Verordnung
über die Finanzierung von Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)

Vom 18. März 2005 (Fn 1)

Aufgrund des § 115 Abs. 1 und 2 sowie des § 133 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

Inhaltsverzeichnis (Fn 14)

§ 1 (zu § 105 SchulG)

Grundsätze

§ 2 (zu § 106 SchulG)

Landeszuschuss und Eigenleistung

§ 3 (zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG)

Personalkosten für Lehrpersonal

§ 4 (zu § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG)

Personalkosten für Verwaltungs- und Hauspersonal

§ 5 (zu § 108 SchulG)

Sachkosten

§ 6 (zu § 109 SchulG)

Aufwendungen für Miete oder Pacht

§ 7 (zu § 110 SchulG)

Förderfähige Schulbaumaßnahmen

§ 8 (zu § 111 SchulG)

Folgelasten aufgelöster Schulen

§ 9 (zu § 112 SchulG)

Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse

§ 10 (zu § 113 SchulG)

Jahresrechnung und Verwendungsnachweis

§ 11 (zu § 114 SchulG)

Prüfungsrecht

§ 12 (zu § 115 Abs. 3 SchulG)

Übergangsvorschriften

§ 13

Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale

§ 14 (zu § 133 SchulG)

In-Kraft-Treten, Überprüfung der Verordnung

Anlagen

 

Anlage 1

Musterhaushaltsplan / Jahresrechnung

Anlage 2

Stellenplan- und Besoldungsübersicht

Anlage 3

Verwaltungskräftepauschale

Anlage 4

Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern

Anlage 5

Grundpauschale (Sachkosten)

Anlage 6

Refinanzierungshöchstsätze für Raumprogramme allgemein bildender und berufsbildender Ersatzschulen, Ersatzförderschulen sowie Freier Waldorfschulen

 

§ 1
(zu § 105 SchulG)
Grundsätze

(1) Voraussetzung für einen Anspruch auf Landeszuschüsse ist die Genehmigung nach § 101 SchulG.

(2) Gemeinnützigkeit im Sinne des § 105 Abs. 5 SchulG liegt vor, wenn der Schulträger mit dem Betrieb der Schule ausschließlich und unmittelbar die Ausbildung und Erziehung von Schülern erstrebt und keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, besteht nicht, wenn die Einnahmen der Schule einschließlich öffentlicher oder privater Zuschüsse die zur Erfüllung des Schulzwecks erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen.

(3) Übersteigen die Finanzhilfe des Landes, die anzurechnenden Zuschüsse Dritter sowie die sonstigen Einnahmen der Ersatzschule (Gesamteinnahmen) die zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs dieser Ersatzschule notwendigen fortdauernden Ausgaben, ist die Finanzhilfe um den überschießenden Betrag zu kürzen; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Auf freiwilliger Basis erbrachte Elternbeiträge zur Aufbringung der Eigenleistung gelten auch bei Schulen in Elternträgerschaft als Zuwendungen Dritter gemäß § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG.

§ 2 (Fn 8)
(zu § 106 SchulG)
Landeszuschuss und Eigenleistung

(1) Eingesparte Mittel der einzelnen Kostenpauschalen können für das laufende Haushaltsjahr andere Kostenpauschalen verstärken.

(2) Soweit Zuschüsse in Form von Kostenpauschalen gewährt werden, besteht kein Wahlrecht, die tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Der Schulträger hat nur im Verfahren der Erstgenehmigung als Ersatzschule oder bei einem Schulträgerwechsel das Wahlrecht, ob er für die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen will.

(3) Wählt der Schulträger bei der Schülerfahrkostenerstattung das in der Rechtsverordnung zu § 97 Abs. 4 Nr. 5 SchulG – Schülerfahrkostenverordnung – angebotene Umlagemodell, hat er den dort vorgesehenen Eigenanteil als Einnahme in den Ersatzschulhaushalt einzustellen.

(4) Anträge auf Herabsetzung der Eigenleistung sind an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Der Schulträger muss grundsätzlich mit dem Antrag seine gesamten Vermögensverhältnisse ohne Begrenzung auf das der Ersatzschule gewidmete Vermögen offen legen. Eine Herabsetzung bis auf 2 vom Hundert ist nur bei Anrechnung der Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen gemäß § 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG und der Schuleinrichtung nach § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG möglich. Werden statt dessen für Schulgebäude und -räume Miete oder Pacht veranschlagt, kann die Eigenleistung höchstens bis auf 9 vom Hundert herabgesetzt werden.

(5) Die gemäß § 106 Abs. 10 SchulG als besonderes pädagogisches oder besonderes öffentliches Interesse geltend gemachten Ausgaben für weitere Personal- und/oder Sachbedarfe (Zusatzbeihilfen) sind in Form von zusätzlichen Stellen (-anteilen) oder Mitteln grundsätzlich nur befristet bis zu fünf Jahren zu bewilligen. Erneute Bewilligungen sind zulässig.

Die Bewilligung hat sich an den Sonderbedarfen vergleichbarer öffentlicher Schulen auszurichten. Durch Kostenpauschalen abgedeckte Bedarfe sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Für Mietausgaben trifft § 109 SchulG eine abschließende Regelung.

§ 3 (Fn 3)
(zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG)
Personalkosten für Lehrpersonal

(1) Auf der Grundlage der geltenden Schüler-Lehrer-Relationen werden den Berechnungen nach § 107 Abs. 1 SchulG für das laufende Haushaltsjahr folgende Schülerzahlen zugrunde gelegt:

1. für die ersten 7 Monate die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Schule besucht haben,

2. für die restlichen 5 Monate die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Jahres die Schule besuchen.

Der Ausgleich von im Schuljahresverlauf auftretenden Stellenunterhängen oder Stellenüberhängen erfolgt zum Schuljahresende im laufenden Haushaltsjahr.

Bei der Berechnung des stellenmäßigen Bedarfs der Schule werden die Ganztagszuschläge nur berücksichtigt, wenn eine Refinanzierung des Ganztagsbetriebs zugesagt worden ist. Keine Anwendung finden die Regelungen zur Anrechnung des eigenverantwortlichen Unterrichts von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und die Vorschriften des § 7 Abs. 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zur Rundung der berechneten Stellenzahl.

(2) Die für die Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG zu veranschlagenden  Stellen können bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch §§ 102 Abs. 3, 107 Abs. 2 SchulG gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Die Bezuschussung setzt voraus, dass die Ausgaben für eine nach § 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG genehmigte oder nach § 102 Absatz 1 Satz 3 angezeigte Tätigkeit geleistet wurden. Neben dem gesetzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung dürfen für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis oder sonstiges unterrichtliches Personal gemäß § 58 SchulG Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu leisten wären.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen, wenn eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden ist oder auf Antrag des Schulträgers bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse abweichende Schulformzuordnungen und -festlegungen treffen.

Soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist, gilt bei der Ermittlung der Personalkosten für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Abs. 6 SchulG) in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform. Der Sekundarstufe I der Gesamtschule werden dabei fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der mittlere Schulabschluss gemäß § 12 SchulG steht. Die Zuordnung zur Schulform Gesamtschule gilt mit der Maßgabe, dass höchstens 30 v. H. der Stellen, die auf die hiernach zur Sekundarstufe I zählenden Klassen entfallen, im höheren Dienst ausgewiesen werden dürfen, in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 100 v. H..

(4) Der jährliche Pauschalbetrag für die Personalbedarfspauschale und die Personalnebenkostenpauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder

1. nach dem 12-fachen monatlichen Grundentgelt
a) für eine Stelle an Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Berufskollegs nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, zuzüglich 40 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung),
b) für eine Stelle an allen anderen Schulformen nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 1, zuzüglich 55 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung)

2. zuzüglich 30 vom Hundert (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).

Waldorfschulen werden gemäß Absatz 3 den einzelnen Schulformen zugeordnet.

(5) Der Antrag auf einen Zuschuss zu den Versorgungsbezügen ist vor Eintritt des Versorgungsfalles der oberen Schulaufsichtsbehörde zwecks Prüfung der Versorgungsfestsetzung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (§ 114 Abs. 2 SchulG) vorzulegen.

§ 4 (Fn 4)
(zu § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG)
Personalkosten für Verwaltungs- und
Hauspersonal

(1) Die Personal- und Personalnebenkosten für Verwaltungskräfte werden im Rahmen der nach Schulformen/Bildungsgängen und Schülerzahlen festgesetzten Stellen/-anteile – unabhängig von Zahl und Art der tatsächlich beschäftigten Verwaltungskräfte – mit einem Durchschnittsbetrag pauschal bezuschusst.

Die Stellenzahl richtet sich nach Anlage 3. Der Pauschalbetrag bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder wie folgt:

1. Grundvergütung gemäß betragsmäßiger Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6,

2. zuzüglich des Betrages einer jährlichen Sonderzahlung, die sich nach dem tariflichen Bemessungssatz in der Entgeltgruppe 6 bestimmt,

3. insgesamt zuzüglich 30 v.H. der Beträge zu 1. bis 2. (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).

Für das Hauspersonal ist dem sich nach Satz 3 errechnenden Betrag ein monatlicher Betrag hinzuzurechnen, der sich in analoger Anwendung des § 40 Abs. 2 BBesG i.V.m. Anlage V nach Stufe 2 des Familienzuschlages für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 bei zwei Kindern bemisst. Diese Bestandsschutzregelung ist auf 5 Jahre beginnend ab dem Haushaltsjahr 2007 befristet.

(2) Die als notwendig anzuerkennende Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern sowie etwaigem zusätzlichen Hauspersonal bemisst sich in Form einer Pauschalabgeltung nach Quadratmetern anerkannter schulisch genutzter Nettogrundfläche (§ 5 Abs. 5 und 6). Die Zahl der ohne Hinzutreten schulischer Besonderheiten bezuschussungsfähigen Stellen ergibt sich aus Anlage 4. Diese werden mit dem sich nach Absatz 1 errechnenden Pauschalbetrag multipliziert.

§ 5 (Fn 5)
(zu § 108 SchulG)
Sachkosten

(1) Sachkosten im Sinne des § 108 Abs. 1 SchulG sind insbesondere die fortdauernden Aufwendungen des Trägers für Geschäftsbedarf, Lehr- und sonstige Unterrichtsmittel, Lehrer- und Schülerbücherei, für Unterhalt und Erhalt der Einrichtung, für die Ausstattung der Schulen mit neuen Medien und diesbezügliche Wartungskosten, für Schulveranstaltungen, Kosten der Schülervertretung sowie Reisekosten.

(2) Die Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG erhalten Schulen, wenn sie die vom Ministerium festgesetzte Mindestzahl an Klassen nach Klassenrichtzahl aufweisen. Für die Fachoberschule gelten zwei Klassen der Jahrgangsstufe 11 als eine Vollklasse; eine Klasse des Berufsgrundschuljahres und des Berufsorientierungsjahres zählt als drei Berufsschulklassen.

Für die in der Grundpauschale zusammengefassten sächlichen Ausgaben gelten die in der Anlage 5 aufgeführten Pauschalbeträge, deren Höhe sich an dem Kostenaufwand vergleichbarer öffentlicher Schulen im Lande orientiert.

(3) Übersteigt oder unterschreitet die ermittelte Klassenzahl die für die Grundpauschale festgesetzte Zahl an Klassen, so erhöht oder verringert sich der Grundpauschalbetrag um einen Zuschlags- bzw. Abschlagsbetrag je Klasse. Ist der Grundpauschalbetrag aufgrund der Klassenzahl zu verringern, so dürfen die vom Ministerium festgelegten Mindestpauschalbeträge nicht unterschritten werden.

(4) Bei Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG ist die Grundpauschale nur einmal zu gewähren. Bei Zusammenfassung von Schulformen mit unterschiedlichen Pauschalbeträgen bemisst sich die Grundpauschale nach der Schulform mit der größten Klassenzahl. Die auf die anderen vertretenen Schulformen / Bildungsgänge  entfallenden Schülerzahlen werden entsprechend den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwerten als weitere (Teil-)Klassen bewertet. Sie erhöhen als Mehrklassen mit dem für diese Schulform / diesen Bildungsgang ausgewiesenen Zuschlagsbetrag je (Teil-) Klasse den Grundpauschalbetrag.

Bei Waldorfschulen bemisst sich die Grundpauschale mittels einer Addition der einzelnen ermittelten Pauschalbeträge der jeweils in der Schule vertretenen Schulformen.

(5) Für die Bewirtschaftungspauschale des § 108 Abs. 2 SchulG ist anzuerkennende Fläche die schulisch genutzte Fläche der allseitig umschlossenen und überdeckten Räume nach der jeweils im Einzelfall nach § 110 Abs. 6 SchulG genehmigten oder für Altbauten anerkannten Raumprogrammfläche der Ersatzschule gemäß DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte für Hochbauten –. Dabei gelten als Richtwerte für die Nutzfläche (ohne Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7) mindestens 65 vom Hundert und für die Verkehrsfläche bis zu 25 vom Hundert der Nettogrundfläche gemäß Tabelle 1 DIN 277-2.

(6) Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7 und Technische Funktionsflächen nach Nummer 8 der Tabelle 1 DIN 277-2 sind unter Beachtung des Richtwertes von bis zu 10 vom Hundert der anzuerkennenden schulisch genutzten Nettogrundfläche im Rahmen der Bewirtschaftungspauschale bezuschussungsfähig.

(7) Soweit für den Schulträger als Eigentümer des Schulgebäudes für Schulbaumaßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 SchulG noch Gewährleistungsansprüche nach VOB oder BGB bestehen, kann die Sonderpauschale für Bauunterhaltung frühestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Bauübernahme (Erstveranschlagung in der Jahresrechnung) geltend gemacht werden. Bei Anmietungen kann der Pauschalbetrag in Höhe von 1,8 vom Hundert des Neubauwerts 1970 nach § 108 Abs. 3 SchulG nur jeweils zu einem Viertel jährlich für Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen in der Jahresrechnung geltend gemacht werden.

(8) Die Grundpauschale des Absatzes 1 ist um die pauschalierten Mittel für Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget) aufzustocken.

§ 6 (Fn 12)
(zu § 109 SchulG)
Aufwendungen für Miete oder Pacht

(1) Die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete gemäß § 109 Abs. 2 SchulG ist angemessen, wenn sie der Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert für die Gemeinde des Schulstandortes entspricht, die in dem zum Zeitpunkt des Beginns oder der Änderung des Mietverhältnisses aktuellen Immobilienpreisspiegel Gewerbeimmobilien – Büromieten – des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) angegeben ist.

(2) Ist der Schulträger mit der nach Absatz 1 erfolgten Feststellung nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten eine neutrale Mietwertermittlung der angemessenen ortsüblichen Nettokaltmiete nach der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde veranlassen. Hat der Gutachterausschuss die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt, kann der Schulträger auf eigene Kosten ersatzweise auch das Einzelgutachten eines von der Industrie- und Handelskammer vereidigten Sachverständigen einholen.

(3) Im Rahmen lehrplanmäßiger Unterrichtsveranstaltungen anfallende Ausgaben für die Anmietung von Schwimmbädern oder sonstigen Sportanlagen werden gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bezuschusst.

§ 7 (Fn 13)
(zu § 110 SchulG)
Förderfähige Schulbaumaßnahmen

(1) Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme gelten je nach Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang, maximal bis zur Anzahl der sich nach Maßgabe des Klassenfrequenzhöchstwertes der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz errechnenden Klassen, in der Regel höchstens die in Anlage 6 festgelegten Flächenmaße als angemessen. Diese orientieren sich am Raumbedarf, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 110 Absatz 6 Satz 1 SchulG). Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Schulträger, die einen Zuschuss beantragen, haben daher vor Baubeginn das Raumprogramm oder das Sanierungsvorhaben mit den Kostenberechnungen zur baufachlichen Prüfung der oberen Schulaufsicht vorzulegen.

(2) Förderungsfähig sind die für eine Baumaßnahme entstehenden Kosten nach den vom Schulträger erstellten Kostenschätzungen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau –, soweit sie auf die als förderungsfähig anzuerkennenden Kostengruppen entfallen.

Förderungsfähige Kostengruppen nach DIN 276 sind:

300

Bauwerk-Baukonstruktionen

400

Bauwerk-Technische Anlagen

500

Außenanlagen

622

Künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks

731

Architekten- und Ingenieurleistungen

740

Gutachten und Beratung

750

Kunst.

(3) Zur Pauschalierung der zuschussfähigen Baukosten werden beim Neu-, Um- und Erweiterungsbau die maximal als förderungsfähig anzuerkennenden Baukosten durch Multiplikation der Nutzflächen nachstehender Unterrichtsbereiche

–Allgemeiner Unterrichtsbereich,

– Fachunterrichtsbereiche (z. B. naturwissenschaftlicher, technischer und musischer Bereich),

– Schüleraufenthaltsraum in der Sekundarstufe II,

– Bibliothek und Mediothek,

– Forum,

mit Kostenrichtsätzen ermittelt. Die Kostenrichtsätze betragen:

für allgemein bildende Schulen

a) für normal ausgestattete Räume     2.080 Euro/qm

b) für installationsintensive Räume    2.660 Euro/qm

für Förderschulen und Berufskollegs

a) für normal ausgestattete Räume     2.240 Euro/qm

b) für installationsintensive Räume    2.860 Euro/qm

für jede nach Anlage 6 erforderliche Übungseinheit (Sporthalle)

15 x 27 m          999.680,- Euro

21 x 45 m       2.033.440,- Euro

27 x 45 m       2.726.400,- Euro.

Zu den installationsintensiven Räumen zählen grundsätzlich alle Räume der naturwissenschaftlichen und hauswirtschaftlichen Raumgruppen, die Küchenbereiche bei Ganztagsschulen und Übungsräume in Berufskollegs mit entsprechendem Installationsaufwand.

(4) Eine nachträgliche Erhöhung der Baukosten gegenüber dem anerkannten zuschussfähigen Bauaufwand kann nicht gefördert werden.

(5) Erübrigt sich durch das Vorhandensein einer Ersatzschule die Errichtung oder Erweiterung einer entsprechenden öffentlichen Schule, ist ein Baukostenbeitrag der Gemeinde (GV), die durch den Betrieb der Schule ihrerseits entlastet wird, nicht auf den Landeszuschuss anzurechnen; er dient der Aufbringung der Eigenleistung des Schulträgers.

(6) Ist die Baumaßnahme bereits vor Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen, entfällt eine Bezuschussung. Der Bewilligungsbescheid für eine Schulbaumaßnahme, welche ein Jahr nach Erteilung des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist, wird unwirksam.

(7) Die Bewilligung der Zinszuschüsse kann widerrufen werden, wenn die Mittel nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet oder damit verbundene Auflagen nicht erfüllt werden. Der Rückforderungsanspruch erlischt 20 Jahre nach Fertigstellung. Er vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr der schulischen Nutzung auf der Grundlage der Zweckbindungsfrist der Bewilligung um 5 v. H.

§ 7a
Förderung der schulischen Inklusion

(1) Für allgemeine Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) erstreckt, erhält der Schulträger ab dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Sachkostenpauschale Inklusion in Höhe von 11,45 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I festgestellten Schülerzahl an der Schule. Diese Sachkostenpauschale Inklusion dient insbesondere der Bezuschussung eines inklusionsbedingten Mehraufwandes bei den Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW.

(2) Für Schulen nach Absatz 1 erhält der Schulträger ab dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Personalkostenpauschale Inklusion in Höhe von 6,64 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I festgestellten Schülerzahl an der Schule. Die Personalkostenpauschale Inklusion dient der systemischen Unterstützung der Schulen Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal.

(3) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf der Grundlage der in § 1 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung genannten Pauschalbeträge mit folgender Maßgabe ermittelt: Die für genehmigte Ersatzschulen maßgebliche Gesamtsumme der Pauschalbeträge nach Absatz 1 und 2 errechnet sich durch Multiplikation der Schülerzahl der Primarstufe oder der Sekundarstufe I der allgemeinen genehmigten Ersatzschulen mit dem zum 15. Oktober 2013 ermittelten Betrag je Schülerin und Schüler der Primarstufe oder der Sekundarstufe I an den allgemeinen öffentlichen Schulen. Das auf diese Weise ermittelte Budget entspricht dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I der allgemeinen genehmigten Ersatzschulen an der Gesamtsumme der Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe I der allgemeinen genehmigten Ersatzschulen und öffentlichen Schulen zum 15. Oktober 2013. Für die Sachkostenpauschale Inklusion nach Absatz 1 wird der nach Satz 2 ermittelte Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler um 31 Prozent gekürzt. Der Betrag je Schülerin und Schüler wird jeweils nach drei Jahren, erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 2017 auf der Grundlage der Schülerzahl der Primarstufe und der Sekundarstufe I der allgemeinen öffentlichen Schulen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorletzten Haushaltsjahres angepasst.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 gelten mit der schriftlichen Bestätigung des Schulträgers nach § 10 Absatz 1 Satz 4 als zweckentsprechend verausgabt. § 106 Absatz 4 Satz 1 und § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW finden keine Anwendung.

§ 8 (Fn 8)
(zu § 111 SchulG)
Folgelasten aufgelöster Schulen

Bei Auflösung einer Ersatzschule gemäß § 111 SchulG und Übernahme der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den öffentlichen Schuldienst findet § 103 Abs. 1 und 2 SchulG nach Maßgabe der geltenden dienst- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

§ 9 (Fn 6)
zu § 112 SchulG)
Haushaltsplan, Beantragung
und Festsetzung der Zuschüsse

(1) Der Haushaltsplan ist nach dem Muster der Anlage 1 aufzustellen. Die Zweckbestimmungen für die einzelnen Titel und Kostenpauschalen sind bindend. Der Stellenplan und die Besoldungsübersicht sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.

Soweit der Ersatzschulträger Lehrerinnen und Lehrer im Planstelleninhaberverhältnis (§ 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG) beschäftigt, sind diese – vorrangig vor Lehrerinnen und Lehrern im Tarifbeschäftigungsverhältnis – zur Bezuschussung in den Stellenplan einzustellen.

Der Antrag auf Landeszuschüsse gemäß § 112 Abs. 1 Satz 5 SchulG ist auch auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

(2) Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Landeszuschüsse erforderlich ist.

(3) Bei zu geringer Bemessung der Abschlagszahlungen gegenüber dem im Festsetzungsbescheid festgestellten Zuschussbedarf ist ein Zinsanspruch des Schulträgers ausgeschlossen. Ein Antrag auf Herabsetzung der Eigenleistung bleibt in der Regel ohne Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen.

§ 10 (Fn 5)
(zu § 113 SchulG)
Jahresrechnung und Verwendungsnachweis

(1) Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Personal- und Sachkosten in Form einer Jahresrechnung vorzulegen (§ 113 Abs. 1 SchulG); die Jahresrechnung ist auch auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Diese Jahresrechnung  ist nach dem Muster des Haushaltsplans und Stellenplans mit Besoldungsübersicht (Anlagen 1 und 2) zu erstellen; ihr ist eine zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse bei den Kostenpauschalen im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (§ 106 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 2 Abs. 1) beizufügen. Bündelschulen i. S. des § 105 Abs. 4 SchulG legen eine Übersicht vor.

(2) Überschüsse aus den Kostenpauschalen können nach § 113 Abs. 4 SchulG in der Jahresrechnung des nächsten Haushaltsjahres gesondert als fiktive Einnahme ausgewiesen und – nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung – auf die Eigenleistung für dieses Rechnungsjahr in dem verbleibenden Umfang angerechnet werden. Im Umfang der Anrechnung erhöht sich der Landeszuschuss. Ist dem Schulträger die Regeleigenleistung gemäß § 106 Abs. 7 oder 11 SchulG ermäßigt worden oder hat er gemäß § 106 Abs. 10 SchulG zusätzliche Personal- oder Sachkostenbedarfe anerkannt erhalten, sind die Überschüsse vorab mit dem nicht benötigten Mehrbetrag zu verrechnen.

§ 11 (Fn 8)
(zu § 114 SchulG)
Prüfungsrecht

(1) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, die Unterlagen entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans und prüfbar bereit zu halten, jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule im Rahmen einer örtlichen Prüfung zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse erforderlich ist.

(2) Die Nachprüfung der getroffenen Beihilfe- und Versorgungsfestsetzungen im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung wird gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SchulG als Bestandteil der Rechnungsprüfung übertragen

1. in Beihilfeangelegenheiten der zuständigen Bezirksregierung,

2. in Versorgungsangelegenheiten dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.

(3) Gemäß § 114 Abs. 3 SchulG ist auf Antrag des Trägers der Ersatzschule die Bearbeitung folgender Verwaltungsangelegenheiten spezialisierten Landesbehörden gegen Entgelt zu übertragen:

1. die Beihilfenbearbeitung für Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen den zentralisierten Beihilfestellen der Bezirksregierungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO),

2. ganz oder teilweise die Versorgungsbearbeitung, -festsetzung und -auszahlung einschließlich der Beihilfengewährung für Versorgungsempfänger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.

(Fn 9)

§ 12 (Fn 11)
Übergangsvorschriften

Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre finden die §§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 13 sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung.

 

§ 13 (Fn 7)
Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale

Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 3 Satz 1 SchulG) wird auf 37 EUR je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt. Die Anpassung des festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Abs. 4 SchulG bleibt unberührt.

§ 14 (Fn 10)
(zu § 133 SchulG)
In-Kraft-Treten,
Überprüfung der Verordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:

(Artikel 2 der VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619))

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 7 und Nr. 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2008, Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 14 mit Wirkung vom 1. August 2008 sowie Artikel 1 Nr. 13 am 1. Januar 2009 in Kraft; Artikel 1 Nr. 8 tritt für die am Erprobungsversuch Personalkostenpauschale (§ 115 Abs. 2 Schulgesetz NRW und § 12 Ersatzschulfinanzierungsverordnung) teilnehmenden Schulen mit Wirkung vom 1. Januar 2008, für die übrigen Schulen am 1. Januar 2009 in Kraft.

Zusatz:

(Artikel 2 der Verordnung vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279))

(redaktionelle Anmerkungen in blau)

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1

1. Nummer 11 (Anlage 2a geändert) und Nummer 12 (Anlage 2c aufgehoben) mit Wirkung vom 1. Januar 2011,

2. Nummer 4 (§ 7 geändert) und Nummer 15 (Anlage 6 neu gefasst) mit Wirkung vom 1. Januar 2012,

3. Nummer 13 (Anlage 3 geändert) und Nummer 14 (Anlage 5 neu gefasst) mit Wirkung vom 1. August 2012 und

4. Nummer 10 (Anlage 1 geändert) mit Wirkung vom 1. Januar 2013

in Kraft.

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635, in Kraft treten am 1. Januar 2006; geändert durch VO 8.10.2007 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und 1. August 2007 sowie am 31. Oktober 2007; VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008; VO vom 16. November 2009 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. August 2012 und 1. Januar 2013 sowie am 15. Juni 2013; Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und 1. August 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 16. November 2009 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Fn 5

§ 5 und § 10 geändert durch VO v. 8.10.2007 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 31. Oktober 2007.

Fn 6

§ 9 zuletzt geändert durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 7

§ 13a eingefügt durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008; geändert durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; umbenannt in § 13 (neu) durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Fn 8

§ 2, § 8, § 9, § 11 geändert durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 9

§ 12 (alt) aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 10

§ 14 zuletzt geändert durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 11

§ 13 neu gefasst durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; umbenannt in § 12 (neu) und neu gefasst durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 12

§ 6 zuletzt geändert durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 13

§ 7 zuletzt geändert durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Fn 14

Inhaltsverzeichnis geändert durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 15

§ 7a eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2014.