Gesetz
über die Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum
Landtag Nordrhein-Westfalen
(Wahlkreisgesetz)

Vom 3. Februar 2004 (Fn 1)

§ 1 (Fn 3, 4)

(1) Die 128 Wahlkreise, in die das Land für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen einzuteilen ist, werden wie folgt benannt und abgegrenzt: (s. Tabelle)

(2) Soweit bei der Einteilung der Wahlkreise in Absatz 1 auf Stadtbezirke, Stadtteile, Ortsteile, Wahlbezirke, Stimmbezirke oder statistische Bezirke abgestellt ist, gelten jeweils deren Grenzen nach dem Stande vom 31. Dezember 2007. Ändern sich bis 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode Gemeindegrenzen, die zugleich Wahlkreisgrenzen sind, und werden nicht mehr als 200 Einwohner davon erfasst, so ändern sich insoweit auch die Wahlkreisgrenzen entsprechend.

§ 2

Das Innenministerium berichtet dem Landtag innerhalb von 27 Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Landtags über die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob und welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes für geboten hält.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 2)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fn 1

GV. NRW. S. 80, in Kraft getreten am 17. Februar 2004; geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 28. Februar 2009; Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 2

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

§ 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 28. Februar 2009.

Fn 4

Tabelle zu § 1 Abs. 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.