7123

Gesetz
zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
im öffentlichen Dienst (AGBBIG)

Vom 18. September 1979 (Fn 1)

§ 1

(1) Soweit der Bund für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes rahmenrechtliche Ausbildungsregelungen treffen kann, erläßt der zuständige Fachminister durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung.

(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmen

1. einen Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Erwerbs der Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind,

2. die Art der regelmäßigen Beurteilung der Auszubildenden,

3. die Mindestanforderungen für die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

§ 2

Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen auf Grund der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst werden, soweit eine Landesbehörde zuständige Stelle ist, von dieser Landesbehörde durch Rechtsverordnung erlassen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft (Fn 2)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fn 1

GV. NRW. 1979 S. 644.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 15. Oktober 1979.