Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums
zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 ZahlVGJG
und über Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren
(ZahlVO)

Vom 24. Juni 2008 (Fn 1)

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden - ZahlVGJG - (Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - 2. Justizmodernisierungsgesetz - vom 22. Dezember 2006, BGBl. I S. 3416) wird verordnet:

§ 1
Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind, wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 2.

§ 2
Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren

Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren sind unbar zu leisten.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Mit ihrer Verkündung wird die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 ZahlVGJG vom 20. März 2007 (GV. NRW. S. 137) aufgehoben.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Justizministerin

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 527, in Kraft getreten am 1. August 2008.