Verordnung
zur Regelung der Referenzparzelle und zur
Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform
(Flächen-VO)

Vom 12. September 2006 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 3 und 8 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen nd gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. Nr. 82, 3421), wird verordnet:

§ 1

Referenzparzelle im Sinne von § 3 der InVeKoS-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist der Feldblock. Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche.

§ 2

Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle wird gemäß § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung auf 0,1 ha festgelegt. Im Falle von Stilllegungsstreifen entlang von Fließgewässern beträgt die Mindestbreite 5 m und die Mindestgröße 0,05 ha.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 450, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.