204Anlagen

Gesetz
über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Mitglieder von Ausschüssen
(Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)

Vom 13. Mai 1958 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der in der Anlage (Fn 3) zu diesem Gesetz aufgeführten Ausschüsse und deren Unterausschüsse erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (Anlage)

(2) Der Finanzminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausschüsse, die zur Mitwirkung in Verwaltungsangelegenheiten des Landes gebildet werden, in das Verzeichnis der Ausschüsse, die unter die Regelung des Gesetzes fallen (Anlage zu § 1), aufzunehmen und das Verzeichnis fortzuführen.

§ 2 (Fn 4)
Verdienstausfall

(1) Die Ausschußmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.

(2) Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.

§ 3
Vertretungskosten

Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten an Stelle der Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden.

§ 4 (Fn 7)
Entschädigung für Aufwand

(1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld in Höhe von 16 Euro gewährt. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschußsitzung an demselben Tage wird das Sitzungstagegeld nur einmal, und zwar für die erste Sitzung, gewährt.

(2) Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle der Entschädigung nach Absatz 1 Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erhalten.

§ 5 (Fn 6)
Fahrkostenentschädigung

(1) Den Ausschußmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohnort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise erstattet.

(2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife der ersten Wagenklasse ersetzt. Die Mehrkosten für zuschlagspflichtige Züge können erstattet werden, wenn ihre Benutzung nach den Verkehrsverhältnissen zweckmäßig gewesen ist, insbesondere, um die Gesamtdauer der Reise abzukürzen.

(3) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und für die Mitnahme eines anderen Ausschußmitglieds eine Entschädigung nach § 6 Abs. 4 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes gewährt.

(4) Tritt ein Ausschußmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen Ort als seinem Wohnort an, oder fährt es nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten erstattet.

(5) Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

(6) Die Auslagen ortsansässiger Ausschußmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach § 4 Abs. 1 abgegolten.

§ 6 (Fn 7)
Aufrundung

Der Gesamtbetrag, der nach den §§ 2 bis 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden.

§ 7
Geltendmachung des Anspruchs

Die Beträge, auf die die Ausschußmitglieder nach diesem Gesetz Anspruch haben, werden nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.

§ 8
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister.

§ 9 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1958 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Fn 1

GV. NW. 1958 S. 193, geändert durch Gesetz v. 25. 6. 1962 (GV. NW. S. 353), 4. 10. 1967 (GV. NW. S. 168), 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 327), 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 350), Art. IV des Gesetzes z. Neufassung d. Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung d. Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes sowie zur Änderung anderer dienstrechtl. Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 464), Artikel III d. Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden v. 16.12.1998 (GV. NW. S. 738), 13.12.1999 (GV. NRW. S. 674), Artikel 11 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 26 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; VO v. 2. 11. 2004 (GV. NRW. S. 617); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 350); in Kraft getreten am 1. Juli 1984.

Fn 3

Anlage neu gefasst durch VO v. 2. 11. 2004 (GV. NRW. S. 617); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 2 geändert durch Gesetz v. 4. 10. 1967 (GV. NW. S. 168); in Kraft getreten am 14. Oktober 1967.

Fn 5

§ 9 neugefasst durch Art. 26 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 6

§ 5 Abs. 3 zuletzt geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 16.12.1998 (GV. NW. S.738), in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 7

§ 4 und § 6 geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

 


Anlagen