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Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Gesetz über die Änderung
von Familiennamen und Vornamen

Vom 25. September 1979 (Fn 1)

Auf Grund des § 13a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), und des Artikels I § 2 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), wird verordnet:

§ 1

(1) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die örtliche Ordnungsbehörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 6 Satz 1, § 9 und § 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde.

(3) Zuständige Behörde nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist der Regierungspräsident.

§ 2

Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 3 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1979 S. 648.

Fn2

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.