Gesetz
über die Rechtsstellung der Fraktionen
im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz - FraktG NRW)

Vom 18. Dezember 2001 (Fn 1)

Artikel 1

Abschnitt 1

Status und Organisation

§ 1 (Fn 3)
Rechtsstellung, Bildung und Aufgaben der Fraktionen

(1) Fraktionen nehmen als unabhängige und selbständige Gliederungen des Parlaments Verfassungsaufgaben wahr. Als Teil des Landtags sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses.

(2) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Landtag, zu denen sich Mitglieder des Landtags nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammengeschlossen haben. Sie helfen ihren Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar auf den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren, Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen.

(3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit dem Bürger über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind innerhalb der zulässigen Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel und Formen ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion muss erkennbar sein.

(4) Die Fraktionen haben das Recht, mit anderen Fraktionen und mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenzuarbeiten, regionale und überregionale sowie internationale Kontakte zu pflegen.

(5) Fraktionen nehmen am allgemeinen Rechtsverkehr teil und können unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus. Bei der Beschäftigung von Personal sind die Fraktionen nicht an Tarifverträge gebunden; § 2 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt entsprechend.

(6) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.

§ 2 (Fn 3)
Organisation

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Jede Fraktion gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung, die als notwendige Fraktionsorgane die Fraktionsversammlung und den Fraktionsvorstand vorsieht.

(3) Die Geschäftsordnung soll Hinweise enthalten, die die angemessene Beteiligung beider Geschlechter in den Fraktionsorganen sowie bei der Entsendung in Gremien und Ausschüsse berücksichtigen.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht die Geschäftsordnung.

Abschnitt 2 (Fn 4)
Leistungen an Fraktionen

§ 3 (Fn 3)
Leistungen an Fraktionen

(1) Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen. Sie erhalten die Geldleistungen zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Vorbehaltlich der verfassungsrechtlich gebotenen Kontrolle finden die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf die Fraktionen keine Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen unentgeltlich überlassen. Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.

(3) Darüber hinaus erhalten die Fraktionen weitere Leistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies an anderer Stelle gesetzlich bestimmt ist oder vom Landtag beschlossen wird.

(4) Die Fraktionen dürfen die ihnen gewährten Leistungen nur für eigene Zwecke verwenden. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig. Finanzielle Zuwendungen Dritter dürfen nicht angenommen werden.

§ 4 (Fn 7)
Zuweisung und Bewirtschaftung der Geldleistungen

(1) Zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs erhalten die Fraktionen monatlich im Voraus Geldleistungen, die aus einem gleich hohen Grundbetrag für jede Fraktion und aus einem Betrag für jedes Fraktionsmitglied bestehen. Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen, erhalten eine Zulage (Oppositionszuschlag). Die Höhe von Grundbetrag, Betrag für jedes Fraktionsmitglied und Oppositionszuschlag wird im Haushalt festgesetzt.

(2) Eine Fraktion erhält die Geldleistung ab der konstituierenden Sitzung des Landtags bis zum Ende der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags bis zum Ende des Monats, in dem die Neuwahl stattfindet, längstens jedoch bis zum Beginn der folgenden Wahlperiode. Eine neu hinzukommende Fraktion erhält die Geldleistung ab dem auf die Wahl folgenden Tag, wenn sie sich innerhalb eines Monats bildet. Die für den Zeitraum zwischen dem auf die Wahl folgenden Tag und der konstituierenden Sitzung des Landtags an eine neu hinzukommende Fraktion gezahlte Geldleistung wird innerhalb der folgenden sechs Monate mit den der Fraktion zustehenden Geldleistungen verrechnet. Im Übrigen wird die Geldleistung nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung des Landtags erfüllt.

(3) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 1 und 2, auch über das Ende der Wahlperiode hinaus, Rückstellungen und Rücklagen bilden. Sie sind verpflichtet, zum Ende der Wahlperiode Rückstellungen zu bilden, um eingegangene und gesetzliche Verpflichtungen im personellen und sächlichen Bereich auch über die Wahlperiode hinaus erfüllen zu können. Rücklagen und Rückstellungen dürfen insgesamt am Ende eines Kalenderjahres und am Ende der Wahlperiode 60 v.H. des Jahresetats nicht überschreiten. Die Fraktionen dürfen keine Kredite aufnehmen. Leasingverträge sind zulässig.

§ 5 (Fn 3)
Rückgewähr

(1) Zweckwidrig verwendete Geldleistungen sind spätestens einen Monat nach Rechnungslegung gemäß § 7, im Falle einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach Vorlage des endgültigen Prüfungsberichts spätestens einen Monat nach Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.

(2) Rücklagen und Rückstellungen, die die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 bestehende Grenze überschreiten, sind spätestens einen Monat nach Vorlage der Rechnung an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.

§ 6 (Fn 6)
Buchführung

Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 7 gesondert Buch zu führen. Die Buchführung kann nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erfolgen. Aus den Geldleistungen gemäß § 3 beschaffte Gegenstände sind, soweit sie einen Wert von 410 EUR übersteigen, zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis mit ihren um Abschreibungen nach steuerrechtlichen Regeln zu mindernden Anschaffungskosten aufzuführen.

§ 7 (Fn 7)
Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen legen über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung. Die Rechnung umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Erfolgt die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, sind Forderungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten auszuweisen. Die geprüfte Rechnung ist spätestens bis zum Ende des 6. Monats des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder des Monats, in dem die Geldleistung nach § 4 letztmals gezahlt wurde, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags vorzulegen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Fraktion ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten zu legen. Im Falle des Endes der Wahlperiode durch Auflösung des Landtags ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten nach Beginn der folgenden Wahlperiode zu legen.

(2) Die Rechnung ist von der Fraktionsvorsitzenden bzw. dem Fraktionsvorsitzenden und der nach der Geschäftsordnung der Fraktion zuständigen Person zu unterzeichnen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

1. Einnahmen

a) Zuschüsse und Leistungen nach §§ 3 und 4,

b) sonstige Einnahmen

2. Ausgaben

a) Entschädigungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen (Gesamtbetrag).

b) Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Gesamtbetrag; Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben; Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

c) Sachausgaben

aa) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs,

bb) Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen,

cc) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

dd) Ausgaben für Beratungen und Gutachten Dritter,

ee) Ausgaben für dienstliche Reisen.

d) Sonstige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muss außerdem die Höhe der gesamten Rücklage zu Beginn und Ende des Kalenderjahres nachweisen.

(5) Die von der Fraktion aufgestellte Rechnung ist von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen. In diesem Vermerk ist zu bestätigen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.

(6) Solange die Fraktion mit der Vorlage der geprüften Rechnung im Verzug ist, sollen die Geldleistungen nach §§ 3 und 4 zurückgehalten werden.

§ 8 (Fn 3)
Veröffentlichung

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen und, soweit die Rechnung nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erstellt wurde, den Vermögensnachweis gemäß § 6 Satz 3 als Drucksache.

§ 9 (Fn 3)
Rechnungsprüfung

(1) Der Landesrechnungshof prüft die bestimmungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach §§ 3 und 4 auf der Grundlage der von den Fraktionen nach § 7 bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten des Landtags eingereichten Jahresabschlüsse, die ordnungsgemäße Aufstellung der Rechnungen sowie die Belege über Einnahmen und Ausgaben. Auf die Prüfung finden die Vorschriften der §§ 89, 94 Abs. 1 und 2 sowie § 95 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass der besonderen Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen nach § 1 Rechnung zu tragen ist. Die politische Erforderlichkeit und die politische Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sind nicht Gegenstand der Prüfung.

(2) Der Landesrechnungshof fasst seine Prüfungsergebnisse nach Anhörung der betroffenen Fraktionen in einem schriftlichen Bericht an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags zusammen.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags gibt den Fraktionen mit einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags entscheidet abschließend und veröffentlicht einen zusammenfassenden Bericht zu den Entscheidungen als Landtagsdrucksache. Dieser enthält die wesentlichen Gründe der Entscheidungen, soweit keine geheim zu haltenden Tatsachen berührt sind.

(4) Von Absatz 3 unberührt bleibt das Recht des Landesrechnungshofs gemäß § 97 der Landeshaushaltsordnung. Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten.

§ 10 (Fn 4)
Leistungen an Zusammenschlüsse
von fraktionslosen Abgeordneten und
an fraktionslose Abgeordnete

Leistungen an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten und an Abgeordnete, die keiner Fraktion oder keinem Zusammenschluss angehören, werden nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erbracht.

§ 11
Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten

(1) Angestellte der Fraktionen sind auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Angestellte der Fraktionen dürfen auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilen die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 12 (Fn 3)
Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion

(1) Die Rechtsstellung als Fraktion endet

1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen, die von der Geschäftsordnung des Landtags gefordert werden,

2. bei Selbstauflösung der Fraktion,

3. mit dem Ende der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 endet die Rechtsstellung der Fraktion nicht, wenn sie sich innerhalb eines Monats nach Beginn der neuen Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags neu bildet oder ihre Mitglieder sich in diesem Zeitraum zur Nachfolgefraktion erklären. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion. Eine Liquidation findet in diesem Fall nicht statt. Das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Geschäftstätigkeiten der früheren Fraktion, die Rücklagen nach § 4 Abs. 3 sowie Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gehen auf sie über.

(3) In den übrigen Fällen findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.

(4) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Veräußerung des Vermögens und das Eingehen neuer Verbindlichkeiten erfolgt im Einvernehmen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags. Die Zweckbindung nach § 3 Abs. 3 ist zu beachten. Trifft die Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden, haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(5) Soweit nach Beendigung der Liquidation nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Landtag zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sind an den Landtag zurückzugeben.

(6) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist der oder dem Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten erst, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Für die Sicherung der Gläubiger gilt § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Artikel 2 (Fn 2)

 

Artikel 3 (Fn 5)
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen, soweit sie die Landesregierung betreffen.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fn 1

GV. NRW. S. 866; geändert durch Artikel 2 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Gesetz vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 14. März 2012.

Fn 2

Änderungsvorschriften.

Fn 3

§§ 1, 2 Abs. 4, 3, 5, 8, 9 und 12 geändert durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

Überschrift zu Abschnitt 2 und § 10 neu gefasst durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen.

Fn 5

Artikel 3 Satz 2 angefügt durch Artikel des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 6

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 7

§§ 4 und 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 14. März 2012.