Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen
im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt)

Vom 22. Oktober 2007 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 (Fn 3)
Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, um.

 

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

 

1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

 

2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

 

3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

 

§ 2 (Fn 3)
Anerkennung

 

(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um dort eine volle Befähigung zum Lehramt zu erlangen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen, wenn

 

1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und

 

2. sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für ein Lehramt erforderlichen Vor- und Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach § 4 aufweisen oder die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden.

 

Einem Berufsqualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis anerkannt hat und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

 

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, in dem die Ausübung des Lehrerberufs nicht reglementiert ist, den Lehrerberuf innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, ist die Qualifikation nach Maßgabe des Absatz 1 anzuerkennen, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Lehrerberufes vorbereitet wurde. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, ist der Nachweis einer Berufserfahrung gemäß Satz 1 nicht erforderlich.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als partieller Zugang zur Berufstätigkeit anerkannt, wenn

 

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,

 

2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer vollständigen Ausbildung für das Lehramt gleichkäme und

 

3. sich die berufliche Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten des Lehrerberufs trennen lässt.

 

Der partielle Zugang ist zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

 

(4) Die Anerkennung ermöglicht der antragstellenden Person die Aufnahme und Ausübung des Lehrerberufes unter denselben Voraussetzungen wie Inhaberinnen und Inhabern einer entsprechenden nordrhein-westfälischen Qualifikation.

 

§ 3 (Fn 3)
Anerkennungsantrag

 

(1) Der Anerkennungsantrag ist an das für Schulen zuständige Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes zu bestimmende Behörde (Anerkennungsbehörde) oder den einheitlichen Ansprechpartner zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

 

1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,

 

2. Hochschuldiplome oder Prüfungszeugnisse einschließlich Prüfungsnote,

 

3. Studiennachweise oder Studienbuch,

 

4. gegebenenfalls Studien- und Prüfungsordnung,

 

5. Nachweis der Staatsangehörigkeit,

 

6. Nachweise über berufliche Tätigkeit im Primar- oder Sekundarbereich (soweit vorhanden),

 

7. Nachweis des Schulabschlusses oder der Hochschulzugangsberechtigung,

 

8. eine Erklärung, ob die Anerkennung gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt von der Anerkennungsbehörde oder einer anderen Behörde ausgesprochen oder abgelehnt worden ist und

 

9. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigung oder Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

 

(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Die Unterlagen sind mindestens in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben und soweit unbedingt geboten, können auch beglaubigte Kopien verlangt werden.

 

§ 4 (Fn 3)
Bewertung der Berufsqualifikation

 

(1) Die Anerkennungsbehörde prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit der Befähigung für das beantragte Lehramt vergleichbar sind und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise wesentliche Unterschiede aufweisen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die wesentlichen Unterschiede durch Berufserfahrung, die im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen werden.

 

(2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

 

1. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fähigkeiten und Kenntnisse beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildung bezieht und

 

2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen.

 

(3) Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede besteht die Möglichkeit einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung wählen, wenn der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. In den übrigen Fällen legt die Anerkennungsbehörde als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung fest. Die Anerkennungsbehörde kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Frist für die Ausübung des Wahlrechts setzen.

 

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Anerkennungsbehörde die Anerkennung ablehnen, wenn der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

 

(5) Ist ein Berufsqualifikationsnachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt, bereits von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, erkennt die Anerkennungsbehörde diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1 an, soweit die Lehramtsbefähigung des anderen Landes in Nordrhein-Westfalen anerkannt wird.

 

§ 5 (Fn 3)
Anerkennungsverfahren

 

(1) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.

 

(2) Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt, die Antragstellerin oder den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, um feststellen zu können, ob diese sich von der in Nordrhein-Westfalen geforderten Ausbildung wesentlich unterscheidet. Falls erforderlich, wendet sich die Anerkennungsbehörde an die Kontaktstelle oder eine andere Stelle des Herkunftslandes. Bestehen begründete Zweifel an der Authentizität von Dokumenten, können Bestätigungen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat verlangt werden.

 

(3) Für den Informationsaustausch zwischen der Anerkennungsbehörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die Übermittlung von Informationen im Sinne des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG übergreifende Regelungen für nordrhein-westfälische Berufe getroffen werden, finden diese vorrangig Anwendung.

 

(4) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

 

(5) Soweit wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 festgestellt worden sind, die nicht durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder sonstige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 ausgeglichen werden, muss der Bescheid zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragssteller folgende Informationen mitzuteilen:

 

1. das Niveau der in Nordrhein-Westfalen verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Qualifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,

 

2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,

 

3. die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 einschließlich Dauer und wesentliche Inhalte eines Anpassungslehrgangs sowie Prüfungsgegenstände und Verfahren einer Eignungsprüfung und

 

4. das Wahlrecht zwischen den Ausgleichsmaßnahmen, soweit dieses nach § 4 Absatz 3 Satz 2 besteht.

 

(6) Wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen, erfolgt mit der Entscheidung nach Absatz 4 zugleich auch die Anerkennung der Qualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers. Wenn wesentliche Unterschiede erst noch auszugleichen sind, erfolgt die Anerkennung nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme. Die im Herkunftsland erworbene Note wird in das deutsche Notensystem übertragen.

 

(7) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

 

1. die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt werden,

 

2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat oder

 

3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.

 

§ 6 (Fn 3)
Zulassungsverfahren

 

(1) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung erfolgt nur, wenn wesentliche Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 festgestellt wurden.

 

(2) Bewerbungen für den Anpassungslehrgang sind in der Regel bis zum 28. Februar oder 31. August eines Jahres an die Anerkennungsbehörde zu richten. Bewerbungen für die Eignungsprüfung sind jederzeit möglich. Der Bewerbung sind über die Nachweise nach § 3 Absatz 1 hinaus beizufügen:

 

1. ein Passbild mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen,

 

2. ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Einstellung in den Schuldienst gesundheitlich geeignet und frei von ansteckenden Erkrankungen ist,

 

3. ein erweitertes Führungszeugnis,

 

4. eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts über die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung und

 

5. für eine Ausgleichsmaßnahme im Fach Sport die Nachweise nach Satz 1 Nummer 9 der Anlage 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394) geändert worden ist.

 

(3) Nicht fristgerechte und unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 5 können bis zu einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Termin nachgereicht werden. Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungs- oder Prüfungstermin.

 

(4) Mit der Bewerbung um Zulassung zu Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung übt die antragstellende Person ihr Wahlrecht unwiderruflich aus.

 

(5) Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung abzulegen (§ 4 Absatz 3 Satz 2), oder nach der Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 4 Absatz 3 Satz 3) durchgeführt werden.

 

2. Abschnitt
Anpassungslehrgang

 

§ 7 (Fn 4)
Organisation

 

(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf das der nachgewiesenen Lehramtsbefähigung unter funktionalen Gesichtpunkten vergleichbare Lehramt in Nordrhein-Westfalen bezieht, üben die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger (Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder) die Lehrertätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil.

 

(2) Die Anerkennungsbehörde legt die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest; sie darf höchstens drei Jahre betragen. Verlängerungen auf bis zu drei Jahre sind auf Antrag möglich, wenn dies zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nachträglich erforderlich scheint. Wird der Anpassungslehrgang aus nicht von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer zu vertretenden Gründen für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu verlängern. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer des Anpassungslehrganges nicht angerechnet.

 

(3) Anpassungslehrgänge werden von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt. Die Anerkennungsbehörde beauftragt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und weist die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer der zuständigen Bezirksregierung zur Einstellung zu. Der Anpassungslehrgang wird im Seminar für das Lehramt durchgeführt, auf das sich das Anerkennungsverfahren bezieht.

 

(4) Die zuständige Bezirksregierung stellt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer für die festgelegte Lehrgangszeit in ein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit zum Land Nordrhein-Westfalen ein. Einstellungstermine orientieren sich an den jeweiligen Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.

 

§ 8 (Fn 4)
Durchführung des Anpassungslehrgangs

 

(1) Der Anpassungslehrgang kann umfassen:

 

1. eine methodisch-didaktische und gegebenenfalls ergänzende fachwissenschaftliche Unterweisung,

 

2. eine schulpraktische Unterweisung.

 

Sofern erforderlich, kann eine fachwissenschaftliche Zusatzausbildung an einer Hochschule oder in Verbindung mit einer Hochschule erfolgen.

 

(2) Die methodisch-didaktische und gegebenenfalls fachwissenschaftliche Unterweisung wird im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung, die schulpraktische Unterweisung an einer Ausbildungsschule durchgeführt, die dem jeweiligen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zugeordnet ist.

 

(3) Verantwortlich für die Durchführung des Anpassungslehrgangs ist die Leiterin oder der Leiter des Seminars. Die Fachleiterinnen und Fachleiter sind vorbehaltlich der Rechte der Schulleitung im Rahmen der schulpraktischen Unterweisung weisungsberechtigt. Die Vorgesetzteneigenschaft der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung bleibt unberührt.

 

§ 9 (Fn 4)
Ausbildungsveranstaltungen

 

(1) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ist verbindlich.

 

(2) Ausbildungsveranstaltungen sind:

 

1. an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung Seminarveranstaltungen in den Fächern des Anerkennungsverfahrens unter Berücksichtigung der durch die Ausbildung im Herkunftsland nachgewiesenen Qualifikationen

 

2. an den Schulen: Ausbildungsunterricht, der Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht umfasst.

 

Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel wöchentlich 12 Stunden. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder führen in erforderlichem Umfange Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

 

§ 10 (Fn 4)
Bewertung

 

(1) Leistungen, die im Rahmen des § 8 Absatz 1 erbracht werden, können Gegenstand einer Bewertung sein.

 

(2) In jedem Vierteljahr des Anpassungslehrgangs hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer in jedem Fach eine Unterrichtsprobe, die bewertet wird. Abweichend von Satz 1 hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer

 

1. im Falle der Ausbildung in nur einem Fach in jedem Vierteljahr zwei Unterrichtsproben in diesem Fach oder

 

2. im Fall der Ausbildung in drei Fächern in jedem Vierteljahr zwei Unterrichtsproben aus diesen Fächern, wobei die Unterrichtsproben des Anpassungslehrgangs insgesamt alle drei Fächer umfassen sollen.

 

Die Unterrichtsproben sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden.

 

(3) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leitung des Seminars unter Berücksichtigung der Lehrproben in einem Lehrgangsbericht zu einer nach Leistungsstufen differenzierenden Gesamtbewertung zusammengefasst. Der Lehrgangsbericht wird den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern zusammen mit einer Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.

 

§ 11 (Fn 5)
Beendigung des Anpassungslehrgangs

 

(1) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.

 

(2) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs erfolgt die Entlassung aus dem Beschäftigtenverhältnis.

 

§ 12 (Fn 4)
Entgelt

 

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer erhalten während der Dauer des Lehrgangs ein Entgelt in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden.

 

3. Abschnitt
Eignungsprüfung

 

§ 13 (Fn 4)
Prüfungsmaßstab

 

Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die antragstellende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die antragstellende Person bereits über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrberufs in einem Mitgliedstaat verfügt.

 

§ 14 (Fn 4)
Prüfungsausschuss

 

(1) Hat die antragstellende Person sich entschieden, eine Eignungsprüfung abzulegen, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

 

1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

 

2. eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder für jedes Fach, in dem geprüft wird,

 

3. ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrerin oder ein Lehrer der Schule, an der die Unterrichtsproben stattfinden.

 

Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine geeignete Vertretung bestellt.

 

(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann übernehmen, wer

 

1. in der Leitung oder Geschäftsführung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen,

 

2. als schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher Dezernent einer oberen Schulaufsichtsbehörde,

 

3. in der Leitung eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder eines Seminars

 

tätig ist und in der Regel die Befähigung für das betreffende oder ein entsprechendes Lehramt besitzt, für das die Prüfung abgenommen wird.

 

(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit weisungsunabhängig; sie treffen Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

 

§ 15 (Fn 5)
Prüfungsleistungen, Termine

 

(1) Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus:

 

1. zwei Unterrichtsproben, in der Regel in zwei der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fächern,

 

2. einer mündlichen Prüfung.

 

(2) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die Prüfungsgegenstände und den Prüfungstermin mit.

 

§ 16 (Fn 4)
Unterrichtsproben

 

(1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede Unterrichtsprobe im Benehmen mit der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schulleitung die Schule, die Lerngruppe und die Aufgaben für die Unterrichtsprobe.

 

(2) Für jede Unterrichtsprobe fertigt der Prüfling eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsstunde an und legt sie vor Beginn der Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor. Die Vorbereitungszeit dafür beträgt eine Woche.

 

(3) Die Unterrichtsproben werden am Prüfungstage beurteilt.

 

§ 17 (Fn 4)
Mündliche Prüfung

 

Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die zweite Unterrichtsprobe als Einzelprüfung statt und dauert bis zu 120 Minuten, mindestens jedoch 60 Minuten. Sie ist inhaltlich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4 bezogen.

 

§ 18 (Fn 5)
Beurteilung, Zeugnis, Bescheinigung

 

(1) An die mündliche Prüfung schließt nach Beratung die Beurteilung an, die die Feststellung enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling fähig ist, den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Der Prüfling hat seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn er in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Erteilt wird eine Note, die die Note der getrennt zu bewertenden Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammenfasst.

 

(2) Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.

 

§ 19 (Fn 4)
Bewertung von Prüfungsleistungen

 

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten.

 

1 = sehr gut
eine hervorragende Leistung;

 

2 = gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

 

3 = befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

 

4 = ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

 

5 = mangelhaft
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;

 

6 = ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.

 

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengestellt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

 

Bis 1,5
sehr gut,

 

über 1,5 bis 2,5
gut,

 

über 2,5 bis 3,5
befriedigend,

 

über 3,5 bis 4,0
ausreichend,

 

über 4,0 bis 5,0
mangelhaft,

 

über 5,0
ungenügend.

 

Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

§ 20 (Fn 5)
Zuhörer

 

Das Prüfungsamt kann als Zuhörer bei der Unterrichtsprobe und bei deren Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen:

 

1. Personen, die eine entsprechende Prüfung abzulegen beabsichtigen, sofern der Prüfling nicht der Anwesenheit widerspricht,

 

2. andere Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben.

 

An der Beratung und bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses dürfen Zuhörer nicht teilnehmen.

 

§ 21 (Fn 5)
Niederschriften

 

Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen die Ergebnisse der Beratungen ersichtlich sind.

 

§ 22 (Fn 5)
Rücktritt

 

(1) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden.

 

(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Prüfung oder den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

 

§ 23 (Fn 4)
Wiederholung der Prüfung

 

(1) Hat der Prüfling die Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, darf er die Prüfungsteile, in denen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, einmal wiederholen.

 

(2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden, werden nicht wiederholt.

 

(3) Die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.

 

§ 24 (Fn 4)
Einsicht in die Prüfungsakte

 

Der Prüfling hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 seine Prüfungsakte einzusehen.

 

4. Abschnitt (Fn 3)
Sonstige Vorschriften

 

§ 25 (Fn 2)
Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen

 

Für die Ausübung der Tätigkeit einer Lehrerin oder eines Lehrers im staatlichen Schuldienst oder an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Das gilt auch für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Die Anerkennungsbehörde stellt fest, ob im Einzelfall begründete Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann insbesondere erbracht werden durch

 

1. den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache,

 

2. das „Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts oder ein Sprachzertifikat auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) einer anderen Einrichtung, sofern dieses Sprachzertifikat auf der Grundlage eines dem Goethe-Zertifikat vergleichbaren standardisierten Prüfungsverfahrens vergeben wird,

 

3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird oder

 

4. einen anderen durch das für Schulen zuständige Ministerium zugelassenen Sprachnachweis.

 

Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über einen Nachweis im Sinne des Satz 4 Nummer 2 auf der sprachlichen Kompetenzstufe C1 verfügen, können einen Nachweis nach Satz 4 Nummer 2 und 3 auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 auch nach Beginn eines Anpassungslehrgangs erbringen.

 

26 (Fn 3)
Berufspraktikum

 

Ein auf der Grundlage einer nordrhein-westfälischen Lehramtsprüfung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland absolviertes Berufspraktikum im Sinne des Artikel 55a der Richtlinie 2005/36/EG, das nicht zu einer vollen Befähigung zum Lehramt geführt hat, wird nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung von der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

 

§ 27 (Fn 3)
Statistik

 

(1) Über die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - erhoben und aufbereitet.

 

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

 

1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Datum der Antragstellung,

 

2. Ausbildungsstaat und Referenzlaufbahn,

 

3. Datum, Gegenstand und Art der Entscheidung sowie

 

4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

 

(3) Hilfsmerkmale sind:

 

1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie

 

2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

 

(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig ist die nach dieser Verordnung für die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständige Stelle.

 

(5) Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln. Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Daten an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.

 

(6) Das für Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt,

 

1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden und

 

2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung betreffen.

 

(7) Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung finden mit Ausnahme der §§ 23 und 24 Anwendung.

 

(8) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag NRW, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.

 

§ 28 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2) Die Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vom 21. Mai 1991 (GV. NRW. S. 246) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 430, in Kraft getreten am 8. November 2007; geändert durch Artikel 2 der VO vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 17. Oktober 2009; Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn 2

§ 22 umbenannt in § 25 und zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn 3

§§ 1 bis 6, 26 und 27 neu eingefügt und Überschrift des 4. Abschnittes geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; § 6 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn 4

§§ 4 bis 7 in §§ 7 bis 10, §§ 9 bis 11 in §§ 12 bis 14, § 13 und § 14 in § 16 und § 17, § 16 in § 19, § 20 und § 21 in § 23 und § 24, § 23 in § 28 umbenannt und dabei geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 8 in § 11, § 12 in § 15, § 15 in § 18, §§ 17 bis 19 in §§ 20 bis 22 umbenannt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.