2000

Gesetz
zur Einrichtung des Rechenzentrums
der Finanzverwaltung als Landesoberbehörde

Vom 30. September 1986 (Fn 1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung wird als Landesoberbehörde eingerichtet. Die Landesoberbehörde hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 2 (Fn 2)

§ 3

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1986 S. 656.

Fn2

§ 2 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 15. Oktober 1986.