Gesetz
über den Landesverband Lippe

Vom 5. November 1948 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

Zur Verwaltung des durch das Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage (GV. NW. S. 267) (Fn 3) ausgesonderten Vermögens des früheren Landes Lippe wird unter der Bezeichnung ,,Landesverband Lippe" eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für den Bezirk des früheren Landes Lippe errichtet.

Der Landesverband ist berechtigt, das frühere lippische Landeswappen als Dienstsiegel zu führen.

§ 2

Aufgabe des Landesverbandes ist es, außer der Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten und der Bildung der erforderlichen Rücklagen die kulturellen Belange und die Wohlfahrt der Bewohner im Bezirke des früheren Landes Lippe im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu fördern.

§ 3

Die Verwaltung des Verbandes erfolgt durch seine Organe:

1. Verbandsversammlung,

2. Verbandsvorsteher.

In der Satzung können weitere Organe vorgesehen werden.

§ 4 (Fn 4)
Die Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und aus 10 Vertretern des Kreises Lippe. Die Vertreter des Kreises werden durch den Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind alle Personen, die das passive Wahlrecht zum Kreistag Lippe haben.

Die Verhältniswahl erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt. Falls die letzte, mit einem Sitz zu bedenkende Höchstzahl sich mehrfach ergibt, so erhält von den in Frage kommenden Parteien diejenige den Sitz, die bei der Kreistagswahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit.

Ausscheidende Vertreter bleiben bis zum Eintritt der neugewählten tätig.

§ 4a (Fn 8)

Die Vertreter des Kreises Lippe haben Anspruch auf Freistellung, Ersatz ihres Verdienstausfalls und auf Aufwandsentschädigung nach den Regeln der §§ 44, 45 Gemeindeordnung und der Entschädigungsverordnung.

§ 5

Die Beschlußfassung über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen worden sind, liegt der Verbandsversammlung ob.

§ 6

Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlußfassung der Verbandsversammlung erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 7 (Fn 6) (Fn 3)
Der Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist Wahlbeamter auf Zeit. Er muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Hochschulabschluss in dem Bereich Wirtschafts- oder Kulturwissenschaften sowie die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche mehrjährige Erfahrung in einer Führungsposition in Wirtschaft, Verwaltung oder Kulturmanagement besitzen.

(2) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von 8 Jahren gewählt und durch das für Kommunales zuständige Ministerium ernannt. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(3) Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie jeweils spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt. Lehnt der Verbandsvorsteher eine Wiederwahl ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.

(4) Die Stelle des Verbandsvorstehers ist auszuschreiben. Bei einer Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen.

(5) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Verbandsvorsteher ist nicht stimmberechtigt. Er wird in diesem Fall durch seinen Stellvertreter (§ 8 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit Stimmrecht vertreten.

(6) Das für Kommunales zuständige Ministerium nimmt für den Verbandsvorsteher die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr.

(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und etwaiger anderer Organe vorzubereiten. Er vertritt den Landesverband nach außen. Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Verbandes über Grundstücke sowie zur Ausstellung von Vollmachten ist die Aufnahme einer Urkunde erforderlich, die vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet werden muss.

Der Verbandsvorsteher hat in der Verbandsversammlung das gleiche Stimmrecht wie die Verbandsabgeordneten. Bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist der Verbandsvorsteher wie ein Verbandsabgeordneter zu berücksichtigen. Im Fall des § 7 Abs. 5 dieses Gesetzes (Abberufung) stimmt er nicht mit.

§ 8 (Fn 6)
Vertretung des Verbandsvorstehers

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Sie vertreten den Verbandsvorsteher bei der Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung sowie ihrer Ausschüsse und bei der Repräsentation.

(2) Zur Vertretung im Amt bestellt die Verbandsversammlung aus den leitenden hauptamtlichen Beamten/Beschäftigten des Landesverbandes Lippe einen allgemeinen Vertreter des Verbandsvorstehers.

§ 9 (Fn 6, 7)

Die Beamten des Verbandes sind hinsichtlich ihrer Besoldung, ihres Ruhegehaltes, der Hinterbliebenenversorgung und der sonstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen den Landesbeamten gleichzustellen. Das gleiche gilt für die Beschäftigten des Landesverbandes.

Die Beamten unterstehen in disziplinarischer Hinsicht dem Verbandsvorsteher als ihrem Dienstvorgesetzten. Als Disziplinargerichte sind die für die Landesbeamten des Regierungsbezirks Detmold eingesetzten Disziplinargerichte zuständig. Zur Sicherung der Versorgungsansprüche der Beamten ist ein besonderer Pensionsfonds zu bilden, sofern sich der Verband nicht einer bestehenden Pensionskasse anschließt.

§ 10 (Fn 6)

Der Verband stellt jährlich eine Haushaltssatzung auf, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf und dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen ist.

Innerhalb der Haushaltssatzung handelt der Landesverband selbständig.

§ 11 (Fn 2) (Fn 6)

Für die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung des Landesverbandes ist das für das Land Nordrhein-Westfalen geltende Haushaltsrecht sinngemäß anzuwenden.

§ 12 (Fn 6)

Der Verband kann Satzungen über Gebühren und Beiträge erlassen.

§ 13 (Fn 6)

Der Verband kann für die Ausübung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben die Hilfe der Gemeindeverwaltungen des Verbandsbezirks nach Maßgabe seiner Satzung in Anspruch nehmen.

§ 14 (Fn 6)

Der Landesverband ist berechtigt, innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit durch Satzung seine Rechtsverhältnisse insoweit zu ordnen, als nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 15 (Fn 6)

Die Kassenführung erfolgt durch die Regierungshauptkasse in Detmold. Die Gefälle sind im Verwaltungszwangsverfahren beitreibbar.

Für bauliche Angelegenheiten kann der Verband das Staatshochbauamt in Detmold in Anspruch nehmen.

§ 16 (Fn 6) (Fn 3)

Die Aufsicht über den Verband führt das für Kommunales zuständige Ministerium, das seine Befugnisse auf den Regierungspräsidenten in Detmold ganz oder teilweise übertragen kann. Der Verband hat über Fragen grundsätzlicher Bedeutung der Aufsichtsbehörde zu berichten.

§ 17 (Fn 6) (Fn 3)

Die Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem jeweilig beteiligten Fachministerium ist erforderlich bei

1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Werte von über 10 000 DM,

2. Aufnahme von Darlehen außerhalb eines laufenden Kassenkredits,

3. Belastung von Grundeigentum,

4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.

§ 18 (Fn 2) (Fn 6)

Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das nach Abwicklung der Verbandsverbindlichkeiten übrigbleibende Vermögen ist auf den Kreis Lippe zu übertragen.

§ 19 (Fn 6)

Die erforderlichen Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen erläßt die Landesregierung (Fn 5).

 

Zusatz:
(Artikel 11 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge
sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher
Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750))

Übergangsregelungen

§ 1 Übergangsregelung zu Artikel 9 Nr. 3

Die Änderungen in Artikel 9 Nr. 3 gelten auch für das Beamtenverhältnis des Verbandsvorstehers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt ist, für die Dauer seiner laufenden Amtszeit, mit Ausnahme der Regelungen in § 7 Abs. 1 bis 4 - neu -.

§ 2 Übergangsregelung zu Artikel 9 Nr. 4

Bis zur Wahl und Bestellung der Vertreter des Verbandsvorstehers gemäß § 8 - neu - gelten die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffenen Vertretungsregelungen.

 

 

Fn 1

GV. NW. 1949 S. 269/GS. NW. S. 206, geändert durch Bielefeld-Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 284), Art. 2 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806); Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750, ber. 2008 S. 54), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 2

§§ 1, 10 und 17 geändert durch Bielefeld-Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 284); in Kraft getreten am 1. Januar 1973.

Fn 3

§ 7, § 16 und § 17 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 28. September 1949.

Fn 6

§ 7 neu gefasst und § 8 neu eingefügt sowie §§ 8 - 18 (alt) umbenannt in §§ 9 - 19 (neu) durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 7

§ 9 (neu) geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 8

§ 4a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.