Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
(Zuständigkeitsverordnung MAGS – ZustVO MAGS)

Vom 2. Mai 2019 (Fn 1)

 

Auf Grund des

- § 2 Absatz 3 und § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),

- § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

- § 18 Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 5 und § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),

- § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), der durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,

- § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)

verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

 

§ 1 (Fn 2)
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ist dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten  jeweils deren Leiterin und Leiter. Für die beamtenrechtlichen Entscheidungen und die Personalaktenführung ist zuständig für

1. das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung dessen Leitung,

2. das Landeszentrum Gesundheit dessen Leitung,

3. die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten die Bezirksregierung Köln und

4. die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums bei den Bezirksregierungen die jeweilige Bezirksregierung.

 

(2) Im Einzelfall können die delegierten Zuständigkeiten wieder an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im Folgenden Ministerium genannt) gezogen werden oder beim Ministerium verbliebene Zuständigkeiten den Behörden oder Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung übertragen werden.

 

(3) Die Bezirksregierung Köln kann ihre Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums auf die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten übertragen.

 

§ 2 (Fn 2)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und das Hinausschieben des Ruhestandeintritts für die Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium wahrgenommen.

 

(2) Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion

1. der Leitung, Fachbereichs- und Fachgruppenleitung beim Landeszentrum Gesundheit,

2. der Leitung, Abteilungs- und Gruppenleitung beim Landesinstitut für Arbeitsgestaltung und

3. der Leitung, Abteilungs- und Fachgruppenleitung bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

werden vom Ministerium durchgeführt.

 

(3) Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, das am Auswahlverfahren zu beteiligen ist.

 

(4) Personalauswahlverfahren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung von Referendarinnen und Referendaren der Arbeitsschutzverwaltung werden vom Ministerium durchgeführt. Dies gilt auch für die abschließende Entscheidung über die Einstellung.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Die

1. Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst,

2. Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes gemäß §§ 24 und 25 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, und

3. Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes

von Beamtinnen und Beamten bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

 

(2) Versetzungen und Abordnungen von Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium verfügt und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt.

 

(3) Vor Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes ist die Zustimmung des Ministeriums einzuholen.

 

§ 4
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

 

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach den §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

 

§ 5 (Fn 2)
Sonderzuständigkeiten

(1) Beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Leitungen des Landesinstitutes für Arbeitsgestaltung, des Landeszentrums Gesundheit sowie der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten werden vom Ministerium getroffen.

 

(2) Entscheidungen nach § 37 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat. In Einzelfällen kann das Ministerium die Zuständigkeit für Aussagegenehmigungen aus Satz 1 an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

 

§ 6 (Fn 2)
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, wird zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung und des Landeszentrums Gesundheit die Leitung dieser Einrichtung bestimmt. Die jeweilige Bezirksregierung ist dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums.

 

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß Absatz 1 übertragen.

 

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen.

 

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuständigkeitsverordnung MAIS vom 26. Mai 2008 (GV. NRW. S. 471), die zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2012 (GV. NRW. S. 156) geändert worden ist, außer Kraft.

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Zuständigkeitsverordnung MAGS vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 226), die durch Verordnung vom 9. September 2021 (GV. NRW. S. 1148) geändert worden ist,“

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 226); geändert durch Verordnung vom 9. September 2021 (GV. NRW. S. 1148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. September 2021 (GV. NRW. S. 1148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.