Verordnung
zur Regelung der Referenzparzelle und zur
Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform
(Flächen-VO)
Vom 12. September 2006 (Fn 1)
Aufgrund der §§ 3 und 8 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen nd gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. Nr. 82, 3421), wird verordnet:
§ 1
Referenzparzelle im Sinne von § 3 der InVeKoS-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist der Feldblock. Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche.
§ 2
Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle wird gemäß § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung auf 0,1 ha festgelegt. Im Falle von Stilllegungsstreifen entlang von Fließgewässern beträgt die Mindestbreite 5 m und die Mindestgröße 0,05 ha.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
GV. NRW. S. 450, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005. |
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