2035

Personalvertretungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
- Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -

Vom 3. Dezember 1974 (Fn 1, 1_1)

Inhaltsübersicht

Erstes Kapitel:

§§

Allgemeine Vorschriften

1 bis 9

Zweites Kapitel:

Personalrat

Erster Abschnitt:

Wahl und Zusammensetzung

10 bis 22

Zweiter Abschnitt:

Amtszeit

23 bis 28

Dritter Abschnitt:

Geschäftsführung

29 bis 41

Vierter Abschnitt:

Rechtsstellung der Mitglieder

42 und 43

Drittes Kapitel:

Personalkommission

44

Viertes Kapitel:

Personalversammlung

45 bis 49

Fünftes Kapitel:

Stufenvertretungen

50 und 51

Sechstes Kapitel:

Gesamtpersonalrat

52 und 53

Siebtes Kapitel:

Jugend- und Auszubildendenvertretung

54 bis 61

Achtes Kapitel:

Beteiligung der Personalvertretung

Erster Abschnitt:

Allgemeines

62 bis 65

Zweiter Abschnitt:

Formen und Verfahren

66 bis 71

Dritter Abschnitt:

Beteiligungspflichtige Angelegenheiten

72 bis 77

Vierter Abschnitt:

Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats

78

Neuntes Kapitel:

Gerichtliche Entscheidung

79 und 80

Zehntes Kapitel:

Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen

Erster Abschnitt:

Polizei

81 bis 86

Zweiter Abschnitt:

Lehrer

87 bis 95

Dritter Abschnitt:

Staatsanwälte

96 und 97

Vierter Abschnitt:

Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst

98 bis 106

Fünfter Abschnitt:

Forstverwaltung

107 bis 109

Sechster Abschnitt:

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen

110 und 111

Siebter Abschnitt:

Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie Aufstiegsbeamte

112 bis 119

Achter Abschnitt:

Behandlung von Verschlußsachen

119a bis 119d

Elftes Kapitel:

Schlußvorschriften

120 bis 127

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

§ 1 (Fn 2)

(1) Bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht im Zehnten Kapitel etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Hochschulen des Landes (wissenschaftliche Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen), die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen, die Schulen und die Gerichte; bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle.

(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden.

§ 2 (Fn 2)

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgeberverbände.

§ 3

(1) Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft in der Dienststelle nicht beschränkt.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Leiters der Dienststelle oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

§ 4

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 5 (Fn 3)

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Richter sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Als Beamte gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Angestellte sind oder als übertarifliche Angestellte beschäftigt werden. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.

(4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

a) Professoren, Hochschuldozenten, Hochschulassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte sowie nach § 119 Abs. 1 UG oder § 79 Abs. 1 FHG nicht übernommene Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und Wissenschaftliche Assistenten und entsprechende Angestellte an den Hochschulen,

b) Professoren an der Sozialakademie,

c) Ehrenbeamte,

d) Rechtspraktikanten und Medizinalpraktikanten,

e) Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,

f) Personen, die nur vorübergehend ausschließlich zur Behebung eines durch höhere Gewalt bedingten Notstandes beschäftigt werden.

(6) Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften gelten die im Landesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle des Landes und die im Dienst der Körperschaft Beschäftigten als zur Dienststelle der Körperschaft gehörig.

§ 6 (Fn 4)

§ 7 (Fn 4)

§ 8 (Fn 65)

(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung sowie in Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats oder Amtes vertreten lassen, soweit dieser entscheidungsbefugt ist.

(2) Im Bereich der Sozialversicherung handelt bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für die Dienststelle der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen hat. Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

(3) Für Hochschulen mit Ausnahmen der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 111 Satz 3 jeweils der Kanzler. Abweichend von Satz 1 handelt für die Medizinischen Einrichtungen der Hochschule der Verwaltungsdirektor. Werden Medizinische Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Bei schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung ist unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig. Der Dienststellenleiter hat der Personalvertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen.

§ 9 (Fn 6)

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen zu schweigen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt ferner nicht gegenüber den von Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 1 unmittelbar erfaßten Beschäftigten. Abgesehen von den Fällen des § 65 Abs. 3 gilt die Schweigepflicht nicht im Verhältnis der Mitglieder der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Mitgliedern dieser Vertretungen und zu den Vertrauensleuten (§§ 85, 86) sowie für die in § 36 genannten Personen; sie entfällt ferner in den Verfahren nach den §§ 66 bis 69 und 78 Abs. 2 bis 4 zwischen den dort bezeichneten Stellen.

(3) Bei Rechtsstreitigkeiten kann für die Mitglieder der Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 genannten Vertretungen Aussagegenehmigung durch diese Vertretungen im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle erteilt werden.

Zweites Kapitel
Personalrat

Erster Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung

§ 10 (Fn 5, 7)

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als sechs Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei seiner bisherigen Dienststelle.

(3) Wahlberechtigt sind nicht Beschäftigte, die

a) infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,

b) voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden,

c) am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

d) in § 8 Abs. 1 bis 3 genannt sind.

(4) Beschäftigte in der Berufsausbildung sind nur bei der Dienststelle wahlberechtigt, die von der die Ausbildung leitenden Stelle als Stammdienststelle erklärt wird.

(5) Beamte in der Schulaufsicht bei den Bezirksregierungen sind bei der Dienststelle wahlberechtigt, der sie angehören. Beamte in der Schulaufsicht bei den Schulämtern sind zu dem bei der jeweiligen Bezirksregierung gebildeten Bezirkspersonalrat der allgemeinen Verwaltung wahlberechtigt.

§ 11 (Fn 67)

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören.

(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die

a) infolge Richterspruch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,

b) zu selbständigen Entscheidungen der in § 72 Abs. 1 Satz 1 genannten Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,

c) am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

(3) Nicht wählbar sind Arbeiter der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die dem in deren Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören.

§ 12 (Fn 20)

Besteht die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung oder in der Landesverwaltung die Dienststelle, der der Beschäftigte angehört, weniger als sechs Monate, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1.

§ 13 (Fn 8)

(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen des Landes, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5

bis

20

wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,

21

wahlberechtigten Beschäftigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51

bis

150

Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

151

bis

300

Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

301

bis

600

Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

601

bis

1000

Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1001 bis 5000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2000.

(4) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.

§ 14 (Fn 8, 9)

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen (Beamte, Angestellte, Arbeiter) beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand berechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter,

bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,

bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen drei Vertreter,

bei 601 bis 1000 Gruppenangehörigen vier Vertreter,

bei 1001 bis 3000 Gruppenangehörigen fünf Vertreter,

bei 3001 und mehr Gruppenangehörigen sechs Vertreter.

(4) Zählt eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte wie die beiden anderen Gruppen zusammen, so steht der stärksten Gruppe ein weiteres Mitglied zu, wenn nach den Absätzen 2 und 3 die beiden anderen Gruppen zusammen mehr Mitglieder stellen würden als die stärkste Gruppe.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer Gruppe anschließen.

(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

(7) Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend vertreten sein.

§ 15

(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 14 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten sind Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.

§ 16 (Fn 8)

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter (§ 14) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen aller wahlberechtigten Beschäftigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.

(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Die nach § 11 Abs. 2 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen. Jeder Beschäftigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(5) Bei einer Wahl in getrennten Wahlgängen muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppenangehörige.

(6) Bei gemeinsamer Wahl muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten, unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Beschäftigte. Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen, muß der Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen dieser Gruppe unterzeichnet sein.

(7) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von ihrem Beauftragten unterzeichnet sein.

(8) Jeder Beschäftigte darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 17 (Fn 8)

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann ein Ersatzmitglied benannt werden.

(2) Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter.

§ 18 (Fn 10)

Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 19

Findet eine Personalversammlung (§ 17 Abs. 2, § 18) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

§ 20 (Fn 11)

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl fristgerecht vorzubereiten; sie soll spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 19 gelten entsprechend.

(2) Der Wahlvorstand hat seine Sitzungen den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften bekanntzugeben. Je ein von ihnen Beauftragter ist berechtigt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Beschäftigten der Dienststelle durch Aushang bekannt. Dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

§ 21 (Fn 12)

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 43 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in § 17 Abs. 2 und in den §§ 18 und 20 Abs. 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 42 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend.

§ 22

(1) Mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(2) Wird die Wahl des Personalrats oder einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Wird die Wahl einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden. Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine neue Wahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt er die dem Personalrat oder der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 bleiben die vom Personalrat oder von der Gruppe bis zum Eintritt der Rechtskraft des die Ungültigkeit oder Nichtigkeit feststellenden Urteils gefaßten Beschlüsse rechtswirksam.

Zweiter Abschnitt
Amtszeit

§ 23 (Fn 10, 13)

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode. Sie beträgt vier Jahre.

(2) Wird ein Personalrat während einer Wahlperiode gewählt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tage der Wahl. Sie endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode, wenn bis dahin mehr als ein Jahr verstrichen ist, sonst mit Ablauf der folgenden Wahlperiode. Entsprechendes gilt für die Gruppe, wenn die Vertreter einer Gruppe während einer Wahlperiode neu gewählt werden.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrats führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.

§ 24 (Fn 10, 13)

(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

a) mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach dem Tage der Wahl die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder

b) die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder

c) der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

d) die Wahl des Personalrats mit Erfolg angefochten worden ist oder

e) der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst worden ist.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn es sich bei den dort bezeichneten Mitgliedern des Personalrats ausschließlich um Vertreter einer Gruppe handelt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.

(3) Die Vertreter einer Gruppe sind neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Vertreter dieser Gruppe auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25 (Fn 11)

(1) Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach diesem Gesetz beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitglieds beantragen.

(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.

§ 26 (Fn 14)

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

a) Ablauf der Amtszeit,

b) erfolgreiche Anfechtung der Wahl,

c) Niederlegung des Amtes,

d) Beendigung des Dienstverhältnisses,

e) Ausscheiden aus der Dienststelle,

f) Verlust der Wählbarkeit,

g) gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,

h) Feststellung nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt ferner, wenn eine Abordnung oder eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert.

(3) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, für die es gewählt wurde.

§ 27 (Fn 15)

(1) Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(2) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Buchstaben d und e ruht die Mitgliedschaft im Personalrat bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

§ 28 (Fn 14)

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Ist ein Mitglied zeitweilig verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für die Zeit der Verhinderung oder des Ruhens ein.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das zu ersetzende Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 26 Abs. 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben d und e treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Dritter Abschnitt
Geschäftsführung

§ 29 (Fn 14)

(1) Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sofern im Personalrat Beamte, Angestellte und Arbeiter vertreten sind, dürfen die beiden Stellvertreter nicht der Gruppe des Vorsitzenden angehören und müssen selbst unterschiedlichen Gruppen angehören. Sind zwei Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende.

(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

§ 30 (Fn 14, 16)

(1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats und die in § 36 genannten Personen zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, des Leiters der Dienststelle, in Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 55 Abs. 1 betreffen, der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, die auf seinen Antrag anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen.

§ 31 (Fn 14)

(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

(2) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann die Teilnahme des ihm nach § 40 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Büropersonals sowie sachkundiger Personen gestatten.

§ 32 (Fn 14)

(1) Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats können Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen.

(2) Der Personalrat kann beschließen, daß beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei übergeordneten Dienststellen bestehen, sowie des Gesamtpersonalrats berechtigt sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilzunehmen.

§ 33

(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

§ 34 (Fn 16)

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen. Die in § 72 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten gelten auch dann als gemeinsame Angelegenheiten, wenn sie nur einen einzelnen Beschäftigten betreffen.

(2) Über Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, wird nach gemeinsamer Beratung vom Personalrat beschlossen, sofern die Mehrheit der Vertreter der betreffenden Gruppe nicht widerspricht; bei Widerspruch beschließen nur die Vertreter der Gruppe. Satz 1 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen von zwei Gruppen betreffen.

§ 35 (Fn 14, 15)

(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

(2) Die Antragsteller können verlangen, daß an der nach Ablauf der Aussetzungsfrist stattfindenden Sitzung des Personalrats, in der über die Angelegenheit neu zu beschließen ist, ein Beauftragter der von ihnen benannten und unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaft mit beratender Stimme teilnimmt. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet.

§ 36(Fn 18)

(1) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen; auf Beschluß des Personalrats können weitere Mitglieder teilnehmen. Der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden kann an Sitzungen beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Dienstleistenden betreffen.

(2) Die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung kann an Sitzungen des Personalrats, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 55 Abs. 1 betreffen, teilnehmen und bei Beschlüssen mitstimmen.

§ 37

(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und dem Personalrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) Hat der Leiter der Dienststelle an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten. Das gleiche gilt für Beauftragte von Gewerkschaften, die an der Sitzung teilgenommen haben. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.

§ 38

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

§ 39 (Fn 17)

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Die Zeit und den Ort bestimmt er im Benehmen mit dem Leiter der Dienststelle.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Inanspruchnahme des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

§ 40 (Fn 17, 19)

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Reisen, die zur Erfüllung von Aufgaben des Personalrats notwendig sind, sind dem Leiter der Dienststelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Mitglieder des Personalrats erhalten bei solchen Reisen Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz, die nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen sind. Bei Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, und bei Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle und täglicher Rückkehr zum Wohnort finden die Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts keine Anwendung.

(2) Zur Deckung der dem Personalrat als Aufwand entstehenden Kosten sind ihm Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Ihre Höhe ist unter Berücksichtigung der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen; sie wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Personalrat. Er hat sie auf Verlangen gegenüber der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle nachzuweisen.

(3) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Personalrat ist im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, schriftlich zu unterrichten. Ihm sind in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen zur Verfügung zu stellen.

§ 41

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

Vierter Abschnitt
Rechtsstellung der Mitglieder

§ 42 (Fn 18)

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrats sind durch den Leiter der Dienststelle von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Dabei sind zunächst der Vorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, nach der sich aus der Gruppenstärke ergebenden Reihenfolge unter Beachtung der in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Die übrigen Freistellungen richten sich nach der Gruppenstärke. Die Freistellung hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge und darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300

bis

600

Beschäftigten ein Mitglied,

601

bis

1000

Beschäftigten zwei Mitglieder,

1001

bis

2000

Beschäftigten drei Mitglieder,

2001

bis

3000

Beschäftigten vier Mitglieder,

3001

bis

4000

Beschäftigten fünf Mitglieder,

4001

bis

5000

Beschäftigten sechs Mitglieder,

5001

bis

6000

Beschäftigten sieben Mitglieder,

6001

bis

7000

Beschäftigten acht Mitglieder,

7001

bis

8000

Beschäftigten neun Mitglieder,

8001

bis

9000

Beschäftigten zehn Mitglieder,

9001

bis

10000

Beschäftigten elf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Leiter der Dienststelle abgewichen werden. Auf Antrag des Personalrats können anstelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden.

(5) Die Mitglieder des Personalrats und Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, sind unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

§ 43 (Fn 18)

Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat, dem das Mitglied angehört, zustimmt. Dies gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, solange sie gemäß § 28 Abs. 1 in den Personalrat eingetreten sind.

Drittes Kapitel
Personalkommission

§ 44

(1) Wird in der Landesverwaltung durch Teilung einer Dienststelle oder durch Zusammenlegung von Dienststellen oder von Teilen von Dienststellen eine neue Dienststelle gebildet, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt, so werden die Rechte des bei der neuen Dienststelle zu wählenden Personalrats von einer Personalkommission wahrgenommen, bis der Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist. Das gilt auch für die Umbildung von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn im Zusammenhang mit der Umbildung keine besonderen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften erlassen werden.

(2) Die Mitglieder der Personalkommission müssen für den Personalrat der neuen Dienststelle wählbar sein. § 13 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder sind von den Personalräten der von der Organisationsmaßnahme betroffenen Dienststellen zu bestellen; die anteilige Zahl der Mitglieder wird entsprechend dem Verhältnis der von der Organisationsmaßnahmen betroffenen wahlberechtigten Beschäftigten der bisherigen Dienststellen an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Beschäftigten der neuen Dienststelle nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren ermittelt. Sind in der neuen Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke vertreten sein.

(3) Für die Geschäftsführung der Personalkommission und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten die §§ 29 bis 43 entsprechend.

(4) Die Personalkommission hat spätestens zwei Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahmen einen Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats zu bestellen. Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend.

(5) Wird durch eine Organisationsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 eine Dienststelle betroffen, bei der eine Stufenvertretung besteht, so werden auch die Rechte der bei der neuen Dienststelle zu wählenden Stufenvertretung von einer Personalkommission wahrgenommen, bis die Stufenvertretung zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Viertes Kapitel
Personalversammlung

§ 45 (Fn 21)

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. Das gleiche gilt, wenn dies zur Erörterung der besonderen Belange eines Teils der Beschäftigten erforderlich ist.

§ 46 (Fn 21)

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, zusätzliche Personalversammlungen einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist.

§ 47 (Fn 21)

Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Fahrtkosten, die den Beschäftigten durch die Teilnahme an einer Personalversammlung nach Satz 1 entstehen, sind von der Dienststelle in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes zu erstatten.

§ 48

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gelten für die Personalversammlung entsprechend.

§ 49 (Fn 18)

Der Leiter der Dienststelle, Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der der Dienststelle angehört, je ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretungen oder des Gesamtpersonalrats sowie je ein Beauftragter der Dienststellen, bei denen die Stufenvertretungen bestehen, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung dem Leiter der Dienststelle und den in Satz 1 genannten Gewerkschaften mitzuteilen. An Versammlungen, die auf Antrag des Leiters der Dienststelle einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzunehmen. Der Personalrat kann sachkundigen Personen die Teilnahme an der Personalversammlung gestatten.

Fünftes Kapitel
Stufenvertretungen

§ 50 (Fn 67)

(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte und bei den obersten Landesbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Soweit bei Mittelbehörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt.

(3) Die §§ 10 bis 12, 13 Abs. 3, 14 Abs. 1, 2, 4 und 6, §§ 15 bis 18 und 20 bis 22 gelten entsprechend. Die in § 10 Abs. 4 genannten Beschäftigten sind nicht wählbar. § 11 Abs. 2 Buchstabe b gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Die Stufenvertretung hat höchstens fünfzehn Mitglieder. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 2, §§ 18 und 20 Abs. 1 aus.

(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und die Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

(5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter.

§ 51

Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen sowie für die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b bis e und Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 25 bis 38, 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 43 entsprechend. § 30 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag einzuberufen sind.

Sechstes Kapitel
Gesamtpersonalrat

§ 52 (Fn 22)

In den Fällen des § 1 Abs. 3 ist neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat zu errichten.

§ 53

Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats sowie für die Rechtsstellung seiner Mitglieder gelten § 50 Abs. 2 bis 5 und § 51 entsprechend.

Siebtes Kapitel
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 54 (Fn 22)

In Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.

§ 55 (Fn 23)

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Auszubildende, Beamtenanwärter und Praktikanten. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, sowie Auszubildende, Beamtenanwärter und Praktikanten. §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

§ 56 (Fn 24)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5

bis

20

wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person

21

bis

50

wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51

bis

100

wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

101

bis

200

wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

201

bis

1000

wahlberechtigten Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

mehr als

1000

wahlberechtigten Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) § 14 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 57 (Fn 23)

(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 16 Abs. 1, 3, 4, 6 Satz 1, Abs. 7 und 8, § 20 Abs. 2, §§ 21 und 22 entsprechend.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode. Sie beträgt zwei Jahre. Im übrigen gelten für die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b bis e und Abs. 2 und §§ 25, 26 Abs. 1 und 2 sowie §§ 27 und 28 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, daß ein Mitglied während der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung die §§ 30 bis 33 und 37 bis 39, § 40 Abs. 1, 3 und 4 und § 41 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied des Personalrats teilnehmen.

§ 58 (Fn 22)

Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 42 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4, Abs. 5 und § 43 entsprechend. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Für die Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 43 entsprechend.

§ 59 (Fn 22)

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen, die vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet wird. Außer dieser kann eine weitere Jugend- und Auszubildendenversammlung während der Arbeitszeit stattfinden. Der Vorsitzende des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Im übrigen sind die Vorschriften des Vierten Kapitels auf die Jugend- und Auszubildendenversammlung entsprechend anzuwenden.

§ 60 (Fn 24)

(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Landesbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für sie gelten § 50 Abs. 2 und 4, §§ 55, 56, 58 und 61 entsprechend, ferner § 57 mit der Maßgabe, daß die Einrichtung von Sprechstunden entfällt. Die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung hat höchstens fünf Mitglieder.

(2) Bestehen in Fällen des § 1 Abs. 3 mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist neben diesen eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Für sie gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 61 (Fn 25)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. Maßnahmen, die den Beschäftigten im Sinne von § 55 Abs. 1 dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Entscheidung über die Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,

2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten im Sinne von § 55 Abs. 1 geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten im Sinne von § 55 Abs. 1, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen Beschäftigten im Sinne von § 55 Abs. 1 über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

(2) Die Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Personalrat bestimmen sich nach § 30 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 und § 36. Sie beziehen sich auf die in den §§ 72 bis 75 genannten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 55 Abs. 1.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 63 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 55 Abs. 1 betreffen. Im übrigen kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, an Besprechungen nach § 63 beratend teilnehmen.

Achtes Kapitel
Beteiligung der Personalvertretung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 62

Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, daß alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt.

§ 63 (Fn 26)

Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat müssen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Der Leiter der Dienststelle ist berechtigt, zu der Besprechung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen.

§ 64 (Fn 25)

Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. Maßnahmen, die der Dienststelle oder ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

3. sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen,

4. auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen,

5. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,

6. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern,

7. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,

8. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,

9. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der von ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten,

10. auf die Gleichstellung von Frau und Mann hinzuwirken.

§ 65 (Fn 25)

(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Bei Einstellungen sind ihm auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerber vorzulegen. An Gesprächen, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren dienststelleninternen oder dienststellenexternen Bewerbern von der Dienststelle geführt werden, kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen; dies gilt nicht in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 2.

(3) Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden; dies gilt nicht für listenmäßig aufgeführte Personaldaten, die regelmäßig Entscheidungsgrundlage in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen. Ein Mitglied des Personalrats kann auf Wunsch des Beschäftigten an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teilnehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden.

(4) Die Einhaltung des Datenschutzes obliegt dem Personalrat. Dem Dienststellenleiter sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt
Formen und Verfahren

§ 66 (Fn 27)

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Sofern der Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen; in diesen Fällen ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern. Der Leiter der Dienststelle ist berechtigt, zu der Erörterung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen. Soweit an Stelle des Leiters der Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestimmten Ausschuß über eine beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden hat, ist der Personalrat so rechtzeitig zu unterrichten, daß seine Stellungnahme bei der Entscheidung von dem zuständigen Organ oder Ausschuß berücksichtigt werden kann.

(3) Der Beschluß des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags mitzuteilen; in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Halbsatz 2 beginnt die Frist mit dem Tage der Erörterung. In den Fällen des § 35 verlängert sich die Frist um eine weitere Woche. Der Leiter der Dienststelle kann in Ausnahmefällen auf Antrag des Personalrats die in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Frist um zwei Wochen verlängern; in dringenden Fällen kann er sie auf eine Woche, in den Fällen des § 35 auf zwei Wochen abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 72 kann der Personalrat in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Der Personalrat hat die Maßnahme dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Sofern beabsichtigt ist, dem Vorschlag nicht zu entsprechen, hat der Leiter der Dienststelle dies innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorschlags dem Personalrat mitzuteilen; in diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend. Die Entscheidung über den Vorschlag ist dem Personalrat vom Leiter der Dienststelle innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorschlags mitzuteilen; in den Fällen des Satzes 3 Halbsatz 2 beginnt die Frist mit dem Tage der Erörterung. Bei einer Ablehnung des Vorschlags sind die Gründe anzugeben.

(5) Kommt eine Einigung über eine vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann er innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist die Angelegenheit der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt eine Einigung über eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft der Leiter der Dienststelle innerhalb der in Absatz 4 Satz 4 genannten Frist keine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gilt Absatz 4 entsprechend. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Stelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen.

(6) Bei Anträgen des Personalrats nach Absatz 4, die Maßnahmen nach § 72 Abs. 1 zum Gegenstand haben, entscheidet in der Landesverwaltung der Leiter der obersten Landesbehörde und bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Leiter der Dienststelle (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2) endgültig.

(7) Ergibt sich bei Maßnahmen, die von der Dienststelle beabsichtigt sind, und bei den vom Personalrat beantragten Maßnahmen, die nach § 72 Abs. 2 bis 4 seiner Mitbestimmung unterliegen,

a) in der Landesverwaltung zwischen dem Leiter der obersten Landesbehörde,

b) bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zwischen dem Leiter der Dienststelle (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2)

und der dort bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet auf Antrag des Leiters oder der Personalvertretung die Einigungsstelle (§ 67). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Beschlusses der Personalvertretung oder der ablehnenden Mitteilung des Leiters zu stellen. Absatz 5 Sätze 3 und 5 gelten entsprechend. Soweit es sich in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nrn. 16 bis 18 um Angelegenheiten von Beamten handelt sowie in den Fällen des § 72 Abs. 3 und Abs. 4 Nrn. 2, 6, 11, 12, 13, 15 und 19 beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die in diesen Fällen endgültig entscheidende Stelle (§ 68).

(8) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3, 5 und 7 einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 67 (Fn 27)

(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und Beisitzern. Auf die Person des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie über die Zahl der Beisitzer haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder der Personalvertretung der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. Die Beisitzer, die Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein müssen, werden von beiden Seiten je zur Hälfte bestellt und innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode dem Vorsitzenden benannt.

(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt in eigener Verantwortung aus. Für sie gilt § 40 Abs. 1 und 3 und, soweit sie Beschäftigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, § 42 Abs. 2 entsprechend. Dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden. Die Mitglieder scheiden aus der Einigungsstelle außer durch Zeitablauf (Absatz 1 Satz 1) oder Niederlegung des Amtes nur unter den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 der Disziplinarordnung bezeichneten Voraussetzungen aus, die Beisitzer ferner bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes.

(3) Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, seinem Stellvertreter und sechs Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte aus dem Kreis der von ihnen benannten Beisitzer (Absatz 1 Satz 5) entnommen werden.

(4) Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Beteiligten ist die Anwesenheit nur bei der Verhandlung zu gestatten; anderen Personen kann sie gestattet werden. Beauftragte einer in der Personalvertretung vertretenen Gewerkschaft dürfen auch dann bei den Verhandlungen anwesend sein, wenn die Mehrheit der von der obersten Dienstbehörde oder von der bei ihr bestehenden Personalvertretung benannten Beisitzer dies beantragt. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, die mit ihrem Einverständnis auch schriftlich erfolgen kann.

(5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß über die Anträge der Beteiligten, sie kann den Anträgen auch teilweise entsprechen. Der Beschluß muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Die Einigungsstelle ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und je drei Beisitzer anwesend sind. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(6) Der Beschluß der Einigungsstelle ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält; das gilt nicht in den Fällen des § 66 Abs. 7 Satz 4.

(7) Für die Geschäftsführung der Einigungsstelle gilt § 40 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(8) Besteht bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder ein Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse der Personalvertretung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 wahr.

(9) In den Fällen des § 84 Abs. 2, des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des § 97 Satz 1 Nr. 2 und des § 111 Satz 1 Nr. 2 ist die Einigung nach Absatz 1 Satz 3 zwischen der obersten Dienstbehörde und allen Hauptpersonalräten des Geschäftsbereichs herbeizuführen. Von den in § 84 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 97 Satz 1 Nr. 2 und § 111 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Hauptpersonalräten sind zusätzlich ebenso viele Beisitzer zu bestellen und dem Vorsitzenden zu benennen, wie nach Absatz 1 Satz 5 Bestellungen durch die Personalvertretungen vorgenommen werden. Bei der Verhandlung von Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Hauptpersonalräte nach § 84 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 97 Satz 1 Nr. 2 und § 111 Satz 1 Nr. 2 üben diese Hauptpersonalräte das Vorschlagsrecht nach Absatz 3 Satz 1 aus; in diesen Fällen sind die Beisitzer aus dem Kreis der Beisitzer nach Satz 2 zu entnehmen.

§ 68 (Fn 28)

In den in § 66 Abs. 7 Satz 4 bezeichneten Fällen entscheidet

1. bei Beschäftigten des Landes die Landesregierung,

2. bei Beschäftigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts deren verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ oder der von ihm bestimmte Ausschuß

endgültig. Bei Maßnahmen im Bereich der Verwaltung des Landtags tritt an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium.

§ 69 (Fn 28, 29)

(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme zwischen ihm und dem Personalrat mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. § 66 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Werden gegen eine beabsichtigte Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach der Erörterung, in den Fällen des § 35 innerhalb von drei Wochen, keine Einwendungen erhoben, so gilt die Maßnahme als gebilligt. Werden Einwendungen erhoben, so sind die Gründe dafür mitzuteilen. Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(3) Der Personalrat einer nachgeordneten Behörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung (Absatz 2 Satz 3) die Entscheidung der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung. Eine Abschrift des Antrags leitet der Personalrat dem Leiter seiner Dienststelle zu.

(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 gestellt, so ist eine beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Stelle auszusetzen.

(5) § 66 Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 kann der Personalrat einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Entscheidung des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten Ausschusses beantragen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 70 (Fn 28)

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen. Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzend Dienstvereinbarungen zuläßt.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(3) Dienstvereinbarungen bedürfen der Schriftform, sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden, sofern nicht eine Nachwirkung ausgeschlossen wurde.

§ 71 (Fn 29)

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anders vereinbart ist.

(2) Wird eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, vom Leiter der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

Dritter Abschnitt

Beteiligungspflichtige Angelegenheiten

§ 72 (Fn 30)

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

1. Einstellung, Nebenabreden, erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 78 b oder § 85 a des Landesbeamtengesetzes bzw. den entsprechenden Regelungen für Angestellte und Arbeiter, Verlängerung der Probezeit, Anstellung eines Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, Befristung von Arbeitsverhältnissen,

2. Beförderung, Zulassung zum Aufstieg, Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt,

3. Laufbahnwechsel, Wechsel des Dienstzweiges,

4. Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs- oder Lohngruppe, wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages,

5. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört,

6. Abordnung, Zuweisung gemäß § 123a BRRG oder der entsprechenden tariflichen Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihrer Aufhebung,

7. Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe,

8. Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,

9. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit,

10. Weiterbeschäftigung von Beamten, Angestellten und Arbeitern über die Altersgrenze hinaus,

11. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

12. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

13. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 78 b, 78 d, 78 e oder § 85 a des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Angestellten und Arbeitern.

Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 1 bis 3 und § 11 Abs. 2 Buchstabe b bezeichneten Beschäftigten, für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Dozenten gemäß § 20 FHGöD, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, für nach § 119 Abs. 1 UG oder § 79 Abs. 1 FHG nicht übernommene Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, nur, wenn sie es beantragen; er gilt nicht

1. für die in § 38 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten,

2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts, für Stellen der Abteilungsleiter bei Landesmittelbehörden und Generalstaatsanwaltschaften sowie für Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten,

3. für Beschäftigte an Theatern, die nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt werden,

4. für kommunale Wahlbeamte,

5. für Leiter von öffentlichen Betrieben in den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Beschäftigte in der Berufsausbildung. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 und 9 wird der Personalrat nur beteiligt, wenn der Beschäftigte die Maßnahmen nicht selbst beantragt hat.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,

2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

4. Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

5. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei

1. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen,

2. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,

3. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,

4. Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,

5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummern 3 und 4 erfaßt sind,

6. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,

7. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung).

(4) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über

1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit,

2. Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit,

3. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

4. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,

5. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,

6. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften,

7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

8. Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,

9. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

10. Gestaltung der Arbeitsplätze,

11. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,

12. Maßnahmen nach § 1 Abs. 3,

13. Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,

14. Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Angestellten und Arbeiter,

15. Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, bei Versetzungen, bei Höhergruppierungen und bei Kündigungen,

16. Beurteilungsrichtlinien,

17. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,

18. Inhalt von Personalfragebogen,

19. Abschluß von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 11 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Satz 1 Nr. 18 gilt nicht für den Inhalt von Personalfragebogen, die der Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof dienen. Satz 1 Nr. 19 gilt nicht beim Westdeutschen Rundfunk.

(5) Der Personalrat hat in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll.

§ 72 a (Fn 31)

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen. § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Personalrat ist vor Kündigungen in der Probezeit und bei außerordentlichen Kündigungen sowie bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.

(3) Eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist unwirksam.

(4) Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme oder Vereinbarung, hat er dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.

(5) Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung nicht zu, gilt § 66 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Das weitere Verfahren regelt sich nach § 66 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 und 2.

(6) Hat der Personalrat gegen eine beabsichtigte Kündigung in der Probezeit oder gegen eine außerordentliche Kündigung Einwendungen, gibt er diese binnen einer Woche dem Leiter der Dienststelle schriftlich zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Will der Personalrat gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag Einwände erheben, gibt er diese binnen einer Woche schriftlich dem Leiter der Dienststelle zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Bei Initiativanträgen des Personalrats gilt § 66 Abs. 4 und 6 entsprechend.

§ 73 (Fn 32)

Der Personalrat wirkt mit bei

1. Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,

2. Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,

3. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,

4. Grundsätzen über die Durchführung der Berufsausbildung der Beamten mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,

5. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Arbeitsförderungsgesetz,

6. Stellenausschreibungen,

7. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

8. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte,

9. grundlegenden Änderungen von Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben.

§ 74 (Fn 33)

Vor Entlassungen ohne Einhaltung einer Frist sowie vor Abmahnungen ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Unterrichtung, schriftlich mitzuteilen.

§ 75 (Fn 33)

(1) Der Personalrat ist anzuhören bei

1. der Vorbereitung der Entwürfe von Organisationsplänen, Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen,

2. grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen in anderen als den in § 73 Nr. 9 bezeichneten Fällen,

3. der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,

4. wesentlicher Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen,

5. Mitteilung an Auszubildende, deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist,

6. Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit.

(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Äußerung des Personalrats noch Einfluß auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.

§ 76

An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen; Teilnahme und Beratung beschränken sich auf den Ablauf der mündlichen Prüfung. Mitglieder des Personalrats dürfen bei Prüfungen, die sie noch abzulegen haben, nicht nach Satz 1 tätig werden.

§ 77 (Fn 34)

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Der Leiter der Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Personalrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Satz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 1 und 2 hinzuzuziehen ist.

(5) Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung vom Personalrat zu unterschreibenden oder der nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Unfallanzeige auszuhändigen.

Vierter Abschnitt
Beteiligung der Stufenvertretung
und des Gesamtpersonalrats

§ 78 (Fn 35)

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. In mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten, in denen die Landesregierung auf Vorschlag einer obersten Landesbehörde entscheidet oder eine oberste Landesbehörde eine Entscheidung mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft, ist die Stufenvertretung am Vorschlag oder der Entscheidung der obersten Landesbehörde zu beteiligen Betrifft der Vorschlag oder die Entscheidung nur Beschäftigte oberster Landesbehörden, tritt an die Stelle der Stufenvertretung der bei der obersten Landesbehörde gebildete Personalrat.

(2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung den Personalräten Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 66 und 69.

(3) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen Maßnahmen von einer Dienststelle beabsichtigt, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung besteht, ist an ihrer Stelle die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen. Sofern in Fällen des § 66 Abs. 5 oder des § 69 Abs. 3 eine Stufenvertretung zu beteiligen ist und diese nicht besteht, ist an ihrer Stelle die Personalvertretung bei der nächstniedrigeren Dienststelle zu beteiligen.

(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

(5) Für die Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 62 bis 66 und 68 bis 77 entsprechend.

Neuntes Kapitel
Gerichtliche Entscheidung

§ 79 (Fn 34, 35)

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 22, 25 und des § 108 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie über

1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

2. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 genannten Vertretungen,

3. Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 genannten Vertretungen,

4. Rechtsstellung der Mitglieder von Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 genannten Vertretungen,

5. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

6. Streitigkeiten aus § 67.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend. § 36 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.

§ 80

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden.

(2) Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus Richtern und ehrenamtlichen Richtern. Ein Richter ist Vorsitzender. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden durch die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle je zu Hälfte auf Vorschlag

1. der unter den genannten Beschäftigten vertretenen gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen und

2. der obersten Landesbehörden

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen je einer nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 berufen worden ist.

Zehntes Kapitel
Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige
und die Behandlung von Verschlußsachen

Erster Abschnitt
Polizei

§ 81

Für die Beschäftigten der Polizei bei den in § 82 bezeichneten Polizeidienststellen gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 82 (Fn 36)

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen.

(2) Die Polizeivollzugsbeamten bei den Regierungspräsidenten bilden mit den Beschäftigten der diesen zugehörigen Sonderdienste jeweils eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

§ 83 (Fn 37)

Abgeordnete Polizeivollzugsbeamte sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt und wählbar; § 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung.

§ 84 (Fn 38)

(1) Polizei-Bezirkspersonalräte werden gebildet.

1. bei den Regierungspräsidenten für die Kreispolizeibehörden und die in § 82 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen,

2. bei der Direktion der Bereitschaftspolizei für die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

Die Mitglieder der Polizei-Bezirkspersonalräte bei den Regierungspräsidenten werden von den Beschäftigten der Kreispolizeibehörden und der in § 82 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen, die des Polizei-Bezirkspersonalrats bei der Direktion der Bereitschaftspolizei von den Beschäftigten der ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen und der Direktion der Bereitschaftspolizei gewählt.

(2) Beim Innenministerium wird ein Polizei-Hauptpersonalrat gebildet, dessen Mitglieder von den Beschäftigten der in § 82 bezeichneten Dienststellen gewählt werden.

§ 85 (Fn 38)

(1) Die Polizeivollzugsbeamten im Bereich der Direktion der Bereitschaftspolizei sind bis zum Bestehen der 1. Fachprüfung zur Wahl des Personalrats nicht wahlberechtigt; sie wählen für jede Lehrgruppe eine Vertrauensperson. Wählbar sind alle der Lehrgruppe angehörenden Polizeivollzugsbeamten. Der Personalrat der Dienststelle bestimmt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Im übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensleute § 16 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 und die §§ 21 und 22 entsprechend. Zur Wahl der Vertrauensperson können die dazu wahlberechtigten Polizeivollzugsbeamten Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlperiode der Vertrauensleute umfaßt die Zeit der Ausbildung bei der Lehrgruppe. § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c, d und e und Abs. 2, §§ 25 bis 28 gelten entsprechend.

(3) Die Vertrauensleute nehmen an den Sitzungen des Personalrats mit Stimmrecht teil; das Stimmrecht steht ihnen nicht zu bei den in § 72 Abs. 1 Satz 1 und § 72 a bezeichneten Maßnahmen, soweit diese Beschäftigte betreffen, die sich nicht in der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst befinden. Die Vertrauensleute können Angelegenheiten, die die Interessen der in der Ausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamten berühren, in der Sitzung des Personalrats zur Erörterung stellen. Beschlüsse des Personalrats dazu werden von dem Vorsitzenden des Personalrats zusammen mit den zuständigen Vertrauensleuten gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertreten.

(4) Auf die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Beamten findet § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei Einstellungen und § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 keine Anwendung.

§ 85 a (Fn 39)

(1) Bei den Bereitschaftspolizei-Abteilungen werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, die aus je sieben Mitgliedern bestehen.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind die in § 85 Abs. 1 Satz 1 genannten Beamten der jeweiligen Bereitschaftspolizei-Abteilungen. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten § 14 Abs. 7, § 85 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode. Sie beträgt zwei Jahre. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt mit dem Bestehen der I. Fachprüfung. § 57 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für die Geschäftsführung gilt § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) Im übrigen gelten die §§ 58, 59 und 61 entsprechend.

(6) Bei der Direktion der Bereitschaftspolizei wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die in § 85 Abs. 1 Satz 1 genannten Beamten. § 50 Abs. 4 und die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei den Bereitschaftspolizei-Abteilungen gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einrichtung von Sprechstunden entfällt.

§ 86 (Fn 40)

Polizeivollzugsbeamte, die zu Lehrgängen abgeordnet sind, wählen aus ihrer Mitte für je angefangene 50 Lehrgangsteilnehmer eine Vertrauensperson. Wählbar sind alle Lehrgangsteilnehmer. Im übrigen gilt für die Vertrauensleute § 85 Abs. 1 Satz 3, 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Lehrer

§ 87 (Fn 41)

(1) Für Lehrer gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 handelt für das Kultusministerium noch ein anderer den Hauptpersonalräten benannter Vertreter mit Entscheidungsbefugnis.

(3) Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Als Lehrer im Sinne dieses Abschnitts gelten auch die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten. Lehrkräfte im Dienst der Landwirtschaftskammer gelten nicht als Lehrer im Sinne dieses Abschnitts.

(4) Abweichend von § 63 treten der Leiter der Dienststelle (§ 95 Satz 1 Nr. 2) und der Personalrat einmal im Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung zusammen.

(5) Auf Verlangen können allgemeine schulformübergreifende Angelegenheiten zwischen dem Leiter der Dienststelle (§ 95 Satz 1 Nr. 2) und Vertretern aller betroffenen Personalräte gleichzeitig erörtert werden (Sammelerörterung). Dazu entsendet jeder betroffene Personalrat bis zu fünf Vertreter. Die im Personalrat vertretenen Listen sind dabei entsprechend ihrer Mandate anteilig zu berücksichtigen; jede Liste entsendet mindestens einen Vertreter. Alle Vertreter wählen vor Beginn der Besprechung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten für das Kultusministerium und die bei diesem gebildeten Lehrer-Hauptpersonalräte entsprechend.

§ 88 (Fn 42)

Im Bereich der Schulen und der Studienseminare werden für Lehrer besondere gemeinsame Personalvertretungen gebildet.

§ 89 (Fn 68)

(gestrichen)

§ 90 (Fn 43)

(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer an Schulen und an Studienseminaren werden Personalvertretungen - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens - gebildet.

(2) Für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrer kann die oberste Dienstbehörde bestimmen, daß getrennte Personalvertretungen entsprechend Absatz 1 gebildet werden. Werden getrennte Personalvertretungen nicht gebildet, bilden die Lehrer der verschiedenen Schulformen je eine Lehrergruppe. Für diese Lehrergruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gruppenwahl und die Rechte der Gruppen entsprechend, jedoch findet in den Fällen des § 34 Abs. 2 eine gemeinsame Beratung nicht statt.

§ 91 (Fn 42)

(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind die Schulen und die Studienseminare nicht Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Dienststellen im Sinnes dieses Gesetzes für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrer sind die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die Lehrer beschäftigt sind.

(3) § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.

§ 92 (Fn 44)

(1) Bei den auf Grund von § 95 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 91 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens -

1. bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und

2. beim Kultusministerium Lehrer-Hauptpersonalräte

gebildet.

Die Bezirkspersonalräte für Lehrer an Sonderschulen sind zugleich Personalräte für die Lehrer an denjenigen Sonderschulen, die nicht der Schulaufsicht durch die Schulämter unterliegen. § 50 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung.

(2) Die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten gelten als Lehrer der Schulform, für die sie ausgebildet werden oder auf die sich der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 LABG bezieht. Ausbilder an Studienseminaren gelten als Lehrer der Schulform, für die sie die Lehrbefähigung besitzen oder in der sie vor der Tätigkeit am Studienseminar gemäß § 5 LABG verwendet worden sind.

§ 93 (Fn 45)

Soweit für die Anstellung und die Beförderung der im Landesdienst beschäftigten Lehrer den Schulträgern ein Vorschlagsrecht zusteht, ist von ihnen der nach § 95 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 1 zuständige Personalrat anzuhören.

§ 94 (Fn 44)

(1) Bei Lehrern gilt als Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 die Versetzung oder Abordnung an eine Schule oder ein Studienseminar.

(2) Bei Versetzungen von Lehrern an eine Schule oder ein Studienseminar gibt der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Die Frist zur Äußerung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 beträgt vier Wochen.

(3) Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn sie länger als bis zum Ende des laufenden Schuljahres andauern.

(4) Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts unterliegen nur dann der Zustimmung, wenn sie über das Ende des laufenden Schuljahres andauern. § 8 Abs. 4 SchMG bleibt unberührt.

(5) Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Beförderungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Eingruppierungen und Höhergruppierungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterliegen für die Dauer des Modellvorhabens nach Artikel 1 des Schulentwicklungsgesetzes und für die an diesem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen nur dann der Mitbestimmung, wenn hiermit nicht die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter oder die Übertragung der Tätigkeiten einer Schulleitern oder eines Schulleiters verbunden ist.

(6) Bei Stellenausschreibungen gemäß § 73 Nr. 6 wirkt der Personalrat nur mit, wenn die Ausschreibung nicht der Vorbereitung einer Maßnahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dient.

§ 95 (Fn 66)

Das Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

1. die Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens, für die getrennte Personalvertretungen nach § 90 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 2 zu bilden sind,

2. die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen nach § 91 Abs. 1 sind.

Es hat dabei die Schulstruktur und die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen. Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform behandelt werden, wenn sie Voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen bestehen werden.

Dritter Abschnitt
Staatsanwälte

§ 96

Für die Staatsanwälte gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 97 (Fn 46)

Für die Staatsanwälte werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar

1. bei den Generalstaatsanwälten Personalräte und

2. beim Justizministerium ein Hauptpersonalrat.

Die Staatsanwälte sind nur zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt.

Vierter Abschnitt
Referendare im juristischen
Vorbereitungsdienst

§ 98 (Fn 47)

Für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 99

(1) Für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar bei den

1. zu Stammdienststellen bestimmten Landgerichten Personalräte und

2. Oberlandesgerichten Bezirkspersonalräte.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst die zu Stammdienststellen bestimmten Landgerichte.

§ 100 (Fn 48)

(1) Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zum Personalrat der Referendare bei dem Landgericht wahlberechtigt, das zu ihrer Stammdienststelle bestimmt ist.

(2) Nicht wahlberechtigt sind Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die am Wahltage

a) unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder

b) einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind.

(3) Wählbar sind nur wahlberechtigte Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die am Wahltage

1. sich seit mindestens drei Monaten im Vorbereitungsdienst befinden und

2. noch mindestens vier Monate der vorgeschriebenen Ausbildung zu durchlaufen haben.

§ 101 (Fn 49)

Wahlvorschläge müssen abweichend von § 16 Abs. 5 und 6 nur von mindestens fünf vom Hundert der wahlberechtigten Referendare, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Referendaren unterzeichnet werden.

§ 102

Die Wahlperiode beträgt achtzehn Monate.

§ 103

(1) Der Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht besteht aus Referendaren, die von den Personalräten der Referendare bei den Landgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks gewählt werden.

(2) In den Bezirkspersonalrat wird für jeweils bis zu 150 Referendare, für die das Landgericht zur Stammdienststelle bestimmt ist, ein Referendar gewählt. Wählbar sind Referendare, die dem Personalrat beim Landgericht als Mitglied oder als Ersatzmitglied angehören.

(3) Die §§ 17, 18, 50 Abs. 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend. Im übrigen ist § 50 auf den Bezirkspersonalrat der Referendare beim Oberlandesgericht nicht anzuwenden. Scheidet ein Mitglied aus dem Bezirkspersonalrat aus, so wählt der Personalrat beim Landgericht, von dem das ausscheidende Mitglied entsandt worden ist, ein neues Mitglied.

§ 104

(1) Auf die Mitglieder der Personalvertretungen der Referendare finden § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 bis 5 keine Anwendung.

(2) Mitglieder der Personalvertretungen der Referendare dürfen gegen ihren Willen einer Ausbildungsstelle außerhalb des Bezirks ihrer Stammdienststelle nur zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Personalvertretung aus dienstlichen oder ausbildungsmäßigen Gründen unvermeidbar ist. Im übrigen soll bei der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle Rücksicht auf die Mitgliedschaft in der Personalvertretung genommen werden. § 43 findet keine Anwendung.

§ 105 (Fn 49, 50)

Bei Grundsätzen über die Durchführung des juristischen Vorbereitungsdienstes (§ 73 Nr. 4) sowie bei den anderen in den §§ 62 bis 65 und 72 bis 74 bezeichneten Angelegenheiten, soweit diese ausschließlich Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst betreffen, sind an Stelle der nach den allgemeinen Vorschriften gebildeten Personalvertretungen die Personalvertretungen der Referendare zuständig. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht anzuwenden.

(2) In Angelegenheiten, die nicht ausschließlich Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst betreffen, haben die Personalvertretungen der Referendare die Befugnisse einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.

(3) In den zur Zuständigkeit des Regierungspräsidenten gehörenden Angelegenheiten ist nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 der Bezirkspersonalrat der Referendare bei dem Oberlandesgericht zu beteiligen, in dessen Bezirk der Regierungspräsident seinen Sitz hat. In diesen Angelegenheiten nimmt im Rahmen von § 30 Abs. 4 auch ein Vertreter des Regierungspräsidenten an der Sitzung teil.

(4) Im Anschluß an das Verfahren nach § 66 Abs. 1 bis 5 können der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Bezirkspersonalrat der Referendare beim Oberlandesgericht eine Angelegenheit dem Justizministerium vorlegen, welches nach Verhandlung mit dem Bezirkspersonalrat endgültig entscheidet.

§ 106

Der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts kann sich über § 8 Abs. 1 hinaus auch durch seinen Ausbildungsleiter vertreten lassen.

Fünfter Abschnitt
Forstverwaltung

§ 107

Für die Forstverwaltung gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 108 (Fn 51)

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Forstämter des Landes und der Landwirtschaftskammer sowie die höhere Forstbehörde. § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 6 wird der Personalrat bei der Höheren Forstbehörde sowie bei den Forstämtern des Landes und der Landwirtschaftskammer für die Beschäftigten des Landes und die Beschäftigten der Landwirtschaftskammer gemeinsam gebildet.

§ 109 (Fn 52)

(1) Für die Beschäftigten des Landes bei den in § 108 Abs. 1 bezeichneten Dienststellen wird bei der höheren Forstbehörde ein Bezirkspersonalrat gebildet. Zuständiger Hauptpersonalrat ist für diese Beschäftigten die beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildete Stufenvertretung.

(2) Soweit bei der Landwirtschaftskammer ein Gesamtpersonalrat besteht, ist dieser auch für die Beschäftigten der Landwirtschaftskammer bei den in § 108 Abs. 1 bezeichneten Dienststellen zuständig. Anderenfalls werden seine Aufgaben für die genannten Beschäftigten von dem bei der Landwirtschaftskammer gebildeten Personalrat wahrgenommen.

Sechster Abschnitt (Fn 53)
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
an den Hochschulen

§ 110 (Fn 54)

Für Dozenten nach § 20 FHGöD, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie nach § 119 Abs. 1 UG oder § 79 Abs. 1 FHG nicht übernommene Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht.

§ 111 (Fn 65)

(1) Für die Beschäftigten nach § 110 werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar

1. jeweils ein Personalrat bei den Hochschulen und bei den medizinischen Einrichtungen der Hochschulen,

2. ein Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung; ausgenommen sind die Dozenten und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach dem FHGöD, für die jeweils der Hauptpersonalrat bei den in § 29 Abs. 2 FHGöD genannten Ministerien zuständig ist.

Die Beschäftigten nach § 110 sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Rektor.

(2) Werden Medizinische Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt, so handelt für diese die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Beschäftigte nach § 110, die Aufgaben in der Anstalt nach Satz 1 wahrnehmen, gelten personalvertretungsrechtlich auch als Beschäftigte dieser Anstalt; die Beschäftigteneigenschaft bei der Universität bleibt unberührt. Sie sind für die Wahl zu den nach Absatz 1 Satz 1 gebildeten Personalvertretungen wahlberechtigt.

Siebter Abschnitt (Fn 55)

Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie Aufstiegsbeamte

§ 112

Für Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie für Aufstiegsbeamte gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 4, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 113

(1) Für Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie für Aufstiegsbeamte wird bei der Fachhochschule Köln ein besonderer Personalrat gebildet. Zu den Beamten nach Satz 1 zählen auch die zum Zweck der Ausbildung von anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Fachhochschule Köln zugewiesenen oder an sie abgeordneten Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamten.

(2) Die Beamten nach Absatz 1 bilden eine besondere Personalversammlung.

(3) Die Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Dienst einschließlich der jeweiligen Aufstiegsbeamten bilden im Personalrat je eine Gruppe.

§ 114 (Fn 56)

(1) Abgeordnete Beamte sind vom Tage des Wirksamwerdens der Abordnung an wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt verlieren sie das Wahlrecht bei ihrer bisherigen Dienststelle. Vorschriften über den Verlust des Wahlrechts bei der bisherigen Dienststelle in den Personalvertretungsgesetzen anderer Dienstherren bleiben unberührt.

(2) Nicht wahlberechtigt sind Beamte, die am Wahltag unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind.

(3) Wählbar sind wahlberechtigte Beamte, die am Wahltage

1. sich seit mindestens drei Monaten in der Ausbildung befinden und

2. noch mindestens vier Monate der vorgeschriebenen Ausbildung zu durchlaufen haben.

(4) Wahlvorschläge müssen abweichend von § 16 Abs. 5 und 6 nur von mindestens fünf vom Hundert der wahlberechtigten Beamten, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Beamten unterzeichnet werden.

§ 115

Die Wahlperiode beträgt ein Jahr; sie beginnt am 1. Februar eines jeden Jahres.

§ 116

(1) § 42 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.

(2) § 43 findet nur bei solchen Maßnahmen Anwendung, die nicht auf Grund von Ausbildungsvorschriften erforderlich sind.

§ 117 (Fn 57)

(1) Die Vorlage nach § 66 Abs. 5 oder der Antrag des Personalrats nach § 69 Abs. 3 Satz 1 ist an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu richten, welches endgültig entscheidet.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Entscheidung und ihrer Begründung und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Sofern der Personalrat Bedenken gegen die Maßnahmen hat, hat er diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung mitzuteilen; eine Abschrift seiner Stellungnahme leitet der Personalrat dem Rektor als dem Leiter seiner Dienststelle zu.

(3) Die §§ 66 Abs. 7 und 78 finden keine Anwendung.

§ 118 (Fn 58)

§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 6, Abs. 4 Nrn. 1 und 15 sowie § 73 Nr. 4 finden keine Anwendung.

§ 119 (Fn 58)

In Angelegenheiten, die nicht ausschließlich Laufbahnbewerbern für den höheren oder den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst einschließlich der Aufstiegsbeamten betreffen, hat der gemäß § 113 gebildete Personalrat gegenüber dem Personalrat der Hochschule die Stellung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Achter Abschnitt
Behandlung von Verschlusssachen

§ 119 a (Fn 59)

(1) Die Beteiligung eines Personalrats in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach diesem Gesetz, die als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades ,,VS-Vertraulich" eingestuft sind, setzt voraus, daß die mitwirkenden Personalratsmitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(2) In Angelegenheiten nach Absatz 1 sind die §§ 30 Abs. 3, 4. Alternative, 31 Abs. 2 Satz 2, 32, 35 und 36 nicht anzuwenden. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

§ 119 b (Fn 59)

Ein Personalrat, dessen Mitglieder sämtlich im Sinne des § 119 a Abs. 1 ermächtigt sind, ist in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten mindestens des Geheimhaltungsgrades ,,VS-Vertraulich" insgesamt zu beteiligen. Er kann für die Beteiligung einen Ausschuß bilden, der aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern besteht; er hat diesen Ausschuß zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt.

§ 119 c (Fn 59)

(1) Für das Verfahren in der Einigungsstelle und die Beteiligten nach § 67 gilt § 119 a Abs. 1 sinngemäß. § 67 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden.

(2) Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und je einem von der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung vorgeschlagenen Beisitzer besteht.

§ 119 d (Fn 59)

Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in Angelegenheiten nach § 119 a Abs. 1 den Beteiligten nach §§ 119 b und 119 c Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 79 sind die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

Elftes Kapitel
Schlußvorschriften

§ 120

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.

§ 121 (Fn 60)

§ 122 (Fn 60)

§ 123

Vertretungen und Vertrauensleute nach diesem Gesetz werden im Juni 1975 gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt am 1. Juli 1975.

§ 124 (Fn 58)

Zur Regelung der nach den §§ 10 bis 22, 50, 53, 55 bis 57, 60, 85, 86, 100, 101, 111, 113 und 114 erforderlichen Wahlen erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über

a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Berechnung der Vertreterzahl,

b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

c) die Wahlvorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

d) das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

e) die Stimmabgabe,

f) die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

g) die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 125

Die nach § 3 Abs. 4, § 16 Abs. 4 und 7, § 17 Abs. 2, §§ 19, 20, 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 37 Abs. 2, § 46 Abs. 3 und § 49 den Gewerkschaften zustehenden Rechte haben auch die in der Dienststelle vertretenen Berufsverbände, die einer gewerkschaftlichen Spitzenorganisation angeschlossen sind.

§ 126

Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 126 a (Fn 61)

§ 70 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung auf Dienstvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind.

§ 127 (Fn 62, 63, 69)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Vorschriften dieses Gesetzes zur Regelung der in § 124 bezeichneten Wahlen, die Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie die §§ 123 bis 125 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft (Fn 64).

(3) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Innenminister
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 1514, geändert durch § 139 WissHG v. 20. 11. 1979 (GV. NW. S. 926), Art. IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 31. 3. 1981 (GV. NW. S. 194), Art. VII d. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen v. 21. 7. 1981 (GV. NW. S. 408), § 36 d. FHGSD v. 29. 5. 1984 (GV. NW. S. 303), Art. 8 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29), durch Art. V des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), Gesetz v. 14. 3. 1989 (GV. NW. S. 102), Art. III d. Gesetzes zur Änderung d. FHGöD v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714), Art. III d. Fünften Gesetzes z. Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196), Art. VI d. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 476), Art. I d. Gesetzes v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846), Art. III d. Gesetzes zur Eingliederung der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln als Fachbereich der Fachhochschule Köln (FHBD-G) v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 192), Artikel III d. Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 10.2.1998 (GV. NRW. S. 134); Art. IV d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), Art. III d. Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin v. 14.12.1999 (GV. NRW. S. 670),

S. 670),

Fn 1_1

Artikel 2 d. Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und zum Erlass personalvertretungsrechtlicher Regelungen v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 754), Artikel 2 Nr. 3 d. Schulentwicklungsgesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811; ber. 2002 S. 22); durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814) in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 1, § 2 Abs. 3 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 3

§ 5 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 4

§§ 6 und 7 gestrichen mit Wirkung vom 22. Januar 1985 durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29).

Fn 5

§ 10 Abs. 3 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 6

§ 9 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 7

§ 10 Abs. 5 eingefügt durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 8

§§ 13, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 9

§ 14 Abs. 7 angefügt durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 10

§§ 18, 23, 24 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 11

§§ 20, 25 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 12

§ 21 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 13

Artikel II Abs. 2 des Gesetzes v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846) lautet: § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Buchstabe a in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung finden erstmals Anwendung auf Personalräte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt werden.

Fn 14

§ 26 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 und 2, § 29, § 30 Abs. 4, §§ 31, 32, § 35 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 15

§ 27, § 35 Abs. 3 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 16

§ 30 Abs. 3, § 34 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 17

§§ 39, 40 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 18

§ 36, § 42, § 43 und § 49 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 19

§ 40 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 20

§ 12 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 754); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 21

§ 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3, § 47, geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 22

§§ 52, 54, 58, 59 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 23

§ 55 und § 57 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 24

§ 56 und § 60 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 25

§§ 61, 64, 65 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 26

§ 63 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 27

§§ 66, 67 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 28

§ 68, § 69 Abs. 2 und 3, § 70 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 29

§ 69 Abs. 1, § 71 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 30

§ 72 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 31

§ 72 a eingefügt durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 32

§ 73 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 33

§§ 74, 75 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 34

§ 77, § 79 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 35

§ 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 36

§ 82 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 37

§ 83 geändert durch Gesetz v. 14. 3. 1989 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 31. März 1989.

Fn 38

§§ 84, 85 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 39

§ 85 a eingefügt durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994, geändert durch Artikel III v. 10.2.1998 (GV. NRW. S. 134); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 40

§ 86 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 41

§ 87 zuletzt geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 42

§§ 88, 91 zuletzt geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 43

§ 90 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. Dezember 2001.

Fn 44

§§ 92, 94 u. 95 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. Dezember 2001.

Fn 45

§ 93 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 46

§ 97 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 47

§ 98 geändert durch Gesetz v. 14. 3. 1989 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 31. März 1989.

Fn 48

§ 100 Abs. 2 zuletzt geändert durch Art. IV d.Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S.148); in Kraft getreten am1. Juni 1999..

Fn 49

§ 101, § 105 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 50

§ 105 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 51

§ 108 zuletzt geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 52

§ 109 neugefasst durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 53

Sechster Abschnitt (§§ 110 und 111) eingefügt durch § 139 WissHG v. 20. 11. 1979 (GV. NW. S. 926); in Kraft getreten am 1. Januar 1980.

Fn 54

§ 110 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 55

Siebter Abschnitt (§§ 112 bis 119) eingefügt durch Art. VII des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen v. 21. 7. 1981 (GV. NW. S. 408); in Kraft getreten am 31. Juli 1981.

Fn 56

§ 114 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 57

§ 117 Abs. 1 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 58

§§ 118, 119, 124 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 29); in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 59

Achter Abschnitt (§§ 119 a, 119 b, 119 c, 119 d) eingefügt durch Gesetz v. 27. 9. 1994 (GV. NW. S. 846); in Kraft getreten am 22. Oktober 1994.

Fn 60

§§ 121 und 122 (früher §§ 111 und 112) entfallen; Änderungsvorschriften.

Fn 61

§ 126 a eingefügt durch Gesetz v. 18. Dezember 1984 (GV. NW. 1985 S. 29): in Kraft getreten am 22. Januar 1985.

Fn 62

§ 127 (früher 119) Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 63

§ 127 Abs. 2 geändert durch Art. VII des Gesetzes v. 21. 7. 1981 (GV. NW. S. 408): in Kraft getreten am 31. Juli 1981.

Fn 64

GV. NW. ausgegeben am 10. Dezember 1974.

Fn 65

§ 8 und § 111 zuletzt geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 14.12.1999 (GV. NRW. S. 670); in Kraft getreten am 28. Dezember 1999.

Fn 66

§ 94 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811; ber. 2002 S. 22); in Kraft getreten am 8. Dezember 2001.

Fn 67

§ 11 und § 50 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 68

§ 89 gestrichen durch Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 69

§ 127 Abs. 3 angefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.