Gesetz
zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Umsetzung des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen
Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen
(Stärkungspaktfondsgesetz)
Vom 28. November 2012 (Fn 1)
§ 1
Errichtung des Sondervermögens
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Stärkungspaktfonds“.
§ 2
Zweck des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen dient der Abwicklung der im Stärkungspaktgesetz vorgesehenen Konsolidierungshilfen für die Kommunen.
(2) Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(3) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.
§ 4
Zuweisung von Mitteln aus dem
Landeshaushalt
(1) Nach Maßgabe des Haushaltsplans erfolgen jährlich aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.
(2) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen.
§ 5
Verwaltung der Mittel
(1) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2) Die Anlage der Mittel erfolgt durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien der Sicherheit und der Liquidität der Anlageformen auszurichten.
§ 6
Verwendung der Mittel
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden.
§ 7
Wirtschaftsplan
Das Ministerium für Inneres und Kommunales erstellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
§ 8
Jahresrechnung
(1) Das Ministerium für Inneres und Kommunales stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.
§ 9
Auflösung des Sondervermögens
Das Sondervermögen wird zum 31. Dezember 2021 aufgelöst. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt zu. Soweit dem Sondervermögen Mittel nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze zugewiesen wurden, werden sie den Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs wieder zur Verfügung gestellt.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Finanzminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
und die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
GV. NRW. S. 577, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012. |