Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden
nach der Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 9. Januar 1973 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 2

Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 StVO sind die Regierungspräsidenten.

§ 3 (Fn 3)

(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 StVO sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit sich die Veranstaltung auf den Bezirk einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt beschränkt.

(2) Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StVO für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 StVO werden den Straßenverkehrsbehörden übertragen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt.

§ 4 (Fn 4)

Für Maßnahmen zur Einhaltung des § 32 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig.

§ 5 (Fn 5)

Zuständig zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Abs. 5 StVO sind die Kreisordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.

§ 6 (Fn 6)

(1) Für Maßnahmen nach § 45 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig.

(2) Für Anordnungen nach § 45 StVO zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und -einrichtungen auf Autobahnen sind ausschließlich die Regierungspräsidenten zuständig.

§ 7 (Fn 9)

(1) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, wenn das für die Zuständigkeit nach § 47 Abs. 2 StVO maßgebende Ereignis oder Merkmal in ihrem Bezirk liegt. Daneben sind für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO die Kreisordnungsbehörden zuständig, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubnispflichtig sind.

(2) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von den Vorschriften des § 21 Abs. 1, 2 und 3 und des § 22 Abs. 5 StVO sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.

(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO in Verbindung mit der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (1. StVOAusnV) vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 669) von der Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO für Kraftomnibusse sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. Für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt.

(4) Im übrigen sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO die Regierungspräsidenten zuständig. Örtlich zuständig ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat.

§ 8 (Fn 10)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 7). Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

 

 

Diese Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146), nach Anhörung des Verkehrsausschusses,

2. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146),

3. vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr

Der Innenminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 24, geändert durch VO v. 16. 11. 1979 (GV. NW. S. 875), 17. 12. 1980 (GV. NW. S. 1093), 4. 12. 1981 (GV. NW. S. 703); Artikel 232 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 1 geändert durch VO v. 16. 11. 1979 (GV. NW. S. 875); in Kraft getreten am 1. Januar 1980.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 17. 12. 1980 (GV. NW. S. 1093); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn 4

§ 4 eingefügt durch VO v. 17. 12. 1980 (GV. NW. S. 1093); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn 5

§ 5 (früher 4) geändert durch VO v. 16. 11. 1979 (GV. NW. S. 875); in Kraft getreten am 1. Januar 1980.

Fn 6

§ 6 geändert durch VO v. 17. 12. 1980 (GV. NW. S. 1093); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1973.

Fn 8

SGV. NW. 2004.

Fn 9

§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 4.12.1981 (GV. NRW. S. 703); in Kraft getreten am 18. Dezember 1981.

Fn 10

§ 8 Satz 2 angefügt durch Artikel 232 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.