen
Westfalen-Lippe

A 15,

A 16,

B 2

Landesverband der Innungskrankenkassen Nordrhein und Rheinland-Pfalz

A 15,

A 16,

B 2

Landesverband der Betriebskrankenkassen

B 2,

B 3,

B 4.

(5) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Altersklassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen folgender Rahmen:

Besoldungsgruppen

Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

A 14,

A 15,

A 16

Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

B 2,

B 3,

B 4.

(6) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Gemeindeunfallversicherungsverbände gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die staatlichen Ausführungsbehörden folgender Rahmen:

Besoldungsgruppen

Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe

A 15,

A 16,

B 2

Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband

A 15,

A 16,

B 2.

(7) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßigen Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechtes in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechend Anwendung.

§ 2
Eingruppierung von Angestellten
der Gemeinden und Gemeindeverbände

Dienstverträge in Aufgabenbereichen der allgemeinen Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände, in denen eine die höchste Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages überschreitende Vergütung einschließlich Zulagen und sonstiger Zuwendungen sowie Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vereinbart werden sollen, dürfen nicht dazu führen, beamten- oder besoldungsrechtliche Bestimmungen zu umgehen, und müssen den dem Angestellten obliegenden Funktionen entsprechen. Zuwendungen entsprechend § 6 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) bleiben außer Ansatz.

§ 3 (Fn
Fürsorge und Schutz

(1) An Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, werden Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den für Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses gewährt. Die zur Ausführung des Satzes 1 erforderliche Rechtsverordnung erläßt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz. Sie gilt vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung. An Krankenversicherungen, deren Mitglieder beihilfeberechtigt sind, dürfen Zuschüsse von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht gewährt werden.

(2) § 91 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikanten und Schulpraktikanten einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 4
Wahl in die gesetzgebende Körperschaft
eines anderen Landes

(1) Werden Angestellte der in § 3 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 60 Abs. 2 und § 230 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie die §§ 2, 3 und 37 Satz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes (AbgG NW) sinngemäß.

(2) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Bedienstete einer der in § 3 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 60 Abs. 2 und § 230 des Landesbeamtengesetztes (LBG) sowie die §§ 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes (AbgG NW) sinngemäß.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 342, geändert durch Artikel III des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes für das Land NRW v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 371), Artikel II Nr. 7. des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsgesetz 1999) und Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750).

750).

Fn 2

Veröffentlicht durch Art. 1 des RBG 87 NW. v. 6. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 12. Oktober 1987.

Fn 3

§ 1 Abs. 1 und 3 geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 371); in Kraft getreten am 19. Mai 1995.

Fn 4

§ 3 geändert durch Art. II d, Gesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.