Gesetz
zur Durchführung der Landtagswahl 2022

 

Vom 1. Februar 2022 (Fn 1)

 

§ 1
Übergangsregelungen zum Landeswahlgesetz

Für die Wahl des 18. Landtages Nordrhein-Westfalen am 15. Mai 2022 gelten die nachfolgenden Übergangsregelungen.

 

§ 2
Bildung des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand besteht abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189) geändert worden ist, aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis acht Beisitzern.

 

§ 3
Verhüllungsverbot für die Mitglieder von Wahlorganen

Mund-Nase-Bedeckungen, die im Falle eines fortbestehenden Infektionsrisikos mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 am Sitzungs- oder Wahltag vorgeschrieben sind oder aus epidemiologischer Sicht empfohlen werden, sind vom Verhüllungsverbot des § 12 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes ausgenommen.

 

§ 4
Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten

§ 19 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes sowie § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 28 Absatz 2 Satz 1 der Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  548, ber. S. 964) in der jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf 50 Unterschriften für einen Kreiswahlvorschlag und auf 500 Unterschriften für eine Landesliste reduziert ist.

 

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft.

 

 

 

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

 

Der Minister des Innern

 

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100).
Obsolet.