Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
Vom 24. November 2021 (Fn 1)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 9 Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 (Fn 6)
Allgemeine Regelungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind bei der schulischen und – nach Zulassung durch den Schulträger – der außerschulischen Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 2 und 3 von allen beteiligten Personen möglichst umfassend zu beachten.
(2) Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren, sind soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen.
(3) Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt wird, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei der Bemessung von Lüftungsintervallen berücksichtigt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese verbindlich.
(4) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen.
(5) Für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden und den dazu gehörenden Außenbereichen gelten ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(7) Nähere Maßgaben zur Organisation des Schulbetriebs durch das Ministerium für Schule und Bildung bleiben unberührt.
§ 2 (Fn 2)
Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der Nutzung nach § 1 Absatz 1 dienenden Innenräumen sind von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt nicht
1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,
2. soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 und insbesondere im Bereich der Primarstufe aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können; in diesen Fällen ist ersatzweise eine Alltagsmaske (textile Mund-Nasen-Bedeckung einschließlich Schals, Tücher oder ähnliches) zu tragen,
3. für Schülerinnen und Schüler, während der Pausenzeiten
zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wobei ein Mindestabstand von 1,5 Metern
einzuhalten ist, wenn sie dabei nicht auf ihren Sitzplätzen sitzen oder sich
innerhalb derselben Bezugsgruppe in anderen Räumen (zum Beispiel in
Schulmensen) aufhalten,
4. für immunisierte Lehrkräfte, immunisierte
Betreuungskräfte und sonstiges immunisiertes Personal im Unterrichtsraum sowie
bei Konferenzen und Besprechungen ohne Beteiligung von externen Personen, wenn
ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen eingehalten wird,
5. während der Sportausübung, soweit dies für die
Sportausübung erforderlich ist, und bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das
Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und
ähnliches),
6. wenn die verantwortliche Lehr- oder Betreuungskraft
ausnahmsweise festgestellt hat, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen
zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen
Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, sowie im
Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen
Räumlichkeiten; in diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zwischen den Personen gewährleistet werden,
7. bei Prüfungen für Schülerinnen und Schüler, wenn der
Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist,
8. für Kinder unter sechs Jahren im Fall des § 36 Absatz 2
des Schulgesetzes NRW,
9. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder
schwerhörigen Menschen,
10. wenn sich nur immunisierte Beschäftigte (insbesondere
Lehr- und Betreuungskräfte, Sekretariatspersonal, Hausmeister) sowie Dritte
(insbesondere Reinigungs- und Hauswirtschaftskräftekräfte, Handwerkerinnen und
Handwerker) in einem Raum befinden und der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher
eingehalten wird,
11. im Rahmen außerschulischer Nutzungen der Schulgebäude,
wenn die Regelungen der Coronaschutzverordnung für
die konkreten Nutzungen oder Veranstaltungen eine Ausnahme von der
Maskenpflicht vorsehen,
12. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes durch eine Person.
(2) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Unterrichtsausschluss und das Betretungsverbot im Rahmen schulischer Nutzungen fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter zum Verlassen des Schulgebäudes auf; im Rahmen außerschulischer Nutzungen handelt die hierfür jeweils verantwortliche Person.
§ 3 (Fn 3)
Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für
schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen
(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und
außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder
getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen
anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden
ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen,
untersagt. § 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten
ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die
Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine
Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz
zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler,
die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen,
Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder
getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen.
Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter
Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt.
(3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind
Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung
gemäß der Buchstaben A. oder B. der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung
verfügen. Getestete Personen sind
1. Schülerinnen und Schüler, die an dem jeweils letzten von
der Schule für sie nach Absatz 4 angesetzten Coronaselbsttest
oder an einem PCR-Pooltest nach Absatz 6 oder einem
häuslichen Coronaselbsttest als Voraussetzung zum
Schulbesuch nach Absatz 5 (Schultestungen) mit negativem Ergebnis teilgenommen
haben,
2. Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der von der
Schule für sie angesetzten Schultestung einen Nachweis gemäß § 2 der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c, ber. S. 1384, 2022 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung
über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt
haben; handelt es sich bei der angesetzten Schultestung um zweimal wöchentliche
PCR-Pooltests, gilt dies nur, soweit entweder einzelne PCR-Pooltests jeweils
durch Vorlage eines individuellen negativen PCR-Test-Nachweises ersetzt werden
oder dreimal wöchentlich nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 ein negativer Coronaschnelltest-Nachweis vorgelegt wird,
3. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen aufgrund einer besonderen
Zulassung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter eine negative, höchstens
48 Stunden zurückliegende Selbsttestung zuhause unter elterlicher Aufsicht
stattgefunden hat und darüber eine Versicherung der Sorgeberechtigten vorliegt,
4. Beschäftigte (Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstiges an Schulen
tätiges Personal), die mangels Immunisierung nach § 28b Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils
geltenden Fassung getestet sind, sowie
5. Personen, für die eine Teilnahme an den Schultestungen
nicht vorgesehen ist und die zum Zeitpunkt der Teilnahme an den betreffenden
Angeboten oder einer Veranstaltung in den Schulgebäuden über einen Nachweis
gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung über eine negative Testung
verfügen, die bei einem Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden und bei einem
PCR-Test höchstens 48 Stunden zurückliegen darf.
Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
(4) Für alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und
Schüler an weiterführenden Schulen werden wöchentlich drei Coronaselbsttests
im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 5 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit
grundsätzlich mindestens 48 Stunden Abstand durchgeführt. Die Tests finden
ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt.
Soweit für Schülerinnen und Schüler Unterricht nur an höchstens zwei
aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen
und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest
ausschließlich in der Schule durchgeführt. Den getesteten Personen ist auf
Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der
Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
auszustellen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen
mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die
Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest
gemäß § 13 Absatz 1 und 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung hin.
(5) Alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und
Schüler an Grundschulen und Primusschulen führen zu
Hause wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 5 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung unter Aufsicht
oder unter Mithilfe der Sorgeberechtigten durch. Die Testmaterialien für die
häuslichen Testungen werden von der jeweiligen Grundschule oder Primusschule zur Verfügung gestellt. Die Schule setzt den
Tag der häuslichen Testungen fest; die Testungen können auch an den jeweiligen
Vorabenden durchgeführt werden; der Abstand zwischen den Testungen sollte in
der Regel mindestens 48 Stunden betragen. Die Sorgeberechtigten versichern die
regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der häuslichen Testungen schriftlich
erstmalig am 28. Februar 2022 sowie sodann alle vierzehn Tage. Bei einem
positiven Testergebnis gilt § 13 Absatz 1 und 3
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung; insbesondere darf das Kind die Schule
nicht betreten. Alternativ zu den häuslichen Testungen können die Schülerinnen
und Schüler zu den nach Satz 3 festgesetzten Testtagen auch einen Bürgertest
durchführen. Bei einem positiven Bürgertest gilt § 14 Absatz 3
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung. Geben die Sorgeberechtigten die
schriftliche Versicherung nach Satz 4 nicht ab und beruht dies erkennbar auf
einem Versäumnis oder ergibt sich bei einem Kind ein begründeter Verdacht auf
eine mögliche Corona-Infektion, insbesondere aufgrund einer unzureichenden Testung
oder aufgrund bestehender Krankheitssymptome, erfolgt in der Schule zu Beginn
des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Coronaselbsttest
unter Aufsicht. Abweichend von Satz 1 bis 5 kann die Schulkonferenz für
einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass Testungen zu
Unterrichtsbeginn in der Schule selbst durchgeführt werden; Absatz 4 Satz 1, 2
und 5 gilt entsprechend.
(6) Für alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und
Schüler an Förderschulen werden wöchentlich zwei PCR-Pooltests durchgeführt;
die Pooltests umfassen individuelle Rückstellproben. Ist das Ergebnis des
PCR-Pooltests positiv, findet eine Auflösung dieses Ergebnisses über
PCR-Einzeltests mittels Rückstellprobe statt, bis wieder ein negatives
PCR-Pooltestergebnis vorliegt. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. Im Rahmen der
Verfahren der PCR-Pooltestungen sind die Schulen befugt, die für individuelle
PCR-Nachtestungen sowie PCR-Einzeltestungen mittels individueller
Rückstellproben erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen an die
testauswertenden Labore zu übermitteln. Die Labore sind befugt, die
Einzel-PCR-Testergebnisse an die Betroffenen und die jeweilige Schule zu
übermitteln; positive Einzel-PCR-Testergebnisse haben die Labore gemäß § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 44a des Infektionsschutzgesetzes an das Gesundheitsamt
zu übermitteln. Genesene Schülerinnen und Schüler nehmen an den Pool-Testungen
für eine Dauer von acht Wochen nach dem ersten Nachweis von SARS-CoV-2 nicht
teil; sie sind für diesen Zeitraum von der Testpflicht in der Schule befreit.
(7) Die Ergebnisse der nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in der
Schule durchgeführten Coronatests oder vorgelegten
Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen
übermitteln positive Testergebnisse an das Gesundheitsamt. Im Übrigen werden
die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.
Die schriftlichen Versicherungen der Sorgeberechtigten werden von der Schule
bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 datenschutzkonform aufbewahrt und danach
unverzüglich vernichtet.
§ 4 (Fn 4)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherzustellen, soweit es mit den Aufgaben der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung vereinbar ist. Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) In Innenräumen von Angeboten nach Absatz 1 sowie, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet werden kann, auch im Außenbereich ist von allen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt ausnahmsweise nicht
1. für Kinder bis zum Schuleintritt,
2. soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 und insbesondere im Bereich der Primarstufe aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; in diesen Fällen ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen,
3. für immunisierte Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen bei der Betreuung der Kinder,
4. zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder
b) die Aufnahme der Nahrung auf festen Plätzen erfolgt,
5. während Bewegungsangeboten, soweit dies erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
6. wenn die verantwortliche Betreuungskraft ausnahmsweise entscheidet, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Angeboten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Angebotes nicht vereinbar ist (zum Beispiel bei der Sprachbildung); in diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den erwachsenen Personen gewährleistet sein,
7. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,
8. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
9. bei der Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson für die Haushaltsangehörigen, wenn die oder der Haushaltsangehörige
a) immunisiert ist,
b) ein Kind bis zum Alter von 13 Jahren ist oder
c) sich nicht im selben Raum aufhält wie die betreuten Kinder.
(3) An den in Absatz 1 genannten Angeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in deren Räumlichkeiten dürfen außer Kindern bis zum Schuleintritt nur immunisierte oder getestete Personen im Sinne des § 2 Absatz 8 der Coronaschutzverordnung teilnehmen, soweit die Coronaschutzverordnung nicht angebotsbezogen andere Regelungen trifft. Nicht immunisierte Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen dürfen Kindertagesbetreuungsangebote nur betreten beziehungsweise vorhalten, wenn sie einen negativen Testnachweis über eine höchstens 24 Stunden zurückliegende Testung mittels Coronaschnelltest beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Test mit sich führen und zur Kontrolle verfügbar halten. Abweichend von Satz 2 darf das Kinderbetreuungsangebot betreten werden, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme an einer Beschäftigtentestung im Sinne von § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung teilzunehmen. Unter Beachtung der Infektionsschutzregelungen dürfen Eltern, soweit erforderlich, die Räumlichkeiten unabhängig von Satz 1 zum Bringen und Abholen ihrer Kinder betreten. Die verantwortliche Leitung des Angebotes, von ihr beauftragte Beschäftigte oder die Kindertagespflegeperson können für Eltern weitere Ausnahmen von Satz 1 im Einzelfall zulassen, wenn diese Ausnahmen pädagogisch geboten sind. Anderen Personen ist das Betreten der Räumlichkeiten nur in Notfällen gestattet oder soweit die Räumlichkeiten außerhalb der Öffnungszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (zum Beispiel Durchführung von Wahlen) genutzt werden und keine Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung bestehen. Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind in allen anderen Fällen durch die verantwortliche Leitung des Angebotes oder durch die Kindertagespflegeperson von der Teilnahme auszuschließen. .
(4) § 1 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Liegt bei einer Person, die in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 tätig ist und regelhaft mit den Kindern in Kontakt kommt, oder bei einem Kind, das in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 betreut wird, eine mittels eines Coronaschnelltests oder PCR-Tests bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vor, müssen in den folgenden zehn Tagen alle Kinder mindestens vier Mal mittels eines Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests getestet werden. Sollte im Falle eines positiven Ergebnisses eines Coronaschnelltests innerhalb von 48 Stunden ein PCR-Test vorgenommen werden, endet nach Vorlage eines negativen Ergebnisses des PCR-Tests die Testpflicht. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Personen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1. Die Testtage werden von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle festgelegt. Der erste Test ist vor dem ersten Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Auftreten des Infektionsfalls durchzuführen. Die Eltern haben der Leitung der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. Die Versicherungen sind von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Ablauf der zehn Tage datenschutzkonform aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, sind die Kinder für die Dauer des in Satz 1 genannten Zehn-Tage-Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auszuschließen. Wenn in einem Kindertagesbetreuungsangebot regelhaft PCR-Pooltestungen angeboten werden, ist die Testpflicht durch Teilnahme an diesen Testungen erfüllt. Im Falle eines positiven Tests gilt § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit der Maßgabe, dass die betreffende Person das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests nicht besuchen darf. Für nicht immunisierte Kinder aus einer Betreuungsgruppe mit einem positiven PCR-Pooltestergebnis, die an dieser PCR-Pooltestung nicht teilgenommen haben, kann der örtliche Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass sie das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines individuellen PCR-Tests ebenfalls nicht besuchen dürfen.
§ 5
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzerinnen und Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen vor einer Infektion zu schützen.
(2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept.
(3) Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen.
(4) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.
§ 6
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.
(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.
§ 7
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX
(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die Angebote können im anerkannten Umfang erbracht werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen geeignet sind. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können Einzel- und Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.
§ 8 (Fn 5)
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Bei schulbezogenen Einzelfallmaßnahmen nach der Coronaschutzverordnung ist die zuständige Bezirksregierung zu beteiligen. Im Fall von teilweisen oder vollständigen Einschränkungen des Schulbetriebes ist dabei ein pädagogisches Betreuungsangebot im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG (GV. NRW. S. 975), geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), sicherzustellen, das in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung die Erfüllung besonderer familiärer, pädagogischer und sozialer Betreungsbedarfe absichert. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Diese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.
(3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c); geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246a), in Kraft getreten am 2. Dezember 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022. |
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§ 2: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246a), in Kraft getreten am 2. Dezember 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022. |
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§ 3: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246a), in Kraft getreten am 2. Dezember 2021; Absatz 3 und 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 (alt) wird Absatz 5 (neu), Absatz 7 (alt) wird Absatz 6 (neu) und neu gefasst Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 1a eingefügt, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022. |
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§ 4: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022. |
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§ 8: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022. |
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§ 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 5 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022. |
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