7123

Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Gesetz
zur Regelung zusätzlicher Fragen
der Ausbildungsplatzförderung

Vom 18. Dezember 1979 (Fn 1)

Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3108) wird verordnet:

§ 1

Einzugsstellen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung sind

1. der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband für seinen Bereich sowie für die Bereiche der Eigenunfallversicherungen der Städte Düsseldorf, Essen, Köln und der Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland,

2. der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe für seinen Bereich sowie für die Bereiche der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund und der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe,

3. das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, soweit das Land Träger der Unfallversicherung ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1979 S. 1019.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1979.