Landesministergesetz,
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 2. Juli 1999 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesministergesetzes vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 206) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) in der seit dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht:

Die Neufassung berücksichtigt:

1. die Fassung der Bekanntmachung des Landesministergesetzes vom 23. August 1965 (GV. NRW. S. 240),

2. Artikel VI des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 316),

3. das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes vom 29. Februar 1972 (GV. NRW. S. 34),

4. das Dritte Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes vom 17. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1588),

5. Artikel II § 7 des Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 456),

6. Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1981 (GV. NRW. S. 194),

7. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 24),

8. Artikel V des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 134),

9. Artikel 1 des am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesministergesetzes vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 206).

Nach Artikel II des unter Nummer 7 genannten Gesetzes gilt § 10 Abs. 2 für die Mitglieder der Landesregierung, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, dem 1. März 1997, erstmals ernannt werden; für die übrigen Mitglieder der Landesregierung gilt die Vorschrift in der bis dahin geltenden Fassung. (Fn 2)

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
(Landesministergesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 2. Juli 1999

§ 1

Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Urkunde über ihre Ernennung. Die Urkunde für den Ministerpräsidenten wird vom Landtagspräsidenten, die Urkunde für die Minister vom Ministerpräsidenten vollzogen.

(2) In der Urkunde für die Minister soll der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein.

§ 3

Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.

§ 4

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amte sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren nur mit Genehmigung der Landesregierung aussagen. Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge darf, unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Über andere Umstände dürfen die im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

§ 5

(1) Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet

a) mit der Abberufung des Ministerpräsidenten nach Artikel 61 der Landesverfassung,

b) mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages,

c) mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten,

d) mit dem Amtsverlust des Ministerpräsidenten nach Artikel 63 der Landesverfassung.

(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Minister endet außerdem mit ihrer Entlassung sowie mit ihrem Amtsverlust nach Artikel 63 der Landesverfassung.

§ 6

Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend Anwendung.

§ 7 (Fn 5)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ernannt werden, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis oder die Zeit der Weiterführung des Amtes nach Artikel 62 Abs. 3 der Landesverfassung endet, folgende Amtsbezüge:

a) ein Amtsgehalt, und zwar der Ministerpräsident in Höhe des um ein Drittel,

die Minister in Höhe des um ein Fünftel

erhöhten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts.

Auf das Amtsgehalt finden Änderungen der Besoldung der Landesbeamten entsprechende Anwendung.

b) einen Familienzuschlag in Höhe von eineinfünftel des den Beamten zustehenden Familienzuschlages,

c) eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Ministerpräsident monatlich in Höhe von 1.100 Euro, die übrigen Mitglieder der Landesregierung in Höhe von 660 Euro,

d) eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Landesregierung haben; die Entschädigung wird nach dem den Landesbeamten bei einer Abordnung in der höchsten Stufe zustehenden Trennungstagegeld, bei täglicher Rückkehr an den Wohnort nach dem Verpflegungszuschuß bemessen.

(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(3) § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 82 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4) Jährliche Sonderzahlungen sowie Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften zu. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung richtet sich nach dem Amtsgehalt und dem Familienzuschlag.

§ 8

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die infolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.

(2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten.

(3) Über die Voraussetzungen und die Höhe der Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten werden weitere Bestimmungen gemeinsam vom Innenminister und dem Finanzminister im Wege der Rechtsverordnung erlassen.

§ 9

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10

(1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. (Fn 2)

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt:

1. Für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Familienzuschlag in voller Höhe,

2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt. Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.

(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihmÜbergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn dieses noch für eine längere Dauer zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, und zwar stets nach den Amtsbezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.

§ 11 (Fn 7)

(1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens fünf Jahre bekleidet hat.

(2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,4 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.

(4) Der Anspruch auf das Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das sechzigste Lebensjahr oder bei einer insgesamt mindestens achtjährigen Amtszeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet oder für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes feststellt.

(5) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt.

§ 12 (Fn 4)

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 erfüllte, sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.

§ 13

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.

(2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfall.

(3) Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge vorliegen.

§ 14 (Fn 7)

(1) Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 11, 13) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, ein Ruhegehalt bewilligt werden. Das Ruhegehalt darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages nicht übersteigen; es kann nur bewilligt werden, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet oder die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes festgestellt hat.

(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, dem zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt nach Absatz 1 bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, kann Witwen- und Waisengeld bewilligt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 12 Abs. 2 zu gewähren ist. Satz 1 gilt sinngemäß für Hinterbliebene eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Landesregierung. Das Witwen- und Waisengeld darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen den Betrag des aus dem Höchstruhegehalt nach Absatz 1 errechneten Witwen- und Waisengeldes nicht übersteigen.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung im Benehmen mit dem Hauptausschuß des Landtags.

§ 15

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes zur Annahme von Belohnungen und Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn er als solcher nicht wieder verwendet wird, aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung erdient hätte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamten einer Gemeinde (Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Land übernommen. Waren die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge höher als diejenigen der ständigen Vertreter der Minister, so wird nur ein Betrag in Höhe von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der ständigen Vertreter der Minister vom Lande übernommen; Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.

§ 16

Hat ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge (§ 7) zu zahlen sind, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Anspruch auf Dienstbezüge oder sonstige Bezüge, so ruht der Anspruch auf diese Bezüge bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.

§ 17

(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesminister oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen.

(2) Beim Zusammentreffen eines Anspruchs auf Übergangsgeld und eines Anspruchs auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis werden die höheren Bezüge gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.

(5) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Europäischen Parlament um fünfzig vom Hundert, höchstens jedoch um fünfzig vom Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes beziehungsweise § 9 des Europaabgeordnetengesetzes. Der ruhende Betrag darf jedoch den nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- oder sonstigen Kürzungsbestimmungen verbleibenden Betrag der Entschädigung nicht übersteigen.

(6) Auf das Übergangsgeld werden Einkommen aus einer privaten Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst angerechnet. § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 18

(1) Gehört ein Mitglied der Landesregierung kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung dem Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder vergleichbaren Einrichtungen industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen an, so hat es die dafür gezahlten Vergütungen an das Land abzuführen, soweit diese im Kalenderjahr die Höchstgrenze übersteigen, die für Beamte der Besoldungsgruppe B 11 nach dem Nebentätigkeitsrecht vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein sonstiger Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit eines Mitglieds der Landesregierung zu einem der genannten Unternehmensorgane und seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung besteht; hierüber hat die Landesregierung Beschluß zu fassen.

(2) Alle Beschlüsse nach Absatz 1 sind auch insoweit, als sie nicht bereits von Artikel 64 Abs. 3 der Landesverfassung erfaßt werden, dem Hauptausschuß des Landtags vorzulegen.

(3) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer innegehabten Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 haftbar gemacht, so hat es gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Freistellung, es sei denn, daß es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(4) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder in vergleichbaren Einrichtungen eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Institution haftbar gemacht, gilt Absatz 3 entsprechend; wird für eine derartige Tätigkeit eine Vergütung gezahlt, gilt auch Absatz 1 entsprechend.

§ 19 (Fn 4)

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf diejenigen Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis vor dem 1. April 1953 beendet war, entsprechende Anwendung.

(2) Für die am 1. Juli 1999 amtierenden Mitglieder und für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene findet § 11 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Für die am 1. Juli 1999 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung findet § 16 Abs. 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. (Fn 3)

(3) Auf die am 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 11 Abs. 3 unbeschadet von Absatz 1 und 2 Satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Absatz 6 bleibt unberührt.

(4) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Fassung von § 11 Abs. 3 Satz 1 unbeschadet von Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Auf Hinterbliebene eines am 1. Januar 2003 amtierenden Mitglieds der Landesregierung ist § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist bei der Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge anzuwenden.

(7) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§ 17 Abs. 4) gilt § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß.

§ 20 (Fn 6)

Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2009 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 218; geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel II des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003; Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 2

§ 10 Abs. 2 in der bis zum 28. Februar 1997 geltenden Fassung:

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für drei Jahre.

Fn 3

§§ 11 und 16 Abs. 6 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung:

§ 11

(1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens vier Jahre bekleidet hat.

(2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung. Daneben werden andere nach dem Landesbeamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten höchstens bis zu zehn Jahren berücksichtigt.

(3) Das Ruhegehalt beträgt fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages; es steigt mit jedem Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um zwei vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr.

(4) Bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren ruht der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes feststellt oder in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung mit einer mindestens achtjährigen Amtszeit das fünfzigste Lebensjahr, mit einer mindestens sechsjährigen Amtszeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr und mit einer vierjährigen Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet.

(5) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt.

(6) Eine um höchstens zwei Monate kürzere Amtszeit steht den Amtszeiten in den Absätzen 1 und 4 gleich.

§ 16 Abs. 6

(6) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld bezieht, Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 53a Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhält es daneben das Übergangsgeld nur bis zum Erreichen des Betrages der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. § 53a Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Fn 4

§§ 12 u. 19 geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 6

§ 20 angefügt durch Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 7

§ 11 und § 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.