20320

Gesetz über die Anwendung beamten- und
besoldungsrechtlicher Vorschriften auf
nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen
Dienstes (AbubesVG)

Vom 6. Oktober 1987 (Fn 1, 2)

§ 1 (Fn 3)
Besoldung der dienstordnungsmäßigen Angestellten
im Bereich der Sozialversicherung

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßigen Angestellten

1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,

2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden von der Aufsichtsbehörde anhand von Punktwerten ermittelt. Bei der Ermittlung der individuellen Punktwerte sind die bundesrechtlichen Regelungen zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung entsprechend anzuwenden. Hierbei sind die Besonderheiten der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu berücksichtigen. Die ermittelten Punktwerte werden bis zum 30. September des Jahres, in dem die Berechnung erfolgt, im Ministerialblatt veröffentlicht.

(3) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßigen Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechtes in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechend Anwendung.

§ 2
Eingruppierung von Angestellten
der Gemeinden und Gemeindeverbände

Dienstverträge in Aufgabenbereichen der allgemeinen Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände, in denen eine die höchste Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages überschreitende Vergütung einschließlich Zulagen und sonstiger Zuwendungen sowie Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vereinbart werden sollen, dürfen nicht dazu führen, beamten- oder besoldungsrechtliche Bestimmungen zu umgehen, und müssen den dem Angestellten obliegenden Funktionen entsprechen. Zuwendungen entsprechend § 6 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) bleiben außer Ansatz.

§ 3 (Fn 4)
Fürsorge und Schutz

(1) An Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, werden Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den für Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses gewährt. Die zur Ausführung des Satzes 1 erforderliche Rechtsverordnung erläßt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz. Sie gilt vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung. An Krankenversicherungen, deren Mitglieder beihilfeberechtigt sind, dürfen Zuschüsse von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht gewährt werden.

(2) § 91 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikanten und Schulpraktikanten einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 4
Wahl in die gesetzgebende Körperschaft
eines anderen Landes

(1) Werden Angestellte der in § 3 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 60 Abs. 2 und § 230 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie die §§ 2, 3 und 37 Satz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes (AbgG NW) sinngemäß.

(2) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Bedienstete einer der in § 3 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 60 Abs. 2 und § 230 des Landesbeamtengesetztes (LBG) sowie die §§ 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes (AbgG NW) sinngemäß.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 342, geändert durch Artikel III des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes für das Land NRW v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 371), Artikel II Nr. 7. des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsgesetz 1999) und Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750); Artikel I a des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

Veröffentlicht durch Art. 1 des RBG 87 NW. v. 6. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 12. Oktober 1987.

Fn 3

§ 1 neu gefasst durch Artikel I a des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 3 geändert durch Art. II d, Gesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.