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Ordnungsbehördliche Verordnung
über die unverzügliche Anzeige
von umweltrelevanten Ereignissen
beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen
im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter
- Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung -

Vom 21. Februar 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 26 Abs. 1 und des § 48 Abs. 5 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1115), wird für das Land Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen, deren Überwachung nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Staatlichen Umweltämtern übertragen ist. Sie findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder eine weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den Staatlichen Umweltämtern besteht. Bestehende Anzeigepflichten gegenüber anderen Behörden bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 2 (Fn 5)
Anzeigepflichtige Tatbestände

(1) Die Betreiber der in § 1 genannten Anlagen haben erhebliche Schadensereignisse, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Anlage ereignen, unverzüglich dem zuständigen Staatlichen Umweltamt anzuzeigen. Für den Fall der Verhinderung des Anlagenbetreibers ist ein Betriebsangehöriger ausdrücklich zu beauftragen, in eigener Verantwortung die Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen; die Pflichten aus Satz 1 werden dadurch nicht berührt.

(2) Ein erhebliches Schadensereignis ist jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage, durch die außerhalb der Anlage Menschen gesundheitlich beeinträchtigt, zahlreiche Personen erheblich belästigt oder bedeutende Teile der Umwelt geschädigt worden sind. Wird durch ein derartiges Schadensereignis unmittelbar ein Sachschaden in Höhe von voraussichtlich mehr als 500 000 Euro innerhalb der Anlage oder 100 000 Euro außerhalb der Anlage verursacht, ist es stets als erheblich einzustufen; steht die Schadenshöhe noch nicht fest, so ist von einem geschätzten Schadensbetrag auszugehen.

(3) Eine Anzeigepflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht auch dann, wenn durch ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage, insbesondere durch eine dem bestimmungsgemäßen Betrieb widersprechende Freisetzung von Stoffen,

a) Menschen außerhalb der Anlage oder wesentliche Teile der Umwelt gefährdet oder

b) eine große Zahl von Menschen außerhalb der Anlage erheblich belästigt

werden können oder konnten.

§ 3
Mitteilungspflichtige Tatsachen

(1) In der Anzeige sind Art, Ort und Zeit des Schadensereignisses, die eingetretenen Folgen und die noch zu erwartenden Auswirkungen möglichst genau anzugeben.

(2) Bei Änderungen der Gefahren- oder Schadenssituation ist die Anzeige unverzüglich zu ergänzen. Erweisen sich Angaben nachträglich als unzutreffend, ist die Anzeige unverzüglich zu berichtigen. Eine Ergänzung oder Berichtigung ist nicht erforderlich, soweit das zuständige Staatliche Umweltamt eigene Feststellungen getroffen und dies dem Anzeigepflichtigen mitgeteilt hat.

§ 4
Unterstützungspflicht, Anordnungsbefugnis

(1) Der Betreiber einer in § 1 genannten Anlage hat die Bediensteten der Staatlichen Umweltämter und deren Beauftragte bei der Untersuchung und Aufklärung von Schadensereignissen zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen - soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist - Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Staatlichen Umweltämter können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

b) entgegen § 3 Abs. 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

c) entgegen § 3 Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder

d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 6 (Fn 3)
Geltungsdauer, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2004. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 196, Artikel 66 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).

708).

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1995.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 66 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.