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Gesetz
über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens

Vom 23. November 1954 (Fn 1)

§ 1

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiete des Feuerschutzwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet.

§ 2 (Fn 2)

(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen.

(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufs- und Werkfeuerwehren (Feuerwehrangehörige) sowie Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber oder in Gold ausgezeichnet werden, wenn sie mindestens 25 oder 35 Jahre lang aktiv im Feuerschutz pflichttreu ihren Dienst getan haben. Zeiten der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und Zeiten in der Jugendfeuerwehr sind anzurechnen.

(3) Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit unmittelbar vor oder im Anschluss an die Mitgliedschaft in einer Werkfeuerwehr können in einem Umfang von bis zu fünf Jahren auf die Wartezeit angerechnet werden.

(4) Die in Absatz 2 und 3 Genannten und andere Personen können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe ausgezeichnet werden

a) in Silber für besondere Verdienste um das Feuerschutzwesen,

b) in Gold für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz.

(5) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens.

§ 3

(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt:

,,Für Verdienste im Feuerschutz".

(2) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber und in Gold wird am rot-weiß-roten Bande, das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe wird als Steckkreuz getragen.

(3) Bei Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Gold ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber abzulegen.

§ 4

Über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung der Innenminister.

§ 5

Über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Inhabers über. Bei seinem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.

§ 6

Erweist sich der Inhaber eines Feuerwehr-Ehrenzeichens durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Innenminister das Feuerwehr-Ehrenzeichen entziehen; der Betroffene ist vor der Entziehung zu hören.

§ 7

Feuerwehrangehörige, denen seit dem 23. August 1946 (Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen) eine Ehrenurkunde für 25-, 40- oder 50jährige Dienstzeit verliehen worden ist, sind zum Tragen des entsprechenden Feuerwehr-Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.

§ 8 (Fn 3)

Der Innenminister erläßt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 9 (Fn 5)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft. (Fn 4).

Fn 1

GV. NW. 1954 S. 351/GS. NW. S. 138, geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800); Gesetz v. 8. 7.2003 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 8. 7.2003 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Fn 3

§ 8 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1954.

Fn 5

§ 9 geändert durch Gesetz v. 8. 7.2003 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.