Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
(BauGB-AG NRW)

Vom 3. Februar 2015 (Fn 1)

 

§ 1 (Fn 3)
Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich

 

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.

 

§ 2 (Fn 2)
Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen

(1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu Wohngebäuden

 

1. in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder

 

2. im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB

 

einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem 15. Juli 2021 eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist.

 

(3) Soweit vor Ablauf des 23. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB eingegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gleiches gilt, soweit vor Ablauf des 15. Juli 2021 die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder nach Satz 1 ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.

 

§ 3 (Fn 2)
Berichtspflicht

 

Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

 

§ 4 (Fn 4)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021; Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), tritt am 1. Juni 2022 in Kraft (siehe Norm ab 01.06.2022).

Fn 2

§ 2 und § 3 neu eingefügt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.

Fn 4

§ 2 (jetzt § 4) geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; bisheriger § 2 wird § 4 und dabei neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.