Verordnung
zur Regelung der Abnahme von Leistungen
des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW)
durch Dienststellen der Landesverwaltung
(LeistungsabnahmeVO IT.NRW) (Fn 4)

Vom 14. November 2000 (Fn 1)

Auf Grund des § 14a Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

§ 1 (Fn 2)
Uneingeschränkte Abnahmeverpflichtung

(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) stellt personelle und technische Infrastruktur zur Ausführung von Aufgaben der Informationstechnik (IT) auf der Grundlage des ADV-Organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NRW. S. 41) für die Dienststellen der Landesverwaltung bereit.

Dazu gehören

1. der Betrieb des Landesverwaltungsnetzes,

2. die Unterhaltung zentraler Grundserverkapazitäten,

3. der Betrieb des Graphikzentrums des Landes zur Unterstützung der Einführung von Geoinformationssystemen (GIS) und zur Verarbeitung statistischer Daten,

4. die Bereitstellung der Landesdatenbank und

5. die Durchführung des IT-Fortbildungsprogramms des Innenministeriums.

(2) Zu den Grundleistungen von IT.NRW für Dienststellen der Landesverwaltung gehören außerdem

1. die Unterstützung bei der Vorbereitung und Ausführung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanzierungsgesetz-GFG) und des Gesetzes zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit (Solidarbeitraggesetz-SBG) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Unterstützung bei der Aufteilung und Auszahlung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer,

3. die Bereitstellung der Daten über das Informationssystem Kommunalfinanzen (ISF),

4. die Unterstützung bei der Durchführung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie Volksabstimmungen,

5. die Bereitstellung der Datei der Zweckzuwendungen.

(3) Die Dienststellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, das aufgeführte Leistungsangebot von IT.NRW zu nutzen, solange und soweit die Ausführung ihrer Aufgaben derartige Leistungen erfordert.

§ 2 (Fn 3)
Aufträge zur Entwicklung,
Durchführung und Wartung von
Verfahren der Informationstechnik

(1) Die Dienststellen der Landesverwaltung dürfen Aufträge zur Entwicklung, Durchführung oder Wartung von IT-Verfahren nur dann an Dritte vergeben, wenn IT.NRW die Aufgabe nicht wirtschaftlicher wahrnehmen kann oder ihre Übernahme ablehnt.

(2) Leistungsbeschreibungen sind dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu übermitteln. Hierbei ist eine angemessene Frist für die Rückäußerung einzuräumen. Das Innenministerium teilt den Absendern innerhalb dieser Frist mit, ob IT.NRW Interesse an der Übernahme der Aufträge bekundet. In diesem Fall ist außerdem verbindlich anzugeben, zu welchen Bedingungen die Leistungen erbracht werden können.

§ 3 (Fn 6)
Aufgabenzuweisungen nach anderen Rechtsvorschriften

Die dem IT.NRW nach anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 4 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NRW. S. 700, geändert durch VO v. 19.12.2002 (GV. NRW. S. 639); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 9 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 1 der VO v. 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561); in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO v. 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561); in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 3

§ 2 aufgehoben u. § 3 umbenannt in § 2 sowie geändert durch Artikel 1 der VO v. 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561); in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 4

Normüberschrift zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO v. 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561); in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 5

§ 5 neu gefasst durch Artikel 9 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; § 5 umbenannt in § 4 und geändert durch Artikel 1 der VO v. 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561); in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 6

§ 4 umbenannt in § 3 und zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO v. 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561); in Kraft getreten am 21. November 2009.