Verordnung
zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher
Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
(MKWZustVO) (Fn 3)
Vom 17. Mai 2010 (Fn 1)
Auf Grund
1. des §
2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009
(GV. NRW. S. 224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570),
2. des §
54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S.
1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160),
3. des §
3 Absatz 1 und 3 und des § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und
Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.
Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Finanzministerium,
4. des §
12 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für
Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710),
5. des §
91 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung – vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973) in Verbindung
mit § 5 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem
Sozialgesetzbuch vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588),
6. des §
76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004
(GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW.
S. 530)
wird
verordnet:
§ 1 (Fn 3)
Allgemeines
(1)
Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche
Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihnen nachgeordneten
beamteten Personals ist
1. bei
den Kunsthochschulen
hinsichtlich
des in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
die in dieser Vorschrift genannte Person,
hinsichtlich
des in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
die in dieser Vorschrift genannte Person,
2. bei
der Stiftung für Hochschulzulassung
hinsichtlich
des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. bei der Einrichtung im Geschäftsbereich (Hochschulbibliothekszentrum)
die
Leitung der Einrichtung,
4. bei der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
hinsichtlich
des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Direktorin oder der Direktor,
5. bei der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
hinsichtlich
des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Direktorin oder der Direktor,
6. bei dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident,
7. bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
die Leiterin oder der Leiter,
8. für
das Personal, das gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den
vorgezogenen Ruhestand versetzt worden ist,
die
Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement
zuständigen Stellen.
Dies
gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier bleibt es bei
der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle
zuständig oder in den §§ 2 bis 9 etwas anderes bestimmt ist.
(3)
Sofern die Grundordnung der Kunsthochschule bestimmt, dass die Kunsthochschule
an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten für die hier
getroffenen Bestimmungen die Regelungen des § 15 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz
entsprechend.
§ 2 (Fn 6)
Beamtenverhältnis
(1) Der
jeweiligen Kunsthochschule übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur
1.
Ernennung und Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der
Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird, mit Ausnahme der in § 18
Absatz 1 Satz 1 Kunsthochschulgesetz sowie der in § 19 Absatz 1
Kunsthochschulgesetz genannten Personen,
2.
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten
Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 verliehen ist oder
wird,
3.
Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der Besoldungsgruppen
C 1 bis C 4 verliehen ist,
4.
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals,
dem ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 verliehen ist,
5.
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt
der Besoldungsgruppen H 1 oder H 2 verliehen ist.
(2) Die
Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
des sonstigen beamteten Personals an Kunsthochschulen, dem ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 16 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden
beamteten Personals ohne Amt, mit Ausnahme der in § 19 Absatz 1
Kunsthochschulgesetz genannten Person, übertrage ich auf die jeweilige
Kunsthochschule.
(3)
Soweit beamtetes Personal der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesen worden
ist, übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und
Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden
beamteten Personals ohne Amt auf die Geschäftsführung der Stiftung.
(4) Die
Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
des beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15
verliehen ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt
übertrage ich
1. an
dem Hochschulbibliothekszentrum
auf das Hochschulbibliothekszentrum,
2. an
der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
auf die Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,
3. an
der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut
für Biodiversität der Tiere
auf die Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut
für Biodiversität der Tiere,
4. bei
dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
auf das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,
5. bei
der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht für das beamtete Personal, dem
ein Amt der Besoldungsgruppe bis A 13 verliehen ist,
auf die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht.
(5) Für
1.
andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8
bis 12 und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und nach den §§ 14 bis 18 und 27 bis
41 Landesbeamtengesetz,
2. die
Verlängerung der Probezeit (§ 13 Absatz 5 Landesbeamtengesetz),
3. die
Beförderungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Landesbeamtengesetz,
4. die
Übernahme nach § 16 Absatz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz,
5. die
Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 25 Absatz 2
Landesbeamtengesetz oder § 18 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz),
6. die
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2
Beamtenstatusgesetz sowie
7. ein
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz)
sind
dienstvorgesetzte Stelle die in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz oder
die in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personen in dem in
den Absätzen 1 bis 2 genannten Umfang.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Geschäftsbereich, für die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung, für die Direktorin oder den Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und für die Direktorin oder den Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin in dem in den Absätzen 3 und 4 genannten Umfang.
(7)
Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in
den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen
1 bis 4 übertragen ist, nehme ich diese Befugnis wahr. Das gilt entsprechend
für Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 6.
§ 3
Versetzung, Abordnung
(1) § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt für die Erklärung des
Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst sowie
für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn, § 2 Absatz 1
Nummer 5 für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn
entsprechend. Das gilt auch für die Versetzung oder Abordnung innerhalb des
Landesdienstes.
(2) In
anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfüge ich die Versetzung oder
Abordnung.
§ 4 (Fn 4)
Besoldungsnebengebiete
(1) Für
Entscheidungen nach den Vorschriften
1. des
Umzugskostenrechts,
2. des
Reisekostenrechts einschließlich der Anordnung und Genehmigung von
Auslandsdienstreisen,
3. der
Trennungsentschädigungsverordnung,
4. der
Unterstützungsgrundsätze und
5. der
Vorschussrichtlinien
ist
dienstvorgesetzte Stelle
a) für
das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
b) für
das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
c) für
das der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
d) für
das der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
zugewiesene beamtete Personal
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere,
e) für das
der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin zugewiesene beamtete
Personal
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für
Medizin,
f) für
das beamtete Personal des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs und
g) für
das beamtete Personal der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht dem ein
Amt der Besoldungsgruppe bis A 13 verliehen ist,
die Leiterin oder der Leiter der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht.
(2) Für
Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung
berührt ist, ist hinsichtlich der Rektorinnen und Rektoren der Kunsthochschulen
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Kunsthochschule zuständig. Für
Entscheidungen nach Absatz 1 ist hinsichtlich der Kanzlerinnen und Kanzler die Rektorin
oder der Rektor der jeweiligen Kunsthochschule zuständig.
(3) Für
Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 mit Ausnahme der Anordnung und
Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich von einer Dauer
von über sieben Tagen ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal
1. bei
den Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Leitung der jeweiligen Einrichtung,
2. bei
der Stiftung für Hochschulzulassung
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. bei
der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und
4. bei
der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für
Medizin.
(4) Für
Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung
von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich, und Nummer 3, soweit die
Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich
1. der Leitung der Einrichtungen im Geschäftsbereich,
2. der Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. der Direktorin oder des Direktors der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und
4. der Direktorin oder des Direktors der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek
für Medizin
die jeweilige Stellvertretung zuständig.
(5) Für
Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist
dienstvorgesetzte Stelle
1. für
die Rektorinnen oder Rektoren und für die Kanzlerinnen und Kanzler der
Kunsthochschulen und für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz
genannte beamtete Personal sowie für die Leitung der Einrichtungen im
Geschäftsbereich
die Rektorin oder der Rektor der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule und
2. für
das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
sowie für das beamtete Personal bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Kanzlerin oder der Kanzler der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule.
Hinsichtlich
der Rektorin und des Rektors der sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfenverordnung ergebenden Hochschule ist für diese Entscheidungen
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig.
(6) In
anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen treffe ich die
Entscheidung.
(7) Die
Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit auf Grund der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 5 und Absatz 5 aufgeführten Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.
§ 5 (Fn 7)
Nebentätigkeit
(1) Für
Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 und 125 Landesbeamtengesetz ist
dienstvorgesetzte Stelle bei den Kunsthochschulen
1. für
das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person und
2. für
das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person.
(2) Für
Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte
Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15
verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
1. dem
Hochschulbibliothekszentrum,
2. der
Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,
3. der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
die
Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(2 a) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 16 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,
die Leitung der Einrichtung.
(2 b) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 13 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht,
die Leitung der Einrichtung.
(3) Für
Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte
Stelle für das der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesene beamtete
Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für
das entsprechende beamtete Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Entgegennahme von Anzeigen über
Nebentätigkeiten.
(5) In
anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen treffe ich die
Entscheidung und nehme die Anzeige entgegen.
§ 6 (Fn 5)
Weitere Zuständigkeiten
(1) Für
Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz sowie für die Geltendmachung von
Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 48 Beamtenstatusgesetz,
§ 80 Landesbeamtengesetz) ist dienstvorgesetzte Stelle
1. bei
den Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz
genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
2. bei
den Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz
genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
3. bei
der Stiftung für Hochschulzulassung für das zugewiesene beamtete Personal, dem
ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das
entsprechende beamtete Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung,
4. bei
der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut
für Biodiversität der Tiere und der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für
Medizin für das jeweils zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete
Personal ohne Amt
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung,
5. beim
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen,
6. bei
der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht für das beamtete Personal, dem
ein Amt der Besoldungsgruppe bis A 13 verliehen ist,
die Leiterin oder der Leiter.
(2) Die
Zuweisung des zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen vorhandenen beamteten Personals zu den seinen Ämtern
entsprechenden Tätigkeiten bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist der
Geschäftsführung der Stiftung übertragen.
§ 7 (Fn 8)
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die
Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den
Widerspruch zu entscheiden und das Land insoweit bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
zu vertreten, übertrage ich auf
1. die
Kunsthochschulen,
2. das
Hochschulbibliothekszentrum,
3. die
Stiftung Deutsche
Zentralbibliothek für Medizin,
4. die Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere,
5. das
Landesamt für Besoldung und Versorgung,
6. die
Stiftung für Hochschulzulassung,
7. das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,
8. die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht,
soweit
diese den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen
haben, gegen die sich Widerspruch und Klage richten.
(2) In
anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das für Wissenschaft
zuständige Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
(3)
Soweit es um Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung geht,
die vor Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) getroffen worden
sind, übertrage ich die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, auf
die jeweilige sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfenverordnung
ergebende Hochschule.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit auf Grund der Vorschriften der
Beihilfenverordnung eine andere Stelle zuständig ist.
§ 8 (Fn 9)
Versicherungsrechtliche Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - wird auf die in § 33
Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz und die in § 27 Absatz 2 Satz 2
Kunsthochschulgesetz genannte Person übertragen, soweit diese als oberste
Dienstbehörde (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Landesbeamtengesetz) für die Bewilligung
eines Urlaubs oder die Zustimmung dazu nach den §§ 27, 31 oder 34 der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2,
ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV.
NRW. S. 812) geändert worden ist, zuständig sind. § 1 Absatz 3 gilt
entsprechend.
§ 9
Disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die
Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des
Unterhaltsbeitrags übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen
im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1
Landesdisziplinargesetz.
(2) Die
Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ehemaligen beamteten Personal, das in den
Ruhestand getreten ist, übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten
Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1
Landesdisziplinargesetz.
(3) Die
Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz und die
gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im
Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 7.
§ 10 (Fn 3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Diese Verordnung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.
§ 11 (Fn 3)
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2010 in Kraft.
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 282, in Kraft getreten mit Wirkung v. 16. Mai 2010; geändert durch VO vom 12. August 2013 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 31. August 2013; Verordnung vom 2. Juni 2014 (GV. NRW. S. 318), in Kraft getreten am 14. Juni 2014; Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 9. Juli 2016; Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018. |
|
SGV. NRW. 2030. |
|
Überschrift neu gefasst, § 1 Absatz 1 zuletzt geändert, § 10 eingefügt und § 10 (alt) umbenannt in § 11 und neu gefasst durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018. |
|
§ 4 Absatz 3 und 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2014 (GV. NRW. S. 318), in Kraft getreten am 14. Juni 2014, Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018. |
|
§ 6 Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018. |
|
§ 2: Absatz 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 9. Juli 2016, Absatz 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2014 (GV. NRW. S. 318), in Kraft getreten am 14. Juni 2014. |
|
§ 5: Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2014 (GV. NRW. S. 318), in Kraft getreten am 14. Juni 2014; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 9. Juli 2016; Absätze 2 a und 2 b eingefügt durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018. |
|
§ 7: Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 9. Juli 2016. |
|
§ 8 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 9. Juli 2016. |