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Gesetz zur Ausführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AG AsylbLG)

Vom 29. November 1994 (Fn 1)

§ 1
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) in der jeweils geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die Gemeinden. Für die Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylbewerber ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 AsylbLG wird den Stellen nach Satz 1 und 2 übertragen.

(2) Die Landschaftsverbände nehmen in den Fällen des § 2 AsylbLG die Aufgaben wahr, für die sie bei unmittelbarer Anwendung des BSHG zuständig sind. Sie können durch Satzung bestimmen, daß Gemeinden Aufgaben, die nach Satz 1 den Landschaftsverbänden obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landschaftsverbände Weisungen erteilen.

§ 2
Kostenträger

Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Stellen tragen die Kosten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dies gilt auch für eine Heranziehung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten.

§ 3
Landeserstattung

Das Land beteiligt sich an den mit der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(Fn 3)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fn 1

Bekanntgemacht durch Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG), Viertes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und Zweites Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV. NW. S. 1087).

Fn 2

SGV. NW. 24.

Fn 3

Gesetz vom 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087) ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.