Verordnung
über die Finanzierung von Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)

Vom 18. März 2005 (Fn 1)

Aufgrund des § 115 Abs. 1 und 2 sowie des § 133 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 (zu § 105 SchulG)

Grundsätze

§ 2 (zu § 106 SchulG)

Landeszuschuss und Eigenleistung

§ 3 (zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG)

Personalkosten für Lehrpersonal

§ 4 (zu § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG)

Personalkosten für Verwaltungs- und Hauspersonal

§ 5 (zu § 108 SchulG)

Sachkosten

§ 6 (zu § 109 SchulG)

Aufwendungen für Miete oder Pacht

§ 7 (zu § 110 SchulG)

Förderfähige Schulbaumaßnahmen

§ 8 (zu § 111 SchulG)

Folgelasten aufgelöster Schulen

§ 9 (zu § 112 SchulG)

Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse

§ 10 (zu § 113 SchulG)

Jahresrechnung und Verwendungsnachweis

§ 11 (zu § 114 SchulG)

Prüfungsrecht

§ 12 (zu § 115 Abs. 2 SchulG)

Erprobungsversuch Personalkostenpauschale (Optionsmodell)

§ 13 (zu § 115 Abs. 3 SchulG)

Übergangsvorschriften

§ 14 (zu § 133 SchulG)

In-Kraft-Treten, Überprüfung der Verordnung

Anlagen

 

Anlage 1

Musterhaushaltsplan / Jahresrechnung

Anlage 2

Stellenplan- und Besoldungsübersicht

Anlage 3

Verwaltungskräftepauschale

Anlage 4

Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern

Anlage 5

Grundpauschale (Sachkosten)

 

§ 1
(zu § 105 SchulG)
Grundsätze

(1) Voraussetzung für einen Anspruch auf Landeszuschüsse ist die Genehmigung nach § 101 SchulG.

(2) Gemeinnützigkeit im Sinne des § 105 Abs. 5 SchulG liegt vor, wenn der Schulträger mit dem Betrieb der Schule ausschließlich und unmittelbar die Ausbildung und Erziehung von Schülern erstrebt und keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, besteht nicht, wenn die Einnahmen der Schule einschließlich öffentlicher oder privater Zuschüsse die zur Erfüllung des Schulzwecks erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen.

(3) Übersteigen die Finanzhilfe des Landes, die anzurechnenden Zuschüsse Dritter sowie die sonstigen Einnahmen der Ersatzschule (Gesamteinnahmen) die zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs dieser Ersatzschule notwendigen fortdauernden Ausgaben, ist die Finanzhilfe um den überschießenden Betrag zu kürzen; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Auf freiwilliger Basis erbrachte Elternbeiträge zur Aufbringung der Eigenleistung gelten auch bei Schulen in Elternträgerschaft als Zuwendungen Dritter gemäß § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG.

§ 2 (Fn 8)
(zu § 106 SchulG)
Landeszuschuss und Eigenleistung

(1) Eingesparte Mittel der einzelnen Kostenpauschalen können für das laufende Haushaltsjahr andere Kostenpauschalen verstärken.

(2) Soweit Zuschüsse in Form von Kostenpauschalen gewährt werden, besteht kein Wahlrecht, die tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Der Schulträger hat nur im Verfahren der Erstgenehmigung als Ersatzschule oder bei einem Schulträgerwechsel das Wahlrecht, ob er für die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen will.

(3) Wählt der Schulträger bei der Schülerfahrkostenerstattung das in der Rechtsverordnung zu § 97 Abs. 4 Nr. 5 SchulG – Schülerfahrkostenverordnung – angebotene Umlagemodell, hat er den dort vorgesehenen Eigenanteil als Einnahme in den Ersatzschulhaushalt einzustellen.

(4) Anträge auf Herabsetzung der Eigenleistung sind an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Der Schulträger muss grundsätzlich mit dem Antrag seine gesamten Vermögensverhältnisse ohne Begrenzung auf das der Ersatzschule gewidmete Vermögen offen legen. Eine Herabsetzung bis auf 2 vom Hundert ist nur bei Anrechnung der Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen gemäß § 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG und der Schuleinrichtung nach § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG möglich. Werden statt dessen für Schulgebäude und -räume Miete oder Pacht veranschlagt, kann die Eigenleistung höchstens bis auf 9 vom Hundert herabgesetzt werden.

(5) Die gemäß § 106 Abs. 10 SchulG als besonderes pädagogisches oder besonderes öffentliches Interesse geltend gemachten Ausgaben für weitere Personal- und/oder Sachbedarfe (Zusatzbeihilfen) sind in Form von zusätzlichen Stellen (-anteilen) oder Mitteln grundsätzlich nur befristet bis zu fünf Jahren zu bewilligen. Erneute Bewilligungen sind zulässig.

Die Bewilligung hat sich an den Sonderbedarfen vergleichbarer öffentlicher Schulen auszurichten. Durch Kostenpauschalen abgedeckte Bedarfe sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Für Mietausgaben trifft § 109 SchulG eine abschließende Regelung.

§ 3 (Fn 3)
(zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG)
Personalkosten für Lehrpersonal

(1) Auf der Grundlage der geltenden Schüler-Lehrer-Relationen werden den Berechnungen nach § 107 Abs. 1 SchulG für das laufende Haushaltsjahr folgende Schülerzahlen zugrunde gelegt:

1. für die ersten 7 Monate die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Schule besucht haben,

2. für die restlichen 5 Monate die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Jahres die Schule besuchen.

Der Ausgleich von im Schuljahresverlauf auftretenden Stellenunterhängen oder Stellenüberhängen erfolgt zum Schuljahresende im laufenden Haushaltsjahr.

Bei der Berechnung des stellenmäßigen Bedarfs der Schule werden die Ganztagszuschläge nur berücksichtigt, wenn eine Refinanzierung des Ganztagsbetriebs zugesagt worden ist. Keine Anwendung finden die Regelungen zur Anrechnung des eigenverantwortlichen Unterrichts von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und die Vorschriften des § 7 Abs. 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zur Rundung der berechneten Stellenzahl.

(2) Die für die Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG zu veranschlagenden  Stellen können bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch §§ 102 Abs. 3, 107 Abs. 2 SchulG gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Neben dem gesetzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung dürfen für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis oder sonstiges unterrichtliches Personal gemäß § 58 SchulG Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu leisten wären.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen, wenn eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden ist oder auf Antrag des Schulträgers bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse abweichende Schulformzuordnungen und -festlegungen treffen.

Soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist, gilt bei der Ermittlung der Personalkosten für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Abs. 6 SchulG) in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform. Der Sekundarstufe I der Gesamtschule werden dabei fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der mittlere Schulabschluss gemäß § 12 SchulG steht. Die Zuordnung zur Schulform Gesamtschule gilt mit der Maßgabe, dass höchstens 30 v. H. der Stellen, die auf die hiernach zur Sekundarstufe I zählenden Klassen entfallen, im höheren Dienst ausgewiesen werden dürfen, in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 100 v. H..

(4) Der jährliche Pauschalbetrag für die Personalbedarfspauschale und die Personalnebenkostenpauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder

1. nach dem 12-fachen monatlichen Grundentgelt
a) für eine Stelle an Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Berufskollegs nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, zuzüglich 40 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung),
b) für eine Stelle an allen anderen Schulformen nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 1, zuzüglich 55 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung)

2. zuzüglich 30 vom Hundert (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).

Waldorfschulen werden gemäß Absatz 3 den einzelnen Schulformen zugeordnet.

(5) Der Antrag auf einen Zuschuss zu den Versorgungsbezügen ist vor Eintritt des Versorgungsfalles der oberen Schulaufsichtsbehörde zwecks Prüfung der Versorgungsfestsetzung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (§ 114 Abs. 2 SchulG) vorzulegen.

§ 4 (Fn 4)
(zu § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG)
Personalkosten für Verwaltungs- und
Hauspersonal

(1) Die Personal- und Personalnebenkosten für Verwaltungskräfte werden im Rahmen der nach Schulformen/Bildungsgängen und Schülerzahlen festgesetzten Stellen/-anteile – unabhängig von Zahl und Art der tatsächlich beschäftigten Verwaltungskräfte – mit einem Durchschnittsbetrag pauschal bezuschusst.

Die Stellenzahl richtet sich nach Anlage 3. Der Pauschalbetrag bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder wie folgt:

1. Grundvergütung gemäß betragsmäßiger Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6,

2. zuzüglich des Betrages einer jährlichen Sonderzahlung, die sich nach dem tariflichen Bemessungssatz in der Entgeltgruppe 6 bestimmt,

3. insgesamt zuzüglich 30 v.H. der Beträge zu 1. bis 2. (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).

Für das Hauspersonal ist dem sich nach Satz 3 errechnenden Betrag ein monatlicher Betrag hinzuzurechnen, der sich in analoger Anwendung des § 40 Abs. 2 BBesG i.V.m. Anlage V nach Stufe 2 des Familienzuschlages für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 bei zwei Kindern bemisst. Diese Bestandsschutzregelung ist auf 5 Jahre beginnend ab dem Haushaltsjahr 2007 befristet.

(2) Die als notwendig anzuerkennende Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern sowie etwaigem zusätzlichen Hauspersonal bemisst sich in Form einer Pauschalabgeltung nach Quadratmetern anerkannter schulisch genutzter Nettogrundfläche (§ 5 Abs. 5 und 6). Die Zahl der ohne Hinzutreten schulischer Besonderheiten bezuschussungsfähigen Stellen ergibt sich aus Anlage 4. Diese werden mit dem sich nach Absatz 1 errechnenden Pauschalbetrag multipliziert.

§ 5 (Fn 5)
(zu § 108 SchulG)
Sachkosten

(1) Sachkosten im Sinne des § 108 Abs. 1 SchulG sind insbesondere die fortdauernden Aufwendungen des Trägers für Geschäftsbedarf, Lehr- und sonstige Unterrichtsmittel, Lehrer- und Schülerbücherei, für Unterhalt und Erhalt der Einrichtung, für die Ausstattung der Schulen mit neuen Medien und diesbezügliche Wartungskosten, für Schulveranstaltungen, Kosten der Schülervertretung sowie Reisekosten.

(2) Die Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG erhalten Schulen, wenn sie die vom Ministerium festgesetzte Mindestzahl an Klassen nach Klassenrichtzahl aufweisen. Für die Fachoberschule gelten zwei Klassen der Jahrgangsstufe 11 als eine Vollklasse; eine Klasse des Berufsgrundschuljahres und des Berufsorientierungsjahres zählt als drei Berufsschulklassen.

Für die in der Grundpauschale zusammengefassten sächlichen Ausgaben gelten die in der Anlage 5 aufgeführten Pauschalbeträge, deren Höhe sich an dem Kostenaufwand vergleichbarer öffentlicher Schulen im Lande orientiert.

(3) Übersteigt oder unterschreitet die ermittelte Klassenzahl die für die Grundpauschale festgesetzte Zahl an Klassen, so erhöht oder verringert sich der Grundpauschalbetrag um einen Zuschlags- bzw. Abschlagsbetrag je Klasse. Ist der Grundpauschalbetrag aufgrund der Klassenzahl zu verringern, so dürfen die vom Ministerium festgelegten Mindestpauschalbeträge nicht unterschritten werden.

(4) Bei Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG ist die Grundpauschale nur einmal zu gewähren. Bei Zusammenfassung von Schulformen mit unterschiedlichen Pauschalbeträgen bemisst sich die Grundpauschale nach der Schulform mit der größten Klassenzahl. Die auf die anderen vertretenen Schulformen / Bildungsgänge  entfallenden Schülerzahlen werden entsprechend den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwerten als weitere (Teil-)Klassen bewertet. Sie erhöhen als Mehrklassen mit dem für diese Schulform / diesen Bildungsgang ausgewiesenen Zuschlagsbetrag je (Teil-) Klasse den Grundpauschalbetrag.

Bei Waldorfschulen bemisst sich die Grundpauschale mittels einer Addition der einzelnen ermittelten Pauschalbeträge der jeweils in der Schule vertretenen Schulformen.

(5) Für die Bewirtschaftungspauschale des § 108 Abs. 2 SchulG ist anzuerkennende Fläche die schulisch genutzte Fläche der allseitig umschlossenen und überdeckten Räume nach der jeweils im Einzelfall nach § 110 Abs. 6 SchulG genehmigten oder für Altbauten anerkannten Raumprogrammfläche der Ersatzschule gemäß DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte für Hochbauten –. Dabei gelten als Richtwerte für die Nutzfläche (ohne Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7) mindestens 65 vom Hundert und für die Verkehrsfläche bis zu 25 vom Hundert der Nettogrundfläche gemäß Tabelle 1 DIN 277-2.

(6) Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7 und Technische Funktionsflächen nach Nummer 8 der Tabelle 1 DIN 277-2 sind unter Beachtung des Richtwertes von bis zu 10 vom Hundert der anzuerkennenden schulisch genutzten Nettogrundfläche im Rahmen der Bewirtschaftungspauschale bezuschussungsfähig.

(7) Soweit für den Schulträger als Eigentümer des Schulgebäudes für Schulbaumaßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 SchulG noch Gewährleistungsansprüche nach VOB oder BGB bestehen, kann die Sonderpauschale für Bauunterhaltung frühestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Bauübernahme (Erstveranschlagung in der Jahresrechnung) geltend gemacht werden. Bei Anmietungen kann der Pauschalbetrag in Höhe von 1,8 vom Hundert des Neubauwerts 1970 nach § 108 Abs. 3 SchulG nur jeweils zu einem Viertel jährlich für Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen in der Jahresrechnung geltend gemacht werden.

(8) Die Grundpauschale des Absatzes 1 ist um die pauschalierten Mittel für Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget) aufzustocken.

§ 6 (Fn 5)
(zu § 109 SchulG)
Aufwendungen für Miete oder Pacht

(1) Die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete gemäß § 109 Abs. 2 SchulG ist angemessen, wenn sie der Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert für die Gemeinde des Schulstandortes entspricht, die in dem zum Zeitpunkt des Beginns oder der Änderung des Mietverhältnisses aktuellen Immobilienpreisspiegel Gewerbeimmobilien – Büromieten – des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) angegeben ist.

(2) Ist der Schulträger mit der nach Absatz 1 erfolgten Feststellung nicht einverstanden, kann er auch eine neutrale Mietwertermittlung der angemessenen ortsüblichen Nettokaltmiete nach der Gutachterausschussverordnung NRW (GAVO NRW) vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) in der geltenden Fassung für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde veranlassen.

(3) Im Rahmen lehrplanmäßiger Unterrichtsveranstaltungen anfallende Ausgaben für die Anmietung von Schwimmbädern oder sonstigen Sportanlagen werden gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bezuschusst.

§ 7
(zu § 110 SchulG)
Förderfähige Schulbaumaßnahmen

(1) Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme ist von einem Raumbedarf auszugehen, der sich in entsprechender Anwendung der für die Aufstellung von Raumprogrammen festgelegten Grundsätze für öffentliche Schulen  ergibt. Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Schulträger, die einen Zuschuss beantragen, haben daher vor Baubeginn das Raumprogramm bzw. das Sanierungsvorhaben mit den Kostenberechnungen zur baufachlichen Prüfung der oberen Schulaufsicht vorzulegen.

(2) Förderungsfähig sind die für eine Baumaßnahme entstehenden Kosten nach den vom Schulträger erstellten Kostenschätzungen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau –, soweit sie auf die als förderungsfähig anzuerkennenden Kostengruppen entfallen.

Förderungsfähige Kostengruppen nach DIN 276 sind:

300

Bauwerk-Baukonstruktionen

400

Bauwerk-Technische Anlagen

500

Außenanlagen

622

Künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks

731

Architekten- und Ingenieurleistungen

740

Gutachten und Beratung

750

Kunst.

(3) Zur Pauschalierung der zuschussfähigen Baukosten werden beim Neu-, Um- und Erweiterungsbau die maximal als förderungsfähig anzuerkennenden Baukosten durch Multiplikation der Nutzflächen nachstehender Unterrichtsbereiche

–Allgemeiner Unterrichtsbereich,

– Fachunterrichtsbereiche (z. B. naturwissenschaftlicher, technischer und musischer Bereich),

– Schüleraufenthaltsraum in der Sekundarstufe II,

– Bibliothek und Mediothek,

– Forum,

mit Kostenrichtsätzen ermittelt. Die Kostenrichtsätze betragen:

für allgemein bildende Schulen

a) für normal ausgestattete Räume

1.830 EUR/qm

b) für installationsintensive Räume

2.340 EUR/qm

für Förderschulen und Berufskollegs

a) für normal ausgestattete Räume

1.970 EUR/qm

b) für installationsintensive Räume

2.520 EUR/qm

für Sporthallen je Übungseinheit (für je angefangene 10 Klassen)

15 x 27 m

   880.000 EUR

21 x 45 m

1.790.000 EUR

27 x 45 m

2.400.000 EUR.

Zu den installationsintensiven Räumen zählen grundsätzlich alle Räume der naturwissenschaftlichen und hauswirtschaftlichen Raumgruppen, die Küchenbereiche bei Ganztagsschulen und Übungsräume in Berufskollegs mit entsprechendem Installationsaufwand.

(4) Eine nachträgliche Erhöhung der Baukosten gegenüber dem anerkannten zuschussfähigen Bauaufwand kann nicht gefördert werden.

(5) Erübrigt sich durch das Vorhandensein einer Ersatzschule die Errichtung oder Erweiterung einer entsprechenden öffentlichen Schule, ist ein Baukostenbeitrag der Gemeinde (GV), die durch den Betrieb der Schule ihrerseits entlastet wird, nicht auf den Landeszuschuss anzurechnen; er dient der Aufbringung der Eigenleistung des Schulträgers.

(6) Ist die Baumaßnahme bereits vor Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen, entfällt eine Bezuschussung. Der Bewilligungsbescheid für eine Schulbaumaßnahme, welche ein Jahr nach Erteilung des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist, wird unwirksam.

(7) Die Bewilligung der Zinszuschüsse kann widerrufen werden, wenn die Mittel nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet oder damit verbundene Auflagen nicht erfüllt werden. Der Rückforderungsanspruch erlischt 20 Jahre nach Fertigstellung. Er vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr der schulischen Nutzung auf der Grundlage der Zweckbindungsfrist der Bewilligung um 5 v. H.

§ 8 (Fn 8)
(zu § 111 SchulG)
Folgelasten aufgelöster Schulen

Bei Auflösung einer Ersatzschule gemäß § 111 SchulG und Übernahme der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den öffentlichen Schuldienst findet § 103 Abs. 1 und 2 SchulG nach Maßgabe der geltenden dienst- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

§ 9 (Fn 6)
zu § 112 SchulG)
Haushaltsplan, Beantragung
und Festsetzung der Zuschüsse

(1) Der Haushaltsplan ist nach dem Muster der Anlage 1 aufzustellen. Die Zweckbestimmungen für die einzelnen Titel und Kostenpauschalen sind bindend. Der Stellenplan und die Besoldungsübersicht sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.

Soweit der Ersatzschulträger Lehrerinnen und Lehrer im Planstelleninhaberverhältnis (§ 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG) beschäftigt, sind diese – vorrangig vor Lehrerinnen und Lehrern im Tarifbeschäftigungsverhältnis – zur Bezuschussung in den Stellenplan einzustellen.

Der Antrag auf Landeszuschüsse gemäß § 112 Abs. 1 Satz 5 SchulG ist auch auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

(2) Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Landeszuschüsse erforderlich ist.

(3) Bei zu geringer Bemessung der Abschlagszahlungen gegenüber dem im Festsetzungsbescheid festgestellten Zuschussbedarf ist ein Zinsanspruch des Schulträgers ausgeschlossen. Ein Antrag auf Herabsetzung der Eigenleistung bleibt in der Regel ohne Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen.

§ 10 (Fn 5)
(zu § 113 SchulG)
Jahresrechnung und Verwendungsnachweis

(1) Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Personal- und Sachkosten in Form einer Jahresrechnung vorzulegen (§ 113 Abs. 1 SchulG); die Jahresrechnung ist auch auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Diese Jahresrechnung  ist nach dem Muster des Haushaltsplans und Stellenplans mit Besoldungsübersicht (Anlagen 1 und 2) zu erstellen; ihr ist eine zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse bei den Kostenpauschalen im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (§ 106 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 2 Abs. 1) beizufügen. Bündelschulen i. S. des § 105 Abs. 4 SchulG legen eine Übersicht vor.

(2) Überschüsse aus den Kostenpauschalen können nach § 113 Abs. 4 SchulG in der Jahresrechnung des nächsten Haushaltsjahres gesondert als fiktive Einnahme ausgewiesen und – nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung – auf die Eigenleistung für dieses Rechnungsjahr in dem verbleibenden Umfang angerechnet werden. Im Umfang der Anrechnung erhöht sich der Landeszuschuss. Ist dem Schulträger die Regeleigenleistung gemäß § 106 Abs. 7 oder 11 SchulG ermäßigt worden oder hat er gemäß § 106 Abs. 10 SchulG zusätzliche Personal- oder Sachkostenbedarfe anerkannt erhalten, sind die Überschüsse vorab mit dem nicht benötigten Mehrbetrag zu verrechnen.

§ 11 (Fn 8)
(zu § 114 SchulG)
Prüfungsrecht

(1) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, die Unterlagen entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans und prüfbar bereit zu halten, jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule im Rahmen einer örtlichen Prüfung zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse erforderlich ist.

(2) Die Nachprüfung der getroffenen Beihilfe- und Versorgungsfestsetzungen im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung wird gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SchulG als Bestandteil der Rechnungsprüfung übertragen

1. in Beihilfeangelegenheiten der zuständigen Bezirksregierung,

2. in Versorgungsangelegenheiten dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.

(3) Gemäß § 114 Abs. 3 SchulG ist auf Antrag des Trägers der Ersatzschule die Bearbeitung folgender Verwaltungsangelegenheiten spezialisierten Landesbehörden gegen Entgelt zu übertragen:

1. die Beihilfenbearbeitung für Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen den zentralisierten Beihilfestellen der Bezirksregierungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO),

2. ganz oder teilweise die Versorgungsbearbeitung, -festsetzung und -auszahlung einschließlich der Beihilfengewährung für Versorgungsempfänger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.

§ 12 (Fn 9)
(zu § 115 Abs. 2 SchulG)
Erprobungsversuch Personalkostenpauschale
(Optionsmodell)

(1) Der ab Haushaltsjahr 2006 installierte Erprobungsversuch Personalkostenpauschale hat das Ziel, in einem auf 5 Jahre befristeten Zeitraum mit einer ausreichenden Zahl von Schulen, die einen repräsentativen Durchschnitt von Schulformen und -trägern darstellen, in den Regierungsbezirken Arnsberg und Detmold als Modellregionen zu erproben, ob auch die Personalausgaben zur Deckung des lehrplanmäßigen Unterrichts abweichend von § 106 Abs. 2 Nr. 1 SchulG sowie von § 107 Abs. 2 SchulG ohne größere nachteilige finanzielle Auswirkungen für alle Beteiligten pauschal abgerechnet werden können.

(2) Die Personalkostenpauschale wird in die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Personal- und Sachkostenpauschalen gemäß § 106 Abs. 4 SchulG einbezogen. Für verbleibende Überschüsse gilt § 113 Abs. 4 SchulG.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist im Rahmen des Erprobungsversuchs zu Pauschalierungs- und Vereinfachungszwecken Bezugsgröße allein das Haushaltsjahr. Die Höhe des Landeszuschusses bemisst sich daher für alle schülerzahlbezogenen Zuschusstatbestände für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.7. nach den Verhältnissen zum Stichtag der Amtlichen Schulstatistik gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 6 SchulG des Haushaltsvorjahres, für den Zeitraum 1.8. bis 31.12 nach den Verhältnissen zum Stichtag der Amtlichen Schulstatistik des laufenden Haushaltsjahres.

Aus den zu diesen Stichtagen vorgenommenen Erhebungen ist für das gesamte Haushaltsjahr ein Mittelwert zu bilden, der für die weiteren Berechnungen maßgeblich ist.

(4) Die Festsetzung des durchschnittlichen Lehrpersonalaufwands hat sich zu Versuchsbeginn an den vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen für beamtete Lehrerinnen und Lehrer ermittelten Durchschnittsbeträgen an Lehrpersonalkosten je Stelle vergleichbarer öffentlicher Schulen dieser Schulformen nach dem Stand des Vorjahres – ohne Beihilfe, Unfallfürsorge und sonstige Personalnebenkosten – auszurichten. Dieser ist nach den für die Schulform maßgeblichen Lehrerlaufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes zu differenzieren.

Der hiernach für den Schulversuch ermittelte Durchschnittsbetrag der Lehrpersonalkostenpauschale ist festen Grundgehaltssätzen und Stufen der Bundesbesoldungsordnung A zuzuordnen (Jahresmittelgehalt nach Monatsbeträgen). Im Jahresmittelgehalt sind auch die durch besondere Funktionen bestimmten Bezüge sowie der Familienzuschlag und alle sonstigen Zulagen und Sonderzahlungen enthalten.

(5) Der pauschalierte Lehrpersonalkostenzuschuss (Jahresmittelgehalt) bemisst sich je Stelle und Schulform im Rahmen des festgestellten Stellenbedarfs nach den Laufbahngruppen höherer Dienst und gehobener Dienst oder nach der Befähigung für einzelne Lehrerlaufbahnen. Für diese Zuordnung ist im Rahmen der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Vorschriften die nach Absatz 3 zu gewichtende Ist-Besetzung an Stellen des höheren Dienstes sowie an Förderschulen die Ist-Besetzung mit Lehrpersonal einer Lehramtsbefähigung nach § 50 Abs. 1 LVO ausschlaggebend. 

Die verbleibenden Stellen sind der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes nach Schulformen und Lehrerlaufbahnen zuzuordnen.

Als besoldungsmäßige Einstufung werden festgesetzt:

a) für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Gesamtschulen, sowie an Förderschulen im Bildungsbereich der Gymnasien

in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes sowie für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis in der Tätigkeit von Studienräten:

Besoldungsgruppe A 14 BBesO, Grundgehalt der 11. Stufe,

in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes:

Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Grundgehalt der Stufe 11,

b) für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs sowie an Förderschulen im Bildungsbereich der Berufskollegs

in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes sowie für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis in der Tätigkeit von Studienräten:

Besoldungsgruppe A 14 BBesO, Grundgehalt der 11. Stufe,

in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes:

Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Grundgehalt der Stufe 8,

c) für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen:

Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Grundgehalt der Stufe 11,

d) für Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen einschließlich von Förderschulen im Bildungsbereich Realschulen:

mit der Befähigung für das Lehramt an der Realschule:

Besoldungsgruppe A 13 BBesO, Grundgehalt der Stufe 12,

mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I/Grund-, Haupt- und Realschule:

zu 40 v.H. Besoldungsgruppe A 13 BBesO, Grundgehalt der Stufe 12,

zu 60 v.H. Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Grundgehalt der Stufe 11,

e) für Lehrerinnen und Lehrer an Weiterbildungskollegs:

in den Bildungsgängen des Abendgymnasiums und des Kollegs entsprechend Buchstabe a,

im Bildungsgang der Abendrealschule entsprechend Buchstabe d,

f) für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen:

mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder zum Lehramt für Sonderpädagogik :

Besoldungsgruppe A 13 BBesO, Grundgehalt der Stufe 12,

mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, Volksschule, Primarstufe oder der Sekundarstufe I/Grund-, Haupt- und Realschule:

Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Grundgehalt der Stufe 11,

mit der Befähigung für eine sonstige Lehrerlaufbahn an Sonderschulen nach §§ 50 Abs. 2, 62a LVO sowie sonstiges unterrichtliches Personal:

Besoldungsgruppe A 10 BBesO, Grundgehalt der Stufe 11.

Die Pauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Besoldungsordnung.

(6) Fehlt eine vergleichbare öffentliche Schule, ist eine fiktive Zuordnung zu einer Schulform vorzunehmen.

Für Lehrerinnen und Lehrer an Freien Waldorfschulen bemisst sich der pauschalierte Lehrpersonalkostenzuschuss nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4.

(7) Die nach dem Stellenbedarf für die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (Stellensoll) sich ergebenden Stellen sind unter Zugrundelegung der jeweils für die Schulformen und Laufbahngruppen festgesetzten Jahresmittelgehälter (Monatsbeträge) mit der Zahl „12,5“ zu multiplizieren; das rechnerische Ergebnis ist maßgeblich für die Höhe des pauschalierten Personalkostenzuschusses in der Jahresrechnung.

Wird das nach Absatz 3 ermittelte Stellensoll im Haushaltsjahr nicht ausgeschöpft, wird die Einsparung freier und besetzbarer Stellen im Rahmen der Gleichwertigkeit bei Schulen mit einem Stellensoll von bis zu 10 Stellen bis zur Höhe von einer Stelle, bei Schulen mit einem Stellensoll von mehr als 10 Stellen bis zur Höhe von zwei Stellen nach den Pauschalbeträgen des § 3 Abs. 4 bezuschusst.

(8) Die Bezuschussung der Versorgungsaufwendungen für Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber nach § 107 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt. Für sonstige Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgt ein Zuschlag von insgesamt 30 vom Hundert zur Abgeltung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung auf den sich jeweils aus Absatz 5 oder 6 errechnenden Lehrpersonalkostenzuschuss.

(9) Die Erklärung des Schulträgers am Erprobungsversuch teilzunehmen, ist für dessen Dauer grundsätzlich verbindlich. Ein Ausscheiden aus dem Versuch ist auf Verlangen des Schulträgers oder der oberen Schulaufsichtsbehörde nur bei Vorliegen gewichtiger finanzieller Gründe, insbesondere bei  Herabsetzung der Eigenleistung, und nur zum Ende eines Haushaltsjahres möglich. Bei Auflösung der Schule ist das Ausscheiden abweichend hiervon nur zum Ende eines Schuljahres möglich (§ 104 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Die zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, zu Evaluierungszwecken jährlich eine Vergleichsberechnung vorzulegen, die ausweist, welche Unterschiedsbeträge sich im Saldo je Einzelschule gegenüber der Regelbezuschussung ergeben (Controlling).

(10) Die in Absatz 3 bis 7 getroffenen Festsetzungen zu den pauschalierten Lehrpersonalkostenzuschüssen können vom Ministerium nach dem Ergebnis des Controllings zur Sicherung der Ziele des Erprobungsversuchs nach Anhörung aller Beteiligten jeweils zu Beginn eines Haushaltsjahres im erforderlichen Umfang angepasst werden. Im Falle einer Anpassung ist ein rückwirkender Ausgleich für die vorausgegangenen Haushaltsjahre ausgeschlossen.

§ 13 (Fn 7)
(zu § 115 Abs. 3 SchulG)
Übergangsvorschriften

Zur sukzessiven Anpassung an den festgesetzten Pauschalbetrag für Bewirtschaftungskosten (§ 108 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 2 SchulG) werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes folgende Höchstbeträge vorgegeben:

1. Jahr              43 EUR

2. Jahr              40 EUR

3. Jahr              38 EUR.

§ 13 a (Fn 7)
Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale

Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 1 SchulG) wird auf 34 EUR je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt. Die Anpassung des festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Abs. 4 SchulG bleibt unberührt.

§ 14
(zu § 133 SchulG)
In-Kraft-Treten,
Überprüfung der Verordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet den für Schule und den für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschuss bis spätestens zum 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung und des Erprobungsversuchs.

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:

(Artikel 2 der VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619)

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 7 und Nr. 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2008, Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 14 mit Wirkung vom 1. August 2008 sowie Artikel 1 Nr. 13 am 1. Januar 2009 in Kraft; Artikel 1 Nr. 8 tritt für die am Erprobungsversuch Personalkostenpauschale (§ 115 Abs. 2 Schulgesetz NRW und § 12 Ersatzschulfinanzierungsverordnung) teilnehmenden Schulen mit Wirkung vom 1. Januar 2008, für die übrigen Schulen am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635 , in Kraft treten am 1. Januar 2006; geändert durch VO 8.10.2007 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und 1. August 2007 sowie am 31. Oktober 2007; VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008; VO vom 16. November 2009 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 16. November 2009 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 16. November 2009 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Fn 5

§ 5, § 6,  § 10 geändert durch VO v. 8.10.2007 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 31. Oktober 2007.

Fn 6

§ 9 zuletzt geändert durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 7

§ 13 neu gefasst und § 13a eingefügt durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 8

§ 2, § 8, § 9, § 11 geändert durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 9

§ 12 zuletzt geändert durch VO vom 16. November 2009 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.