Verordnung
zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach §§ 39 Absatz 5, 44 Absatz 8 Hochschulgesetz
und §§ 32 Absatz 4, 37 Absatz 7 Kunsthochschulgesetz aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Hochschulen
(Hochschul-Befristungsdauer-Verlängerungsverordnung – HSBdVV)

Vom 5. November 2020 (Fn 1)

 

 

Auf Grund des § 39 Absatz 5a Satz 2 und 3 und des § 44 Absatz 8a Satz 2, Absatz 9 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) § 39 Absatz 5a Satz 2 und 3, § 44 Absatz 8a Satz 2 neu eingefügt und § 44 Absatz 9 Satz 1 zuletzt geändert worden sind, und des § 32 Absatz 4a Satz 2 und 3 und des § 37 Absatz 7a Satz 2, Absatz 8 Satz 1 des Kunsthochschulgesetztes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), von denen durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) § 32 Absatz 4a Satz 2 und 3, § 37 Absatz 7a Satz 2 neu eingefügt und § 37 Absatz 9 Satz 1 geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

 

§ 1
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Die nach § 39 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, insgesamt zulässige Amtszeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll über die in § 39 Absatz 5a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 39 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden, soll die nach § 39 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1entsprechend. 

 

§ 2
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte

(1) Die nach § 44 Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 44 Absatz 8a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 44 Absatz 8 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gegründet werden, soll die nach § 44 Absatz 8 Satz 1 bis 3 insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2) Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

§ 3
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, insgesamt zulässige Amtszeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll über die in § 32 Absatz 4a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 32 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gegründet werden, soll die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis 3 insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

§ 4
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte

(1) Die nach § 37 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 37 Absatz 7a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 37 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gegründet werden, soll die nach § 37 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2) Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft.

 

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1056).

Obsolet.